Salzburger Steuerdialog 2016 – Neues zu Kommunalsteuer, Wegzug und Spendenabzug

Alle Jahre wieder befasst sich die Finanzverwaltung im Rahmen des “Salzburger Steuerdialogs” mit steuerrechtlichen Zweifelsfragen. Nachfolgend informieren wir Sie über die “Highlights” im Bereich der “Ergebnisunterlage Lohnsteuer”.

Kommunalsteuer (KommSt) bei der Überlassung von Arbeitskräften in das Ausland

Ein in letzter Zeit heiß diskutiertes Thema ist die KommSt-Pflicht bei der Überlassung von Arbeitskräften in das Ausland. Nachdem der VwGH festgehalten hat, dass der Überlasser bei dem ausländischen Beschäftiger in allen Fällen der Arbeitskräfteüberlassung ab dem 1. Tag eine KommSt-Betriebsstätte begründet, bestand unter Berufung auf diese Entscheidung seither keine KommSt-Pflicht bei der Überlassung von Arbeitskräften in das Ausland (da KommSt-Pflicht nur dann gegeben ist, wenn in einer inländischen KommSt-Betriebsstätte gearbeitet wird). Dieser Rechtsansicht schließt sich auch die Finanzverwaltung in der Ergebnisunterlage Lohnsteuer zum Salzburger Steuerdialog an und bestätigt somit, dass die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften im Ausland – ob im Konzernverbund oder im Rahmen einer gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung – keine KommSt-Pflicht für die überlassenen Arbeitskräfte nach sich zieht.

Der Gesetzgeber hat auf das VwGH-Erkenntnis nun insoweit reagiert, als das er bei der Überlassung in das Ausland nunmehr erst dann eine (ausländische) KommSt-Betriebsstätte unterstellt, falls die Überlassung mehr als 6 Monate andauert (d.h. KommSt-Betriebstättenbegründung im Ausland erst ab dem 7. Monat). Interessant ist, dass nach dem Gesetztesentwurf die KommSt-Betriebsstätte jedoch nicht rückwirkend zum Entfall der KommSt-Pflicht führt, sondern erst ab Begründung der KommSt-Betriebsstätte (d.h. ab dem 7. Monat besteht KommSt-Freiheit für die in das Ausland überlassenen Arbeitskräfte). Bei der Überlassung an einen inländischen Beschäftiger, der die Arbeitskräfte auf (s)einer ausländischen (KommSt-)Betriebsstätte einsetzt, soll hingegen überhaupt keine KommSt-Befreiung möglich sein, da die Berechtigung der Erhebung der KommSt ab dem 7. Monat in die Gemeinde des österreichischen Beschäftigerunternehmens wandert, und dort unabhängig von der Dauer der Auslandstätigkeit der überlassenen Mitarbeiter bleibt.

Die gesetzliche Neuregelung soll ab 1.1.2017 in Kraft treten.

Unterjähriger Wegzug nach Deutschland eines Pensionisten

Gibt ein in Österreich wohnhafter Pensionist seinen Wohnsitz während des Jahres auf und wohnt fortan nur mehr in Deutschland, bestehen in diesem Jahr für ihn zwei Besteuerungsabschnitte. Im Zeitraum in welchem er noch über einen Wohnsitz verfügte ist unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, im nachfolgenden Zeitraum nur mehr beschränkte Steuerpflicht. Demgemäß hat auch eine Veranlagung für beide Abschnitte getrennt voneinander zu erfolgen.

Die Finanzverwaltung bestätigt in der Ergebnisunterlage Lohnsteuer zum Salzburger Steuerdialog, dass der Progressionsvorbehalt nur für jenen Zeitraum anzuwenden ist, in denen unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Nachdem der Pensionist eine österreichische Pension bezieht, für welche Österreich nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommen auch nach Wegzug nach Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht, kann er jedoch für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht in die unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) optieren. Wird in die unbeschränkte Steuerpflicht optiert, sind die Einkünfte des gesamten Kalenderjahres in eine einheitliche Steuerveranlagung einzubeziehen. In diesem Fall sind nicht zwei getrennte Veranlagungen durchzuführen.

Doppelter Spendenabzug in Deutschland und Österreich

Dem Sachverhalt lag zugrund, dass eine in Österreich ansässige aber in Deutschland beruflich tätige Person, Spenden in nicht unerheblicher Höhe leistete (an einen inländischen Spendenempfänger mit Spendenbegünstigungsbescheinigung). Aus dem deutschen Einkommensteuerbescheid ging hervor, dass diese Spenden bereits in Deutschland steuerlich mindernd berücksichtigt wurden. Das österreichische Finanzamt versagte darauf hin den Spendenabzug in Österreich steuerlich zu berücksichtigen mit dem Argument, dass sich ansonsten die Spenden in zwei Ländern steuermindernd auswirken würden.

Nach den Ausführungen in der Ergebnisunterlage Lohnsteuer zum Salzburger Steuerdialog ist für die Spendenabzugsfähigkeit in Österreich jedoch nicht maßgeblich, ob diese bereits im Ausland berücksichtigt wurden. Die Frage, ob die Spenden geltend gemacht werden können bestimmt sich nur nach innerstaatlichem Recht des Wohnsitzstaates Österreich. Dabei ist es irrelevant, ob die Spenden auch in einem anderen Staat nach dessen innerstaatlichen und gemeinschaftsrechtskonformen Bestimmungen berücksichtigt werden. Der Spendenabzug steht in diesem Fall daher auch in Österreich zu.

Konzerninterne Überlassung von Arbeitskräften – unterschiedliche Auslegungen in Österreich und Deutschland

In einer jüngst ergangenen EAS-Auskunft äußert sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) über die konzerninterne Überlassung von Arbeitskräften zwischen einer deutschen GmbH und ihrer österreichischen Tochtergesellschaft.

Der EAS-Auskunft 3375 vom 31.10.2016 liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass eine deutsche Gesellschaft GmbH für den Marktaufbau in Österreich eine österreichische GmbH gründet und eigenes Personal an diese neu gegründete österreichische GmbH stellt.

Zunächst ist zu ermitteln, ob die deutsche GmbH eine Aktiv- oder Passivleistung für die österreichische Tochtergesellschaft erbringt. Dabei kommen die im Erlass des BMF vom 12. 6. 2014, BMF-010221/ 0362-VI/8/2014 dargelegten Überlegungen zur Abgrenzung der Aktiv- von der Passivleistung zur Anwendung. Dies stellt, nach den Ausführungen bisheriger EAS Auskünfte zu ähnlich gelagerten Fällen, eine Sachverhaltsfrage dar, die im wesentlichen durch das den Sachverhalt zu erhebende Finanzamt zu erfolgen hat.

In der EAS 3375 legt sich das Finanzamt insoweit fest, als dass es den zu bewertenden Sachverhalt als Arbeitskräfteüberlassung (Passivleistung) ansieht und somit auf Grund der wirtschaftlichen Arbeitgebereigenschaft der österreichischen Tochtergesellschaft das Besteuerungsrecht Österreich ab dem 1. Tag zuerkennt (unabhängig von der Tätigkeitsdauer der einzelnen Personen in Österreich). Die Sonderregelung nach Artikel 15 Absatz 3 DBA Österreich-Deutschland, wonach die 183-Tage-Regel bei Arbeitskräfteüberlassungen immer anzuwenden ist, will das BMF nicht bei der konzerninternen, sondern nur bei der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung angewendet wissen (entgegen der deutschen Rechtsauffassung, bei welcher bei der konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung das beschäftigende Unternehmen erst nach einer “Schonfrist” von 3 Monaten zum Arbeitgeber wird). Inwieweit die deutsche Behörde mit der in der EAS-Auskunft geäußerten Rechtsauffassung, insbesondere der Tatsache der wirtschaftlichen Arbeitgebereigenschaft der österreichischen Tochtergesellschaft ohne Schonfrist, übereinstimmt bleibt abzuwarten.

Die Experten der HR TAX unterstützen Sie gerne bei der Betreuung grenzüberschreitender Entsendungen.

 

Die EAS 3375 vom 31.10.2016 im Wortlaut:

Konzerninteren Überlassung deutscher Arbeitnehmer

Die D-GmbH (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland), deren Unternehmensgegenstand die Unternehmensberatung (Entwicklung, Vertrieb und Implementierung von IT-Lösungen) ist, gründet zum Aufbau des österreichischen Teilmarkts die Ö-GmbH (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich). Die durch die Ö-GmbH zu erbringenden Dienst­leistungen bestehen im Wesentlichen darin, die durch ihre Mutter­gesellschaft entwickelten Dienst­leistungsprodukte am österreichischen Markt zu vertreiben. Werden ferner deutsche Arbeitnehmer von der D-GmbH an ihre österreichische Tochter­gesellschaft für einen 183 Tage nicht überschreitenden Zeitraum überlassen, dann kommt es für Zwecke der abkommens­rechtlichen Behandlung dieser deutschen Arbeitnehmer im Rahmen des Art 15 DBA Deutschland zunächst darauf an, ob ein Fall einer echten Arbeitskräfteüb­erlassung vorliegt, also eine reine „Passiv­leistung“ der D-GmbH. So gilt nämlich das Erkenntnis des VwGH vom 22. 5. 2013, 2009/13/0031, nach welchem der „Arbeitgeber“ iSd Art 15 Abs 2 OECD-MA im Sinne eines „wirtschaftlichen Arbeitgebers“ zu verstehen ist, nur für Passiv­leistungen, nicht hingegen für „Aktiv­leistungen“ (so zB Beratungs­leistungen, Schulungs­leistungen, Überwachungs­leistungen und andere Assistenz­leistungen durch das entsendende Unternehmen; vgl den Erlass des BMF vom 12. 6. 2014, BMF-010221/ 0362-VI/8/2014, Abs 2, zu Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftege­stellungen; vgl zur Unterscheidung auch die im Anhang 1 zum Erlass angeführten Beispiele), bei denen das Besteuerungs­recht grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers verbleibt.

Im Allgemeinen läge eine solche Aktiv­leistung dann vor, wenn die Arbeitskräfteentsendung im Interesse der D-GmbH erfolgt, weil die D-GmbH nur durch diese Entsendung ihre Aktiv­leistung gegenüber der Ö-GmbH erbringen konnte. Dabei handelt es sich zwar um eine Sachverhaltsfrage, die nur unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann. Arbeitskräfteüb­erlassungen dienen demgegenüber keiner Erbringung einer Aktiv­leistung durch die entsendende Gesellschaft, sondern erweisen sich lediglich als eine Vermietung der Arbeitskräfte (Personalleasing) und begründen daher eine bloße Passiv­leistung ( „Duldungs­leistung“) des entsendenden Unternehmens; das entsendende Unternehmen „duldet“, dass seine Arbeitskräfte für ein anderes Unternehmen (hier: für die Ö-GmbH) arbeiten. Es wird daher von einem wesentlichen Indiz für das Vorliegen einer Aktiv­leistung ausgegangen werden, wenn die entsandten Arbeitnehmer (anders als im Fall einer Personalver­mietung) den unternehmerischen Weisungen und der Aufsicht der D-GmbH unterliegen. Gegen das Vorliegen einer Aktiv­leistung spricht allerdings, wenn die deutschen Arbeitnehmer zur Unterstützung der österreichischen Fachkräfte bei der Erfüllung der Projektaufgaben auf Anfrage der Ö-GmbH nach Österreich delegiert werden, weil die Ö-GmbH mit nur zwei Mitarbeitern plus Geschäftsführer ausgestattet ist. Dies legt nämlich die Vermutung nahe, dass in Wahrheit die Ö-GmbH aufgrund eines kurz­fristigen Personalengpasses auf eine Personalreserve der deutschen Mutter­gesellschaft zurückgereift und die Leistungen der deutschen Arbeitnehmer einen integralen Teil der Geschäftstätigkeit der Ö‑GmbH darstellen. Die Initiative zur Entsendung ginge vor diesem Hintergrund nicht von der deutschen Mutter­gesellschaft aus, deren Leistung sich auf das Dulden der Nutzung der Arbeitskraft ihrer Arbeitnehmer durch die Ö-GmbH beschränkt und somit eine Passiv­leistung darstellt. Ungeachtet des Umstands, dass die D-GmbH weiterhin zivil­rechtliche Arbeitgeberin ist und etwa Ansprüche der deutschen Arbeitnehmer nur gegenüber der D-GmbH erwachsen oder etwa Entscheidungsprozesse im Hinblick auf Einstellungen oder Entlassungen ausschließlich im Verantwortungsbereich der D-GmbH liegen, wäre vor diesem Hintergrund für Zwecke der Anwendung des Art 15 Abs 2 DBA Deutschland die Ö-GmbH als (wirtschaftliche) „Arbeitgeberin“ anzusehen. Dadurch käme es letztlich auch zum Übergang des Besteuerungs­rechts hinsichtlich der Einkünfte der deutschen Arbeitnehmer an den Tätigkeitsstaat (vgl auch den Erlass des BMF vom Seite 591 27. 10. 2015, BMF-010221/0609-VI/8/2015, Salzburger Steuerdialog 2015 – Ergebnisunterlage Internationales Steuer­recht, 1.2).

Daran vermag auch Art 15 Abs 3 DBA Deutschland nichts zu ändern. Gemäß dieser vom OECD-MA abweichenden Bestimmung hängt in den Fällen von Arbeitskräfteüb­erlassungen die Anwendung der 183-Tage-Klausel nicht davon ab, ob der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Um nämlich der Rechts­auffassung des VwGH auch hinsichtlich Art 15 Abs 3 DBA Deutschland größtmögliche Wirkung zu verschaffen, bezieht sich Art 15 Abs 3 DBA Deutschland nur auf die gewerbliche Arbeitskräfteüb­erlassung iSd Arbeitskräfteüb­erlassungs­gesetzes, nicht hingegen auf konzerninterne Personalüb­erlassungen, hinsichtlich deren die durch das VwGH-Erkenntnis geschaffene neue Rechtslage gilt (vgl den Erlass des BMF vom 14. 6. 2014, Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftege­stellungen, BMF-010221/0362-VI/8/2014, Abs 5).

Indien – News zur Einführung der neuen Goods and Service Tax (GST)

Wie bereits in unseren News berichtet, plant Indien die Umstellung des derzeitig sehr undurchsichtigen Sales und Service Tax Regimes zu einem bundeseinheitlichen Umsatzsteuersystems (Goods and Service Tax). Es ist geplant, die derzeit in den einzelnen 29 indischen Bundesstaaten und Regionen geltenden unterschiedlichen Umsatzsteuersysteme, zu einem einzigen System zu vereinigen. Mit der Vereinheitlichung der Steuersysteme war auch geplant, die Steuersätze auf einen oder zwei (17 % oder 18 %) zu begrenzen  (anstatt über 100 unterschiedliche Steuersätze in den einzelnen Bundesstaaten).

Wie es nun aussieht, wird zwar das Ziel der Vereinheitlichung des Steuersystems auf alle Bundesstaaten erreicht, allerdings ist nunmehr geplant, die Zahl der Steuersätze auf mindestens sieben zu erhöhen (von 0 %, 4 % bis zu 18 %). Dies würde einem Ziel der Steuerreform (Vereinheitlichung und Vereinfachung) wiedersprechen, da eine größere Anzahl von Steuersätzen die Komplexität des Systems wieder erhöht.

Ob es tatsächlich dazu kommt, entscheidet sich aller Voraussicht nach im November bzw. Dezember dieses Jahres. In diesem Zeitraum trifft sich das neu geschaffene indische “GST council” um die Endarbeiten zur Steuerreform zu beschließen. Wir halten Sie diesbzeüglich jedenfalls weiterhin auf dem Laufenden.

Neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreich-Island

Auch dieses Jahr gibt es wieder einige interessante Entwicklungen bei den österreichischen DBA’s. Nach den neuen DBA’s zwischen Österreich einerseits, und Chile bzw. Montenegro auf der anderen Seite, ist jetzt ein neues DBA mit Island in Sichtweite. Island ist das bisher letzte (West-)europäische Land, mit dem Österreich noch kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Nunmehr wurde von der Bundesregierung dem Nationalrat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgelegt. Unterzeichnet wurde das Abkommen bereits mit 30.6.2016. Verläuft alles planmäßig, könnte das neue DBA mit Island mit 1.1.2018 in Kraft treten.

Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Eckpunkte des neuen Abkommens, welches sich grundsätzlich nach dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA 2008) ausrichtet, dar:

Artikel 5 (Betriebsstätte)

Die Begründung einer Betriebsstätte wird wie im OECD-MA 2008 geregelt. Bauausführungen und Montagen begründen eine Betriebsstätte, falls deren Dauer 12 Monate überschreitet. Eine Regelung zu Dienstleistungsbetriebsstätten wird nicht getroffen. Insgesamt wird noch von der eingeschränkten Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte ausgegangen (keine Übernahme des sog. authorized OECD-approach AOA, welcher die Anwendung eines uneingeschränkten Fremdverhaltensgrundsatzes vorsehen würde).

Artikel 10-12 (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren)

Besteuerung des Quellenstaates bei

Dividenden 15 % (bei Beteiligung einer KapGes iHv. min. 10 % beträgt der Steuersatz 5 %)

Zinsen 0 %

Lizenzgebühren 5 %

Artikel 14 (Nichtselbständige Arbeit)

Eine Steuerpflicht einer natürlichen Person im Tätigkeitsstaat entsteht, wenn

  • der Aufenthalt 183 Tage innerhalb von 12 Monaten überschreitet, oder
  • die Vergütungen von einem oder für einen isländischen Arbeitgeber gezahlt werden, oder
  • die Vergütungen von einer istländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen werden.

Artikel 23 (Methodenartikel)

Eine Doppelbesteuerung wird auf österreichische Seite durch die Befreiungsmethode (ausser bei Passiveinkünften) vermieden.

 

Die Experten der HR TAX halten Sie bezüglich des neuen DBA selbstverständlich weiterhin auf dem Laufenden.

Wirtschaftlicher Arbeitgeber – Gefestigte Rechtsprechung

Bei der (kurzfristigen) Entsendung von Personen hat sich mittlerweile die Rechtsansicht des VwGH hinsichtlich der Anwendbarkeit des “wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs” ausreichend etabliert. Dies manifestiert sich auch in der Rechtsprechung von anderen Gerichten wie zuletzt in einem Urteil des Bundesfinanzgerichts. Dieser kommt in seinem Urteil vom 25.3.2016 (BFG RV/7104629/2015) zum Schluss, dass bei einer (Konzern-)Überlassung einer Mitarbeiterin von Österreich nach Kroatien das aufnehmende kroatische Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens anzusehen ist, da der “Arbeitgeberbegriff” abkommensautonom auszulegen sei, und im vorliegenden Fall alle wesentlichen Merkmale einer Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen sind.

In der Praxis ist zu beobachten, dass es bei der internationalen Tätigkeit von Mitarbeitern (vor allem im Konzern) oftmals Probleme gibt, eine Abgrenzung zwischen “Entsendung” und “Arbeitskräfteüberlassung” durchzuführen. Dies kann an fehlender Dokumentation für den Mitarbeitereinsatz, als auch an der Tatsache liegen, dass der wirtschaftliche Zweck der Tätigkeit (Aktiv- oder Passivleistung) nicht eindeutig geklärt ist. Für die steuerliche Einordnung eines internationalen Personaleinsatzes ist dies jedoch eine wesentliche Sachverhaltsfrage.

Bei Fragen zu dem geschilderten Urteil oder bei anderen Fragen bei der Beurteilung von internationalen Einsätzen von Personen stehen Ihnen die Experten der HR TAX gerne zur Verfügung.

Zentrales Kontenregister in Kraft

Seit 5. Oktober 2016 können Finanzbehörden bei Verdacht auf steuerliche Verfehlungen das zentrale Kontenregister nutzen. Das zentrale Kontenregister ist eine Datenbank, in der zu jedem Konto bei einer inländischen Bank die Kontostammdaten erfasst sind. Zu den Kontostammdaten zählen z.B. die Kontonummer, der Name und das Geburtsdatum der Kontoinhaberin/des Kontoinhabers oder das Errichtungs- und Schließungsdatum des Kontos. Sogenannte Bewegungsdaten wie Kontostände oder Umsätze werden hingegen nicht gespeichert.

In Österreich können seit 5. Oktober 2016 Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden auf das zentrale Kontenregister zugreifen. Demnach kann eine Abfrage in zwei Schritten durchgeführt werden.

In einem ersten Schritt kann überprüft werden, über welche Konten eine steuerpflichtige Person verfügungsberechtigt ist. Eine Abfrage darf von den Finanzbehörden jedoch nicht “standardmäßig” durchgeführt werden, sondern nur, wenn die Behörde im Verfahren zur Veranlagung der Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat und ein Ermittlungsverfahren nach § 161 (2) BAO einlgleitet wird. Darüber hinaus ist dem Steuerpflichtigen vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, wobei anzumerken ist, dass gegen die Abfrage im Rahmen dieser Stellungnahme keine Einspruchsmöglichkeit besteht. Über die erfolgte Einsichtnahme in das Kontenregister ist der Abgabepflichtige oder sein steuerlicher Vertreter über FinanzOnline zu informieren.

In einem zweiten Schritt kann die Abgabenbehörde in ein einzelnes Konto Einsicht nehmen. Dies kann jedoch nur dann erfolgen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen bestehen und die Erwartung besteht, durch die Einsichtnahme in das Konto diese Zweifel aufzuklären. Weiters muss sichergestellt werden, dass durch die Einsicht in das Konto die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Steuerpflichtigen nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht. Der Antrag auf eine derartige Einsicht (Auskunftsersuchen) ist schriftlich zu verfassen und vom Leiter der Abgabenbehörde bzw. Vorstandes eines Finanzamtes zu unterfertigen. Die Bewilligung des Auskunftsersuchen hat durch das Bundesfinanzgericht (BFG) zu erfolgen.

Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer ist ein derartiges Auskunftsersuchen unzulässig. Dies bedeutet, dass erst bei Zweifel nach Beantwortung eines Ergänzungsersuchens und bei bestehenden Bedenken gegen die Richtigkeit einer Abgabenerklärung ein Auskunftsersuchen durch die Behörde gestellt werden kann.

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Finanzverwaltung die Maschen bei der Betrugsbekämpfung und Steuerhinterziehung, die mit dem vorliegenden Gesetz weiter zurück gedrängt werden soll, immer enger zieht. Dies manifestiert sich nicht nur mit dem vorliegenden Gesetz, sondern auch mit flankierenden Maßnahmen wie dem Kapitalabfluss- bzw. Kapitalzuflussmeldegesetz und EU-Abkommen. Weiters wurde und wird mit vielen Staaten Abkommen zum Austausch von Bankdaten (auf nationaler Ebene und durch die EU) abgeschlossen, wodurch die Möglichkeiten der “Verschleierung” von Vermögen weiter eingeschränkt werden.

Sozialversicherung: Voraussichtliche Werte 2017

Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung (Höchstbeitragsgrundlage) ab 2017 lauten wie folgt:

  • täglich: € 166,00
  • monatlich: € 4.980,00
  • jährlich für Sonderzahlungen: € 9.960,00
  • monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 5.810,00

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt voraussichtlich € 425,70 im Monat (ab 2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr), der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe (DAG) € 638,55.

Die offizielle Kundmachung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bleibt abzuwarten.

Neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland – China tritt mit 1.1.2017 in Kraft

Der stetig wachsende Handel zwischen europäischen Staaten und dem aufstrebenden “Reich der Mitte” China erfordert auch eine Neuevaluierung von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Nunmehr wurde zwischen der größten Volkswirtschaft Europas Deutschland und China ein neues DBA abgeschlossen. Dieses Abkommen, welches bereits im März 2014 von beiden Seiten unterzeichnet wurde, soll das bestehende DBA aus dem Jahr 1985 ersetzten, und soll mit dem 1.1.2017 in Kraft treten. Nachfolgend sollen einige “Highlights” aus dem neuen DBA angeführt werden.

Anwendbarkeit

Das DBA ist anwendbar für die Volksrepublik China mit Ausnahme von Hongkong und Macau (und Taiwan).

Artikel 5 (Betriebsstätte)

Die Frist, nach derer Bauausführungen und Montagen als ertragsteuerliche Betriebsstätte qualifiziert werden, wird von 6 auf 12 Monate erhöht. Betreffend der Begründung von Dienstleistungsbetriebsstätten wird die Frist nach dem Wortlaut des neuen DBA von 6 Monate auf 183 Tage geändert. Diese “neue” Zählweise soll helfen, Differenzen in der Auslegung des DBA zu vermeiden. In der Vergangenheit kam es in vielen Fällen zu unterschiedlichen Zählweisen der 6-Monatsfrist, da in China (teilweise) auch angefangene Monate als “volle” Monate gewertet wurden, wodurch eine Betriebsstätte auch dann unterstellt wurde, wenn die Tätigkeit eindeutig unter 6 Monate andauerte (z.B. vom 29.1. bis 3.7.). Interessant ist auch, dass das neue DBA einen “Aktivitätsvorbehalt” enthält (eine Steuerfreistellung von Betriebsstätten-Einkünften ist nur dann möglich, wenn die Betriebsstätte eine gewisse – wie auch immer geartete – “Aktivität” aufweist).

Artikel 10, 11, 12 (Dividenden, Zinsen, Lizenzen)

Die neuen Quellensteuersätze lauten:

Dividenden: 5 % (statt 10 %) bei Ausschüttung von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft bei Beteiligung von mehr als 25 %.

Zinsen: Keine Besteuerung mehr von Zinsen für Kredite, die im Rahmen des Verkaufs von gewerblicher oder wissenschaftlicher Ausrüstung gewährt werden.

Lizenzen: Für den Verleih von Ausrüstung wird die Quellensteuer auf 6 % gesenkt (statt 7 %).

Artikel 14 (selbständige Arbeit) und Artikel 15 (unselbständige Arbeit)

Die maßgebliche “183-Tage-Frist” bemisst sich im neuen DBA nicht mehr am Kalenderjahr sondern am 12 Monatszeitraum.

Vermeidung Doppelbesteuerung

Von deutscher Seite wird, mit Ausnahme von diversen Passiveinkünften nach den Artikel 10-12, die Befreiungsmethode angewendet. Von chinesischer Seite wird, wie im alten DBA, die Anrechnungsmethode angewendet.

Sondervergütungen im DBA Recht

Bei der grenzüberschreitenenden Tätigkeit einer natürlichen Person stellt sich immer wieder die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht auf bestimmte Vergütungen zugeteilt wird. Mit dieser Frage setzte sich auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einer jüngst ergangenen EAS auseinander. Der EAS lag folgender Sachverhalt zu Grunde.

Einem in Österreich ansässigen Geschäftsführer einer polnischen GmbH wurden Vergütungen aus einem „Phantom Share Agreement“ zu Teil. Ein “Phantom Share Agreement” stellt eine Vereinbarung betreffend der Zuteilung von fiktiven Gesellschaftsanteilen dar. In der Praxis wird auch von Phantomaktien gesprochen.

Der Geschäftsführer unterlag auf Grundlage des DBA Österreich-Polen nach Artikel 15 der Steuerpflicht in Polen. Fraglich in diesem Zusammenhang war, welchem Staat das Besteuerungsrecht auf die neben seinem Fixgehalt ausbezahlten leistungsabhängigen Vergütungen aus dem „Phantom Share Agreement“ zugestanden werden sollte. Das BMF vertritt in seiner EAS 3366 vom 28.10.2015 die Meinung, dass die Vergütungen aus dem Phantom Share Agreement als „Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen“ im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DBA-Polen zu qualifizieren seien. Gemäß dieser Auffassung steht das Besteuerungsrecht jenem Staat zu, welcher das Besteuerungsrecht auf das Gehalt der betreffenden Person hat. Somit zieht das BMF in der EAS den Schluss, dass Polen das Besteuerungsrecht auf die Vergütungen aus dem Phantom Share Agreement zusteht und Österreich diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung zu befreien hat.

Nachvollziehbar ist die vom EAS geäußerte Rechtsmeinung, wenn davon ausgegangen wird, dass die Vergütungen tatsächlich als “Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen” anzusehen sind. Ob dies bei jedem “Phantom Share Agreement” tatsächlich der Fall ist, kann u.E. jedoch nicht eindeutig festgestellt werden. Sollten nämlich die Vergütungen als “Dividende” qualifiziert werden (da ein “Phantom Stock Agreement” dem Inhaber durch “Phantomaktien” eine – fiktive – Beteiligung vermitteln), wäre eine andere DBA-rechtliche Zuordnung zu treffen. Auf die Möglichkeit der unterschiedlichen DBA-rechtlichen Einordnung (Qualifikationskonflikt) weißt das BMF in seiner EAS ebenfalls hin.

Das EAS 3366 vom 28.10.2015 im Wortlaut:

Geht ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich in Polen einer nichtselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer polnischen Gesellschaft nach und erhält er hierfür zusätzlich zur leistungsunabhängigen Vergütung auch leistungsabhängige Vergütungen aus einem “Phantom Share Agreement”, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, neben der leistungsunabhängigen Vergütung auch die leistungsabhängigen Vergütungen aus dem Phantom Share Agreement als “Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen” im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DBA-Polen zu qualifizieren. Unter Einkünfte im Sinne des Art. 15 fällt nämlich jeder steuerpflichtige Vorteil aus dem Dienstverhältnis (vgl zB EAS 2678 zu einem Signing Bonus und Entgelt für die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes; EAS 1305 zur Einstiegsprämie aus Anlass des Dienstantritts). Unter einen solchen Vorteil aus einem Dienstverhältnis können nach Ansicht des BM für Finanzen auch Einkünfte aus einem sog. “Phantom Share Agreement” fallen. Bei Vergütungen aus einem Phantom Share Agreement handelt es sich typischerweise um eine variable Vergütungsmethode, bei der Arbeitnehmer – je nach Leistung – mit imaginären Wertpapieren bezahlt werden. Es werden somit keine echten, sondern nur fiktive, nicht übertragbare Gesellschaftsanteile vermittelt. Ausschlaggebend für die Einordnung unter Art. 15 DBA-Polen ist allerdings, dass ein entsprechender Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und der Vergütung besteht. Wie im Fall von Stock Options kommt es bei Vergütungen aus einem Phantom Share Agreement darauf an, dass diese Vergütungen tatsächlich im Rahmen des Dienstverhältnisses gewährt werden. Sofern daher nicht aufgrund von Art. 15 Abs. 2 DBA-Polen dem Ansässigkeitsstaat – hier Österreich – das ausschließliche Besteuerungsrecht zukommt, dürfen die fraglichen Vergütungen gemäß Art. 15 DBA-Polen im Tätigkeitsstaat – hier Polen – besteuert werden, allerdings nur insoweit, als sie mit der in Polen ausgeübten nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen. Sind die Vergütungen aus dem Phantom Share Agreement nach polnischem Steuerrecht zwar den Einkünften aus unselbständiger Arbeit zuzuordnen, aber nicht steuerpflichtig, so hat dies auf die Befreiung von der Steuerpflicht in Österreich keinen Einfluss. Art. 24 Abs. 2 lit. a DBA-Polen enthält nämlich keine subject-to-tax-Klausel. Der Umstand, dass Polen das ihm übertragene Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt, kann daher unter den gegebenen Umständen kein Aufleben eines österreichischen Besteuerungsanspruches begründen.

Anders wäre der Fall allerdings dann zu beurteilen, wenn Polen nach seinem innerstaatlichen Recht die Einkünfte aus dem Phantom Share Agreement nicht als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Sinn von Art. 15 behandelt, sondern als andere Einkünfte im Sinn des Art. 22 DBA-Polen. In diesem Fall läge ein Qualifikationskonflikt vor, der zur Folge hätte, dass sich Polen auf Grund des Abkommens nicht berechtigt erachten kann, die unter diesen Umständen dem Ansässigkeitsstaat (also Österreich) zur Besteuerung zugeteilten Einkünfte zu besteuern. Qualifikationskonflikte dieser Art werden nach den Bestimmungen des Methodenartikels (hier: Art. 24 Abs. 2 DBA-Polen) in der Weise gelöst, dass die Verpflichtung des Ansässigkeitsstaats (hier: Österreichs) zur Steuerfreistellung, die nur für Einkünfte gilt, die nach dem Abkommen in Polen besteuert werden dürfen, entfällt (vgl. OECD-Kommentar zu Art. 23A und 23B OECD-MA, Abschn. E (Conflicts of qualification), Rz 32.6).

Ansässigkeitsbescheinigung – Strenge Rechtsauslegung durch das BMF

Eine Ansässigkeitsbescheinigung dient dazu, die nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) festzustellende “Ansässigkeit” nachzuweisen. Vom österreichischen BMF werden hierzu beispielsweise die Formulare ZS-QU 1 (natürliche Personen) und ZS-QU 2 (juristische Personen) zur Verfügung gestellt. Um eine Entlastungsmaßnahme auf Grund eines DBA durchführen zu können, besteht in der Regel die Verpflichtung des (ausländischen) Steuerpflichtigen, ein von der ausländischen Finanzverwaltung unterfertigtes Formular ZS-QU 1 oder ZS-QU 2 vorzulegen. Wird das Formular nicht vorgelegt, oder ist dieses mangelhaft, kann die Entlastungsmaßnahme (z.B. kein Einbehalt der Abzugsteuer) nicht durchgeführt werden. Der österreichische Vergütungsschuldner haftet für die korrekte Vorgehensweise bzw. für eine abzuführende Abzugsteuer.

In der EAS 3369 vom 3.2.2016 vertritt das BMF nun die Meinung, dass die Ansässigkeitsbescheinigung dem zum Abzug verpflichteten österreichischen Steuerpflichtigen im Original vorliegen muss, damit dieser entsprechende Entlastungsmaßnahmen durchführen kann. Nur in Ausnahmefällen würde es genügen, wenn die Ansässigkeitsbescheinigung nicht im Original vorliegt, sondern bloß elektronisch übermittelt und archiviert wird. Dies kann nach Ansicht des BMF zum Beispiel dann sein, wenn “z.B. das Original der Ansässigkeitsbescheinigung aus besonderen Gründen für andere Zwecke benötigt wird (vgl. EAS 2175).”

Steuerpflichtigen empfiehlt es sich daher, immer das Original der Ansässigkeitsbeschinigung anzufordern, bevor eine Entlastungsmaßnahme gesetzt wird.

Das EAS 3369 vom 3.2.2016 im Wortlaut:

Beauftragt ein österreichisches Unternehmen ausländische ExpertInnen, die unter den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (kaufmännische und technische Beratung) fallen und übersteigt deren Gesamthonorar 10.000 Euro im Kalenderjahr, dann wird man sich für Zwecke der DBA-Entlastungsverordnung im Allgemeinen nicht damit begnügen können, dass lediglich Kopien von Ansässigkeitsbescheinigungen vorliegen, die bei der auszahlenden Stelle als Beleg für die Inanspruchnahme der Vorteile der Doppelbesteuerungsabkommen herangezogen werden sollen. Vielmehr müssen dem österreichischen Unternehmen die Ansässigkeitsbescheinigungen im Original vorliegen. Die bloß elektronische Übermittlung und Archivierung ohne Übermittlung der Originale im konventionellen Postweg wäre nur im Ausnahmefall als ausreichend zu werten, zB wenn das Original der Ansässigkeitsbescheinigung aus besonderen Gründen für andere Zwecke benötigt wird (vgl. EAS 2175).

Entsendung: Liechtensteiner Geschäftsführer einer österreichischen AG

Das Thema “Geschäftsführer im internationalen Steuerrecht” ist derzeit nicht nur in der Literatur, sondern auch im Rahmen einer Anfragebeantwortung durch das BMF behandelt worden. In der EAS 3361 legt das BMF seine Rechtsmeinung zu der steuerlichen Behandlung eines in Liechtenstein ansässigen Geschäftsführers einer österreichischen AG dar.

Im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Liechtenstein ist vereinbart, dass Personen die im Ansässigkeitsstaat wohnen, und täglich zur Arbeit in den anderen Staat pendeln, der Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat unterliegen (Grenzgängervereinbarung). Der Tätigkeitsort hat ein (pauschales) Besteuerungsrecht in Höhe von 4 % der Einkünfte. Im oben angeführten EAS führt das BMF aus, dass es hinsichtlich der Häufigkeit des Pendelns, im Gegensatz zu der Grenzgängervereinbarung zwischen Österreich und Deutschland, keine Mindestdauer gibt. D.h. auch für den Fall, dass wie in dem zu Grunde liegenden Sachverhalt an 40 Tagen nicht gependelt wird, da in einem anderen Staat als Liechtenstein oder Österreich gearbeitet wird, für die restliche Zeit die Grenzgängereigenschaft bestehen bleibt. Nur wenn im überwiegenden Zeitraum (also mehr als die Hälfte) nicht gependelt wird, würde die Grenzgängerbestimmung des DBA nach Auffassung des BMF nicht mehr greifen.

Für Einkünfte die auf Tage entfallen, an denen die Grenzgängereigenschaft nicht erfüllt ist, hat der Tätigkeitsstaat kein pauschales Besteuerungsrecht in Höhe von 4 %. Allerdings zählt dies nicht für Einkünfte die auf Tage entfallen, die innerhalb des anderen Staates (in diesem Fall Österreich) gearbeitet werden und eine Rückkehr nicht erfolgt. In diesem Fall steht dem Tätigkeitsstaat Österreich wiederum ein pauschales Besteuerungsrecht in Höhe von 4% nach Ansicht des BMF zu.

Das EAS 3361 vom 5.6.2015 im Wortlaut:

Übt ein in Liechtenstein ansässiger Geschäftsführer einer inländischen AG, welcher die Voraussetzungen für die Einstufung seiner Vergütungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 EStG 1988 erfüllt, seine Tätigkeit als Geschäftsführer als Grenzgänger in Österreich aus, so geht die Grenzgängereigenschaft gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein auch dann nicht verloren, wenn der Geschäftsführer von seiner österreichischen Arbeitgeberin im Ausmaß von rund 40% seiner Arbeitstage zu Dienstreisen in Drittländer entsandt wird, sofern an den Tagen, an denen keine Dienstreise erfolgt, ein arbeitstägliches Pendeln zwischen Wohnort in Liechtenstein und seinem Arbeitsort in Österreich erfolgt.

Die im Vertragsverhältnis zwischen Österreich und Deutschland anwendbare Regelung, wonach bei jahresdurchgängiger Beschäftigung bei einem grenznahen Unternehmen jemand entweder während des ganzen Jahres oder überhaupt nicht als Grenzgänger eingestuft wird, je nachdem ob die Grenzgängerkriterien an mehr als 45 Tagen als erfüllt anzusehen sind oder nicht, ist im österreichisch-liechtensteinischen Verhältnis nicht anwendbar.

Verhandlungen mit Liechtenstein haben zu dieser Frage bislang nicht stattgefunden. Im Verhältnis zu Liechtenstein erscheint es daher ebenso wie im seinerzeitigen Vertragsverhältnis zwischen Österreich und der Schweiz vertretbar, dass jemand nur während eines Teiles des Jahres oder während mehrerer Jahresteile die Grenzgängereigenschaft besitzt (vgl. dazu EAS 2158 sowie sinngemäß EAS 1940 und EAS 880; ebenso UFS vom 16.5.2008, RV/0065-F/08), solange die Entsendung in Drittstaaten nicht ein solches Ausmaß erreicht, dass nicht mehr von einer Grenzgängertätigkeit gesprochen werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn die Entsendung ein solches Ausmaß annähme, dass wegen Geringfügigkeit des Pendelns bzw. wegen deutlichen Überwiegens einer Tätigkeit außerhalb der Grenzzone nicht mehr von einer Grenzgängertätigkeit gesprochen werden kann (vgl. UFS vom 16.5.2008, RV/0065-F/08).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze unterliegen die der Grenzgängertätigkeit zuzurechnenden Einkünfte, das sind jene, die für Zeiträume gezahlt werden, in denen eine arbeitstägliche Rückkehr an den Wohnsitz stattfindet, dem mit 4% begrenzten inländischen Besteuerungsanspruch. Dies gilt auch für Einkünfte, die auf in geringfügigem Ausmaß in Österreich unternommene Dienstreisen entfallen, wobei ein Ausmaß von 10 Tagen pro Jahr jedenfalls als geringfügig angesehen werden kann. Die auf Drittstaatsentsendungen entfallenden Einkünfte unterliegen gem. Art. 15 Abs. 1 DBA-Liechtenstein dem ausschließlichen Besteuerungsrecht Liechtensteins als Ansässigkeitsstaat.

Diese Rechtsmeinung kann nur so lange aufrechterhalten werden, als mit Liechtenstein keine anderslautende Vereinbarung über die Auslegung von Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein getroffen wird.

Bundesministerium für Finanzen, 5. Juni 2015

Sozialversicherung: Freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung wieder möglich

Es ist ein bekanntes Problem bei einer Entsendung. Wird ein Mitarbeiter im Ausland tätig, kann unter Umständen die Situation eintreten, dass er nicht mehr in Österreich sondern im Ausland der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dies führt auch dazu, dass in Österreich keine Beiträge in die Pensionsversicherung einbezahlt werden und hier eine “Lücke” in der österreichischen “Pensionskarriere” entsteht.

Bislang war es (mit Ausnahme einiger Fälle – v.a. bei Entsendung in “sozialversicherungsrechtliche Drittstaaten”) beim Wegfall der österreichischen Sozialversicherungspflicht nicht möglich, freiwillig Pensionsversicherungsbeiträge in das österreichische System einzuzahlen. So gehen zwar die Pensionszeiten, in denen im Ausland einbezahlt wird, für die österreichische Pension nicht verloren (ausländische Pensionszeiten werden angerechnet), jedoch wird die Höhe der österreichischen Pension durch die versicherungslosen Jahre dementsprechend vermindert (Aliquotierung der vollen Pensionsjahre in Österreich). Zusätzlich kommt eine ausländische Pension dazu (da  im Ausland einbezahlt wurde), welche in den meisten Fällen nicht die österreichische Höhe erreicht.

Um dieses Problem zu beseitigen besteht seit Anfang 2016 (wieder) die Möglichkeit, auch dann auf freiwilliger Basis Beiträge in die Pensionsversicherung einzubezahlen, wenn im Ausland eine Pflichtversicherung gegeben ist. Voraussetzung dafür ist, dass vor der Entsendung mindestens 12 Monate in das österreichische System einbezahlt wurde. Wird auf freiwilliger Basis einbezahlt ist zu beachten, dass sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge zu leisten sind.

Arbeitskräfteüberlassung: Keine Kommunalsteuer (KommSt) bei Überlassung in das Ausland!

Bei dem Dauerbrenner “Kommunalsteuerpflicht bei der Überlassung von Mitarbeitern in das Ausland” gibt es eine interessante Entwicklung. Nach bisheriger Rechtsauslegung der österreichischen Abgabenbehörden bestand bei der Überlassung von Mitarbeitern in das Ausland weiterhin Kommunalsteuerpflicht in Österreich. Begründet wurde dies damit, dass die im Ausland tätigen Mitarbeiter weiterhin der inländischen (österreichischen) Kommunalsteuerbetriebsstätte zuzurechnen seien.

Bei einem nun vom VwGH (Verwaltungsgerichtshof) behandelten Fall gestellte eine österreichische Konzerngesellschaft Mitarbeiter an eine ausländischen Konzerngesellschaft im Wege der Arbeitskräfteüberlassung. Die Mitarbeiter waren weiterhin mit österreichischem Dienstvertrag ausgestattet, wurden jedoch bei dem aufnehmenden ausländischen Unternehmen wie deren eigene Mitarbeiter in das Unternehmen eingegliedert. Die Kosten für die Mitarbeiter wurden von der österreichischen an die ausländische Gesellschaft weiter belastet. Im Rahmen einer Prüfung (GPLA) durch die Abgabenbehörden wurde der österreichischen Gesellschaft Kommunalsteuer für die in das Ausland überlassenen Mitarbeiter vorgeschrieben. Dagegen richtete sich die Beschwerde der österreichischen Gesellschaft beim VwGH.

Der VwGH kam in seinem Urteil vom 21.10.2015, 2012/13/0085 zum Schluss, dass bei der Überlassung von Mitarbeitern an einen ausländischen Beschäftiger, vom Überlasser eine Kommunalsteuerbetriebsstätte am Ort der Beschäftigung begründet wird. Der Ort der kommunalsteuerlichen Betriebsstätte liegt jedenfalls im Ausland, wenn es sich bei dem beschäftigenden Unternehmen um ein im Ausland ansässiges Unternehmen handelt. Nachdem Kommunalsteuerpflicht nur dann gegeben ist, wenn der Ort der Beschäftigung im Inland (in einer inländischen Kommunalsteuerbetriebsstätte) liegt, besteht nach dem Urteil des VwGH bei einer Überlassung an einen ausländischen Beschäftiger bei vergleichbaren Sachverhalten keine Kommunalsteuerpflicht in Österreich.

Für vergangene Jahre kann in gleich gelagerten Fällen die zu Unrecht abgeführte Kommunalsteuer zur Erstattung beantragt werden. Die Experten der HR TAX sind Ihnen dabei gerne behilflich.