Neue DBA ab 2016

Zu Beginn des Jahres 2016 sind 2 neue DBA in Kraft getreten:

DBA Montenegro: Mit diesem DBA ist der letzte “Weiße Fleck” auf der europäischen DBA-Landkarte gelöscht worden. Seither ist mit allen europäischen Staaten (mit Ausnahme Islands) ein DBA in Kraft. Bei Aktiveinkünften (z.B. Unternehmensgewinnen, Einkünfte aus einem Dienstverhältnis) ist auf österreichischer Seite die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt anzuwenden.

DBA Chile: Seit längerer Zeit ist wieder einmal mit einem Südamerikanischem Land ein DBA in Kraft getreten. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist auf österreichischer Seite bei Aktiveinkünften die Befreiungsmethode anzuwenden. Im Protokoll zum DBA ist vereinbart, dass die Kommentare zum OECD-Musterabkommen sowie zum UN-Musterabkommen als Auslegungshilfe herangezogen werden sollen.

Ab dem Jahr 2017 tritt das DBA mit Turkmenistan in Kraft. Dieses DBA ersetzt das DBA Österreich-UdSSR, welches im Verhältnis zu Turkmenistan noch bis einschließlich 2016 anzuwenden ist.

Steuerreform 2015/16 – wir haben für Sie wichtige Änderungen zusammengefasst

Anpassungen bei der Immobilienertragssteuer

Der besondere Steuersatz von 25 Prozent wird auf 30 Prozent angehoben. Diese Erhöhung betrifft auch Grundstücksveräußerungen im betrieblichen Bereich. Der Inflationsabschlag entfällt.

Bei außerbetrieblichen Einkünften und für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gelten die Änderungen für Veräußerungen ab dem 1. Jänner 2016.
Für Bilanzierer gilt folgendes:

  • Bei Regelwirtschaftsjahren werden die Änderungen für ab dem 1. Jänner 2016 realisierte Einkünfte wirksam.
  • Bei abweichenden Wirtschaftsjahren unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken vor dem 1. Jänner 2016 noch zur Gänze dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent.

Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer

Ab 1. Jänner 2016 wird immer der Grundstückwert (Verkehrswert) als Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken herangezogen (auch bei Erwerben im Familienverband). Bei Grundstücken in der Land- und Forstwirtschaft wird wegen der im Jahr 2015 eingeführten neuen Einheitswerte an der bisherigen Besteuerung festgehalten.
Die Steuer beträgt beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken

  • für die ersten 250.000 Euro 0,5 Prozent,
  • für die nächsten 150.000 Euro 2 Prozent,
  • darüber hinaus 3,5 Prozent

des Grundstückswertes.
Der Grundstückswert kann auf drei verschiedene Arten ermittelt werden:

  • Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des Gebäudewertes (Details werden in einer Verordnung geregelt)
  • Ein von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert (Details werden in einer Verordnung geregelt)
  • Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes als die nach den ersten beiden Methoden ermittelten Werte (z.B. durch ein Gutachten einer Immobiliensachverständigen/eines Immobiliensachverständigen)

Entlastung von Selbstständigen analog zur Sozialversicherungserstattung für Arbeitnehmer

Die im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlagen werden ab 1. Jänner 2016 auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG gesenkt. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2015 405,98 Euro; für das Jahr 2016 wird der Wert erst festgelegt.
Durch diese Neuregelung werden Selbstständige, die bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft versichert sind und bei einem niedrigen Einkommen keine Einkommensteuer zahlen, analog zu den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern entlastet.

Verdoppelung des Kinderfreibetrags

Der Kinderfreibetrag beträgt ab der Veranlagung für das Jahr 2016

  • wenn er nur von einer Steuerpflichtigen/einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird:
    440 Euro jährlich
  • wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird:
    300 Euro jährlich pro Person

Einschränkung des Bankgeheimnisses in Finanzverfahren

Es wird ein zentrales Kontenregister geschaffen, auf das Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden des Bundes zugreifen können.
Um ungewollte Kapitalabflüsse wegen der Einschränkung des Bankgeheimnisses hintanzuhalten, verpflichtet ein Kapitalabfluss-Meldegesetz die Banken, größere Kapitalabflüsse bereits ab 1. März 2015 zu melden.

Anschaffungskosten bebauter Mietgrundstücke im Privatvermögen

Es wird gesetzlich verankert, dass ab der Veranlagung für das Jahr 2016 die Anschaffungskosten bebauter Mietgrundstücke pauschal zu 60 Prozent auf das Gebäude und zu 40 Prozent auf den Grund aufgeteilt werden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen.
Abweichungen können per Verordnung geregelt werden. Die Neuregelung gilt in der Regel auch für bereits vermietete Gebäude.

Automatische Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben (z.B. Spenden) im Rahmen der Veranlagung

Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten werden im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Für diese Sonderausgaben wird ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet. Die Neuregelung gilt für Zahlungen, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden.
Die automatische Berücksichtigung als Sonderausgabe erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die/der Steuerpflichtige der empfangenden Organisation ihre/seine Identifikationsdaten (Vor-, Zuname und Geburtsdatum) bekannt gibt. Aber selbst wenn der empfangenden Organisation die Identifikationsdaten bekannt sind, besteht für die Steuerpflichtige/den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, der empfangenden Organisation die Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung zu untersagen.

Abschaffung der Topf-Sonderausgaben (auslaufend)

Für bestehende Verträge (z.B. Versicherungsverträge), die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden, gilt die bestehende Regelung noch 5 Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020. Für Neuverträge gibt es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr.
Dementsprechend können auch Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur dann geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung (Spatenstich) oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist.
Rückzahlungen und bezahlte Zinsen für Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder die Wohnraumsanierung aufgenommen werden, können noch bis zur Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden, wenn das Darlehen vor dem 1. Jänner 2016 aufgenommen worden ist (Vertragsabschluss).
Aufgrund des Auslaufens der Topf-Sonderausgaben im Jahr 2020 können Topf-Sonderausgaben letztmalig im Rahmen von Freibetragsbescheiden, die für das Kalenderjahr 2020 erstellt werden, berücksichtigt werden.
Die Sonderausgabenpauschale läuft ebenfalls mit dem Jahr 2020 aus.

Belegerteilungspflicht und Belegannahmepflicht

Unternehmerinnen/Unternehmer sind ab 1. Jänner 2016 gesetzlich verpflichtet, Belege mit bestimmten Mindestinhalten auszustellen und der Kundin/dem Kunden auszuhändigen. Bei zulässiger vereinfachter Ermittlung mittels Kassasturz besteht keine Belegerteilungspflicht. Ausgenommen sind z.B. auch einfache Automaten.
Die Kundin/der Kunde ist verpflichtet, den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten bei sich zu tragen. Die Verletzung der Belegannahmepflicht stellt aber keine Ordnungswidrigkeit dar.

Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Steuersatz von 25 Prozent kommt nur mehr für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der Steuersatz ab dem Jahr 2016 auf 27,5 Prozent angehoben.

Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Der Freibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung beträgt ab der Veranlagung für das Jahr 2016 3.000 Euro, wodurch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in einem höheren Ausmaß an der Wertsteigerung des beschäftigenden Unternehmens partizipieren können. Dadurch soll eine stärkere Bindung an das Unternehmen bewirkt werden.

Verlängerung des Verteilungszeitraumes von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen

Die Verteilungszeiträume von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen werden ab dem Jahr 2016 auf 15 Jahre verlängert, wobei diese Verlängerung auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen angewendet wird.

Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte

Für sämtliche Berufsgruppen gilt ab dem Jahr 2016 ein allgemeiner Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Mitarbeiterrabatt allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern einräumt.
Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 Prozent sind steuerfrei (Freigrenze). Wenn ein der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter gewährter Rabatt 20 Prozent übersteigt, kann die Freigrenze nicht zur Anwendung kommen. In diesem Fall sind Mitarbeiterrabatte mit einem Gesamtbetrag von 1.000 Euro jährlich steuerfrei (Freibetrag).

Einführung eines Umsatzsteuersatzes von 13 Prozent

Der ermäßigte Steuersatz für bestimmte Umsätze (Lieferungen und Einfuhr von lebenden Tieren und Pflanzen sowie Futtermitteln etc.) erhöht sich ab 1. Jänner 2016 auf 13 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für Eintrittskarten im kulturellen Bereich erhöht sich ab 1. Mai 2016 auf 13 Prozent. Wird von der Unternehmerin/vom Unternehmer zusammen mit der Beherbergung auch ein ortsübliches Frühstück verabreicht, unterliegt dieses wie bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10 Prozent.
Der ermäßigte Steuersatz für Ab-Hof-Verkauf von Wein wird in den ermäßigten Steuersatz von 13 Prozent überführt (denn unionsrechtlich sind nicht mehr als zwei ermäßigte Steuersätze möglich).
Der Steuersatz für Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen wird von 20 Prozent auf 13 Prozent gesenkt. Damit gilt künftig ein einheitlicher Steuersatz von 13 Prozent für Kultur- und Sportveranstaltungen.

Verschärfung und Änderung der Besteuerung bei Wegzug aus Österreich

Der österreichische Steuergesetzgeber hat im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes unter anderem auch die Besteuerung bei einem Wegzug aus Österreich verschärft.

Wurde betriebliches Vermögen von Österreich in das Ausland verlegt und verlor dadurch Österreich Besteuerungsrechte an diesem  Vermögen, so war durch § 6 Z 6 EStG sichergestellt, dass es bei Verlegungen innerhalb der Europäischen Union bzw. im EWR mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe zu keiner sofortigen Besteuerung der stillen Reserven des “wegziehenden” Betriesvermögens kam (sog. Nichtfestsetzungskonzept). Demnach erfolgte die Besteuerung erst bei einem tatsächlichen Realisierungsvorgangs im Ausland. Ein Grund, warum die österreichische Finanzverwaltung von dieser Methodik nun abgeht ist, dass die Verwaltung dieser Regelung erhebliche Schwierigkeiten mit sich zog. Unter anderem hatte die Finanzverwaltung bedenken, dass durch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren österreichisches Steuersubstrat verloren gehen würde.

Mit dem Abgabenänderungsgesetzes 2015 mit Wirkung ab 1.1.2016 wurde sohin eine Umstellung vom bisherigen Nichtfestsetzungs- auf ein künftiges Ratenzahlungskonzept umgestellt. Nunmehr sind auf Antrag des Steuerpflichtgen die Steuern auf die stillen Reserven im Wegzugszeitpunkt über mehrere Jahre verteilt zu entrichten.

  • Ratenzahlungen auf Antrag:
    • Stille Reserven auf Anlagevermögen: 7 Jahresraten
    • Stille Reserven auf Umlaufvermögen: 2 Jahresraten

Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber Steuersubstrat gesichert, in dem er für “Altfälle” die absolute Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 3 BAO von 10 Jahren erst mit der tatsächlichen Realisierung des steuerhängigen Vermögens laufen lässt.

Planen auch Sie den Wegzug von Betrieben oder Teilbetrieben ins Ausland, so stehen die Berater der HR TAX Steuerberatung GmbH gerne für fachlichen Input und deren Abwicklung  zur Verfügung.

Kaufmännische und technische Beratung in Österreich und Deutschland – Auslegungsproblematik der Betriebsstättenbegründung

Der OECD-Musterkommentar, welcher als Auslegungsbehelf für die Interpretation der international abgeschlossenen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen dient, wurde im Jahr 2003 im Bereich des Betriebsstättenbegriffs entscheidend reformiert. Im Rahmen der Revision des Kommentars wurden die Anforderungen an die für den Bestand einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte notwendige Verfügungsmacht über Geschäftseinrichtungen problematisch abgesenkt. Die in Art. 5 Abs. 1 OECD-Musterabkommen (OECD-MA) enthaltene Formulierung, wonach als Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung gilt, durch die die Tätigkeit eines Unternehmers ganz oder teilweise ausgeübt wird, soll seither nämlich viel weiter ausgelegt werden.

Nunmehr sollen nach Ansicht der OECD auch Geschäftstätigkeiten eine Betriebsstätte begründen, die an einem bestimmten Ort ausgeübt werden, der zu diesem Zweck dem Unternehmen zur Verfügung steht.

  • So übt nach Ansicht des OECD Fiskalausschusses ein Unternehmen, das sich mit dem Teeren von Straßen beschäftigt, seine Unternehmenstätigkeit durch den Ort aus, an dem die Straße geteert wird (Rz. 4.6 OECD-MK zu Art. 5 Abs. 1 OECD-MA).
  • Auch ein Anstreicher, der sich durch zwei Jahre hindurch an drei Tagen in der Woche mit dem Ausmalen der Büroräume seines ausländischen Kunden beschäftigt, soll allein durch seine Anwesenheit im Bürogebäude, wo er die für seine Geschäftstätigkeit wichtigsten Funktionen (das Anstreichen) ausübt, eine abkommensrechtliche Betriebsstätte begründen.
  • Auch ein Berater, welcher innerhalb derselben Zweigstelle eines Bankunternehmens wechselnde Räumlichkeiten benützt, begründet nach den Ausführungen des OECD-MK für seinen Arbeitgeber eine abommensrechtliche Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat.

Es wurde der Kommentar somit dahingehend geändert, dass der Leistungsort zur Betriebsstätte des ausländischen beratenden Unternehmens wird. Ein tatsächliches freies Verfügungen von Räumlichkeiten ist damit zur Betriebsstättenbegründung seither nicht mehr notwendig.

Fazit:

Durch die Aufweichung des Betriebsstättenbegriffes im Jahr 2003, wurden den Mitgliedsstaaten der OECD zum einen weite Auslegungsmöglichkeiten in die Hände gelegt, welche eine Argumentation zur Begründung einer Betriebsstätte bei grenzüberschreitenden Beratertätigkeiten auch ohne tatsächliche Verfügungsmacht von festen Einrichtungen im Tätigkeitsstaat ermöglichen. Das Österreich sich dieser, aus unserer Sicht sehr problematischen und rechtsunsicheren, Auslegung des OECD-Kommentars im Kampf um allfälliges Steuersubstrat bedient, zeigte sich leider in den letzten Jahren bei von uns begleitende Betriebsprüfungen.

Deutschland als OECD-Mitgliedsstaat hat zum oben erwähnten „Anstreicher-Beispiel“ als auch zum „Beraterbeispiel“ einen Vorbehalt im Rahmen der damaligen Revision im Jahr 2003 angebracht und festgehalten, in solchen Fällen keine abkommensrechtliche Betriebsstätten zu unterstellen.

Diesbezüglich dürfen wir auf einen soeben in einer deutschen Steuerfachzeitschrift erschienenen Artikel verweisen, welche die Rechtsansichten der deutschen Gerichte als auch der Fachliteratur gut zusammenfasst:

Titel: Betriebsstättenbegründung bei Erbringung von Dienstleistungen in fremden Räumen

Beduhn/Staudler (IStR 2015, 937 ff) diskutieren die Frage, ob die Erbringung von Dienstleistungen in den Räumen eines Kunden eine Betriebsstätte nach Art 5 Abs 1 OECD-MA begründen könne. Nach Ansicht der Autoren reichten die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines Kunden sowie eine rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit für die Begründung einer Betriebstätte nicht aus, weil es an der Verfügungsmacht mangle. Die Erbringung von Dienstleistungen in den Räumen des Kunden – auch über längere Zeit – sei nicht betriebsstättenbegründend; der Dienstleister bleibt „Gast“ im Kundenunternehmen. Auch die deutsche Finanzverwaltung (dBMF 12. 11. 2014, IV B 2 – S 1300/08/10027) lege den Begriff der Verfügungsmacht eng aus. Nach dem Urteil des BFH vom 4. 6. 2008, I R 30/07, genüge demgegenüber bereits, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Unternehmer irgendein für seine Tätigkeit geeigneter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Auch für den BFH genüge zwar das bloße Tätigwerden in Räumlichkeiten des Kunden für sich genommen nicht, um die erforderliche Verfügungsmacht zu begründen. Ausreichend sei aber bereits die Tätigkeit in einer Geschäftseinrichtung oder Anlage mit fester örtlicher Bindung, wenn in der Bindung eine „Verwurzelung“ mit dem Ort der Ausübung der Tätigkeit zum Ausdruck komme.

Von unserer Seite kann daher festgestellt werden, dass sich die Rechtsansichten zwischen Österreich und Deutschland bei grenzüberschreitenden Beratungsleistungen wesentlich unterscheiden (wobei die deutschen Höchstgerichte der österreichischen Meinung näher stehen). Diese unterschiedlichen Ansichten können im Falle eines Aufgriffes, beispielsweise seitens der österreichischen Finanzverwaltung bei einer allfälligen Betriebsprüfung, zu einem Qualifikationskonflikt führen. Dieser könnte fallspezifisch womöglich nur durch ein Verständigungsverfahren beider Länder gemäß Art. 25 DBA abschließend gelöst werden.

Neue Entwicklungen bei der Besteuerung international tätiger Geschäftsführer

Im „Wirtschaftstreuhänder 03/2014“ wurde ein Überblick hinsichtlich der steuerlichen Behandlung international tätiger Geschäftsführer gegeben.[1] Seit dieser Publikation haben sich wesentliche Neuerungen ergeben. Ziel dieses Artikels ist es nunmehr, diese Neuerungen und die Auswirkungen, die sich dadurch für den Praktiker ergeben, darzustellen.

I. Ausgangslage

Der Trend zur Internationalisierung der Wirtschaft hat sich in den letzten Jahren bestätig fortgesetzt. Im Zuge der Internationalisierung sind Geschäftsführer oftmals grenzüberschreitend tätig. Sei es, weil sie im Konzernverbund tätig sind und Geschäftsführerpositionen in unterschiedlichen Landesgesellschaften ausüben. Oder weil im Rahmen der Expansion neue Gesellschaften in anderen Ländern gegründet werden.

Bei der steuerlichen Beurteilung eines internationalen Sachverhalts ist zunächst die österreichische Rechtslage zu prüfen ist. In einem weiteren Schritt sind sodann die Auswirkungen nach internationalem Steuerrecht zu betrachten.

II. Österreichisches Einkommensteuerrecht

  1. Allgemeines

Nach dem österreichischen Einkommensteuergesetz erzielen (handelsrechtliche) Geschäftsführer in der Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) oder nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG). Welcher Einkunftsart die Geschäftsführerbezüge zugerechnet werden, liegt an der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Geschäftsführers. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % am Kapital werden Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) bezogen. Bei einer Beteiligung am Kapital von 25 % oder weniger, bezieht der Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG).

Die Unterscheidung zwischen selbständigen und nichtselbständigen Einkünften nach dem österreichischen Einkommensteuergesetz kann auch für die DBA-rechtliche Aufteilung eine Rolle spielen (mehr dazu später).

  1. Zurechnung der Einkünfte an den Geschäftsführer

Bei Geschäftsführern, die ihre Tätigkeit nicht mittels Dienstverhältnis zur Gesellschaft sondern über eine zwischengeschaltete GmbH durchführten, vertrat die Finanzverwaltung die Rechtsmeinung, dass die daraus erzielten Einkünfte nicht der zwischengeschalteten Gesellschaft, sondern direkt dem Geschäftsführer zuzurechnen seien. Die Zurechnung der Einkünfte direkt an den Geschäftsführer sollte in jenen Fällen erfolgen, in denen die zwischengeschaltete GmbH als funktionslose Einheit anzusehen sei. Diese Rechtsmeinung wurde von der Finanzverwaltung in den Einkommensteuer Richtlinien[2] vertreten und auch so in der Verwaltungspraxis gehandhabt.

Zweifelsfragen ergaben sich im Zuge dieser Rechtsauslegung in jenen Fällen, in denen eine „Management-GmbH“ die Geschäftsführung einer anderen Gesellschaft übernahm. Die in den Einkommensteuer Richtlinien in Rz 104 angeführte Rechtsmeinung führte zu Zurechnungsproblemen. Über die Frage, ob die Einkünfte für die Geschäftsführung der „Management-GmbH“ oder direkt dem Geschäftsführer zuzurechnen waren, bestand in vielen Fällen Unklarheit.

Die bisher nur in den Einkommensteuer Richtlinien vertretene Rechtsmeinung der Zurechnung der Einkünfte an den Geschäftsführer, und nicht mehr an eine zwischengeschaltete (Management-)GmbH, ist nunmehr im Rahmen des Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015)[3] im Einkommensteuergesetz in § 2 Abs. 4a EStG gesetzlich normiert worden.

Einkünfte aus der organschaftlichen Vertretung einer Körperschaft sind nunmehr gesetzlich dem Geschäftsführer zuzurechnen, wenn die (Geschäftsführungs-)Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss des Geschäftsführers steht, und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Ein eigenständiger Betrieb soll insbesondere dann nicht gegeben sein, wenn keine Mitarbeiter beschäftigt werden, oder Mitarbeiter beschäftigt werden, die nur Hilfstätigkeiten (Sekretariat oder verschiedene Hilfsdienste) durchführen. Eine Zurechnung an den Geschäftsführer soll jedoch dann nicht erfolgen, wenn die Tätigkeit des Geschäftsführers Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der „zwischengeschalteten“ Gesellschaft ist.[4]

Der Gesetzgeber argumentiert die nunmehrige gesetzliche Normierung mit Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten.[5] Dabei wird in den EB[6] Bezug auf ein VwGH Judikat[7] genommen, welches diese Unsicherheiten demonstrieren soll. Diesem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Geschäftsführung einer GmbH von einer anderen (Management-)GmbH übernommen wurde, die ihrerseits einen Geschäftsführer zur Verfügung stellte.

Der VwGH kommt im erwähnten Urteil zu dem Schluss, dass (nur) bei einem Missbrauch oder Scheingeschäft (zum Beispiel zur Umgehung von Lohnnebenkosten) eine Einkünftezurechnung direkt an den Geschäftsführer erfolgen soll. In anderen Fällen ist die Zwischenschaltung einer GmbH nach Rechtsansicht des VwGH-Urteil sehr wohl möglich.[8] Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde die bisher in den Richtlinien vertretene Rechtsmeinung in das EStG aufgenommen.

III. Abkommensrecht

  1. Allgemeines

Bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Geschäftsführern ist neben dem nationalen Recht (Einkommensteuergesetz) auch zwischenstaatliches Recht zu beachten. In jenen Fällen, in denen Österreich mit dem betreffenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen (idF OECD-MA) abgeschlossen hat, ist die Steuerpflicht des Geschäftsführers nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu prüfen.

Geschäftsführer erzielen grundsätzlich Einkünfte aus Unternehmensgewinnen (Art. 7 OECD-MA) oder Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Art. 15 OECD-MA). Die Abgrenzung, welche Einkünfte vom Geschäftsführer nach dem anzuwendenden DBA erzielt werden ist mitunter schwer zu treffen. Die Abgrenzung zwischen diesen Einkunftsarten ist jedoch wichtig, da sich die vorgesehenen Rechtsfolgen bei der Einordnung unter einen dieser Artikel unterscheiden.[9]

In der Praxis des internationalen Steuerrechts lässt sich feststellen, dass Staaten unterschiedliche Rechtsansichten vertreten, wenn es darum geht, ob ein Geschäftsführer Einkünfte aus Unternehmensgewinnen (Art. 7), oder aus unselbständiger Arbeit (Art 15) erzielt.[10] Dies muss im Einzelfall anhand des konkreten Sachverhalts und der jeweiligen Rechtsprechung der beteiligten Staaten sowie mit Hilfe des OECD-Musterkommentares abgestimmt werden.

Die Einordnung der Einkünfte von wesentlich beteiligten Geschäftsführern unter eine Verteilungsnorm ist aus österreichischer Hinsicht nicht eindeutig klar. Dem OECD-MA ist diesbezüglich ebenfalls keine verbindliche Grenzziehung zwischen den Art. 7 und Art. 15 zu entnehmen.[11] Nach der österreichischen Rechtsansicht lehnt sich die Entscheidung, ob ein Geschäftsführer Einkünfte aus Unternehmensgewinnen (Art. 7) oder aus unselbständiger Arbeit (Art. 15) erzielt, grundsätzlich an die im EStG normierten Grenzen (Beteiligung von mehr als 25 % am Kapital, bzw. von 25 % oder weniger) an. Es muss jedoch auch angermerkt werden, dass diese Grenzen nur als Richtschnur angesehen werden können, da das DBA-Recht als eigenständiges Recht nicht zwingend mit dem nationalen Einkommensteuergesetz übereinstimmt. Im Zweifel soll jedoch das nationale Recht des anwendenden Vertragsstaates herangezogen werden.[12]

Geschäftsführer ohne (wesentliche) Beteiligung am Kapital unterliegen grundsätzlich der Verteilungsnorm nach Art. 15 OECD-MA (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit). Sollte eine wesentliche Beteiligung gegeben sein, besteht die Vermutung, dass die Einkünfte der Verteilungsnorm nach Art. 7 (Unternehmensgewinne) zuzurechnen sind.

  1. Ergebnisunterlage zum Salzburger Steuerdialog

In einer Ergebnisunterlage des BMF im Rahmen des „Salzburger Steuerdialogs“[13] hat die Finanzverwaltung nunmehr ihre Ansicht bei der Steuerpflicht von international tätigen Geschäftsführern dargelegt.

Grundsätzlich werden in diesem Erlass Richtlinien für die Entsendung von Geschäftsführern im Konzern dargelegt. Die getroffenen Aussagen können jedoch auch als Richtschnur für international tätige Geschäftsführer herangezogen werden, die nicht im Konzernverbund entsendet werden.

Mit Verweis auf den Erlass vom 12.6.2014 betreffend der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung ist nach den Ausführungen des Erlasses zunächst festzustellen, ob der Geschäftsführer im Rahmen einer Aktivleistung (Entsendung) oder Passivleistung (Arbeitskräfteüberlassung) im Ausland tätig ist. Ob es sich um eine Aktiv- oder Passivleistung handelt, ist anhand der zwischen den beteiligten Gesellschaften getroffenen Verträge, sowie den tatsächlich Gegebenheiten zu entscheiden.

Als Anknüpfungspunkt für eine Aktivleistung kann dabei die Tatsache dienen, inwiefern die Tätigkeit des Geschäftsführers im Interesse des entsendenden Unternehmens liegt und es somit zu einem aktiven Einwirken auf die Geschäftsführung des anderen Unternehmens kommt. Als Anknüpfungspunkt für eine Passivleistung dient eine Eingliederung und Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers im aufnehmenden Unternehmen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Salzburger Steuerdialoges zu Recht darauf hingewiesen, dass es unterschiedliche Fallkonstellationen geben kann, auf deren Grundlage ein Geschäftsführer im Ausland tätig werden kann. Auf diese Sachverhaltskonstellationen wird im finalen Protokoll jedoch nicht eingegangen.

Als Beispiel für eine Aktivleistung wird im Protokoll zum Salzburger Steuerdialog der im Erlass vom 12.6.2014 zur grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung im Anhang angeführte Fall b) angeführt. In diesem Fall wird ein (Marketing-)Mitarbeiter kurzfristig von der Muttergesellschaft zur Tochtergesellschaft entsendet, wobei der Mitarbeiter eine Beratung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Marketingstrategie der Muttergesellschaft durchführt. In diesem Fall führt der Mitarbeiters eine aktive Geschäftstätigkeit der Muttergesellschaft aus, wodurch es sich nach den Ausführungen des Erlasses um eine Aktivleistung handelt.

Als Beispiel für eine Passivleistung wird im Protokoll zum Salzburger Steuerdialog Fall d) des oben angeführten Anhangs des Erlasses vom 12.6.2014 herangezogen. Überlässt ein Ingenieurunternehmen einen Mitarbeiter an ein Ingenieurunternehmen, welches in anderem Land ansässig ist, wobei der Mitarbeiter der Aufsicht und Weisung des aufnehmenden Unternehmens unterliegt, handelt es sich um eine Passivleistung. Die Leistung des entsendenden Unternehmens beschränkt sich darin, dass das aufnehmende Unternehmen die Arbeitsleistung des Mitarbeiters verwertet. Das aufnehmende Unternehmen wird als (wirtschaftlicher) Arbeitgeber iSd. Art. 15 Abs. 2 OECD-MA angesehen.

Die angeführten Fallbeispiele b) und d) sollen gemäß der Ergebnisunterlage zum Salzburger Steuerdialog auch für die Leistungen von Geschäftsführern herangezogen werden. Entweder wird ein Geschäftsführer im Rahmen einer Passivleistung an ein anderes (Konzern-)Unternehmen überlassen, oder er wird im Rahmen einer Aktivleistung entsendet.

Ganz allgemein wird in der Ergebnisunterlage mit Verweis auf EAS 3199 festgehalten, dass die Unterscheidung zwischen Aktiv- und Passivleistung einzelfallbezogen zu erfolgen hat. In Zweifelsfällen soll nach dem Überwiegen der jeweiligen Leistung beurteilt werden, ob eine Entsendung (Aktivleistung) oder Arbeitskräfteüberlassung (Passivleistung) vorliegt.

Eine genauere Definition der Begriffe „Aktivleistung“ und „Passivleistung“, oder einen Kriterienkatalog für die Abgrenzung zwischen diesen beiden Begriffen, wie es sich die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Protokolls zum Salzburger Steuerdialog gewünscht hätte, wird jedoch nicht angeführt.

Wird ein Geschäftsführer im Rahmen einer Aktivleistung entsendet, besteht Steuerpflicht nach Art. 15 Abs. 2 DBA grundsätzlich weiterhin im Entsendestaat (Ansäßigkeitsstaat), es sei denn der Geschäftsführer überschreitet die im jeweiligen DBA festgelegte 183 Tage-Frist, oder er wird im Rahmen einer Betriebsstätte im anderen Staat tätig.

Eine Steuerpflicht bei der kurzfristigen Entsendung[14] des Geschäftsführers bei Durchführung einer Aktivleistung im anderen Land entsteht dann, wenn im Rahmen dieser Tätigkeit eine Betriebsstätte nach dem DBA begründet wird.[15] Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn unterschiedliche Geschäftsführer nacheinander zu einer (Konzern-)Gesellschaft entsendet werden, und diesen zur Durchführung ihrer aktiven Leistung durchgehend eine feste Geschäftseinrichtung (z.B. Büro) zur Verfügung steht.[16] Bei einer langfristigen Entsendung kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass im Tätigkeitsstaat eine Betriebsstätte begründet wird wodurch sich eine Steuerpflicht des entsendeten Geschäftsführers im Tätigkeitsstaat ergibt.

Es ist jedoch insoweit eine Unterscheidung zu machen, ob die entsendeten Geschäftsführer Einkünfte nach Art 7 (Unternehmensgewinne) oder Art 15 (unselbständige Arbeit) beziehen. Die Ausführungen im Protokoll zum Salzburger Steuerdialog beziehen sich auf Entsendungen von Geschäftsführern im Konzernverbund. Hier kann davon ausgegangen werden, dass diese Einkünfte nach Art. 15 beziehen, da bei im Konzernverbund entsendeten Geschäftsführen in der Regel keine Beteiligung am Kapital gegeben sein wird.

Wird ein Geschäftsführer, der Einkünfte nach Art. 7 erzielt, im anderen Staat tätig, wird er dort nur dann steuerpflichtig, wenn er im Rahmen einer Betriebsstätte tätig ist. Die 183 Tage-Frist spielt in diesem Fall keine Rolle.[17]

  1. Dokumentation

Für die Unterscheidung ob eine Aktiv- oder Passivleistung vorliegt, ist eine schriftliche Dokumentation des Einsatzes des Geschäftsführers jedenfalls empfehlenswert. Gerade im Konzernverbund ist in der Praxis festzustellen, dass bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Mitarbeitern und Geschäftsführern eine schriftliche Dokumentation oftmals mangelhaft ist, oder sogar gänzlich fehlt.

Es wird empfohlen, für jeden Einsatz eines Geschäftsführers einen separaten Vertrag zwischen den beteiligten Gesellschaften abzuschließen. Bei wiederkehrenden Einsätzen eines Geschäftsführers scheint ein „Rahmenvertrag“ ausreichend.

  1. Verrechnungspreise

Im Rahmen der Gestaltung der Verrechnungspreise können Indizien für das Vorliegen einer Aktiv- oder Passivleistung gegeben sein.

Werden die Kosten für die Leistung des Geschäftsführers fremdverhaltenskonform nicht weiterbelastet, könnte dies darauf hindeuten, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers im Interesse der entsendenden Gesellschaft ist. Somit würde in diesem Fall eine Aktivleistung vorliegt. Dies könnte beispielsweise bei der Entsendung eines Geschäftsführers von der Muttergesellschaft zur Tochtergesellschaft im Rahmen einer „shareholder activity“ gegeben sein.[18]

Werden die Kosten an die Gesellschaft weiterbelastet, und fremdverhaltenskonform um einen entsprechenden Gewinnaufschlag erhöht, lassen sich daraus keine hinlänglichen Schlüsse auf eine Aktiv- oder Passivleistung ziehen. Darauf hat auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in ihrer Stellungnahmen zum Salzburger Steuerdialog hingewiesen. Die Erhöhung um einen Gewinnaufschlag ist sowohl bei einer Aktiv- oder Passivleistung fremdverhaltenskonform.

Eine Kostenweiterbelastung ohne Gewinnaufschlag, spricht mM für das vorliegen einer Passivleistung. Dies wird auch im Protokoll zum Salzburger Steuerdialog so angeführt.[19] Begründet wird dies damit, dass eine Aktivleistung, die ja eine Dienstleistung des entsendenden Unternehmens darstelle, ohne Verrechnung eines Gewinnaufschlages, jedenfalls nicht fremdverhaltenskonform wäre.

In diesem Zusammenhang ist es noch einmal wichtig festzuhalten, dass die Art und Höhe der Verrechnung der Kosten keine finalen Rückschlüsse für das Vorliegen einer Aktiv- oder Passivleistung liefert. Vielmehr ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen welche Leistung tatsächlich im Einzelfall vorliegt.

  1. Zurechnungskonflikten auf Grund Neuregelung des § 2 Abs. 4a EStG

Hinsichtlich der Zurechnung der Geschäftsführer-Einkünfte bei zwischengeschalteten (Management-)Gesellschaften kann es auf Grund der Neuregelung in § 2 Abs. 4a EStG AbgÄG 2015 nunmehr zu zwischenstaatlichen Besteuerungskonflikten kommen. Dies könnte dann eintreten, wenn Österreich auf Grundlage des § 2 Abs. 4a EStG eine Zurechnung der Einkünfte an den Geschäftsführer vornimmt, der jeweilige DBA-Partnerstaat dieselben Einkünfte jedoch der (Management-)Gesellschaft des Geschäftsführers zurechnet.

Derartige Zurechnungskonflikte sollen lt. den EB zur RV[20] dadurch gelöst werden, dass auf Grundlage des Methodenartikels des jeweiligen DBA eine auftretende Doppelbesteuerung vermieden wird. Bei Sachverhalten, in denen Österreich als Ansässigkeitsstaat durch die Anwendung des Methodenartikels eine Doppelbesteuerung vermeidet, sollte dies im Hinblick auf die EB zur RV gegenüber der heimischen Finanzverwaltung argumentierbar sein. Ob im umgekehrten Fall (Österreich besteuert auf Grundlage der Hinzurechnung nach § 2 Abs. 4a EStG den im Ausland ansässigen Geschäftsführer) der jeweilige DBA-Partnerstaat die Zurechnung im Falle einer Doppelbesteuerung ebenfalls akzeptiert, wird die Praxis weisen.

IV. Zusammenfassung

Die steuerliche Beurteilung der Einkünfte von international tätigen Geschäftsführern wird auch in Zukunft eine wichtige Rolle spielen. Mit der nunmehrigen Normierung der bisherigen Verwaltungspraxis hinsichtlich der Einkünftezurechnung bei der Zwischenschaltung einer (Management-)GmbH im Einkommensteuergesetz, sowie der Ergebnisunterlage zum Salzburger Steuerprotokoll, sind jedenfalls wichtige Neuerungen zu beachten. Letztlich verdient dieser Themenbereich die erhöhte Aufmerksamkeit von uns Wirtschaftstreuhändern.

[1] Hollaus, Der Geschäftsführer im internationalen Steuerrecht, Der Wirtschaftstreuhänder, 2014, S. 163

[2] EStRL Rz 104

[3] BGBl. I Nr. 163/2015 vom  28.12.2015

[4] In den EB (RV_EB_AbgÄG_2015) ist dazu das Beispiel eines von einer Rechtsanwalt GmbH in den Vorstand einer Stiftung entsendeten Geschäftsführers genannt.

[5] Höchstpersönliche Tätigkeiten sind neben der Geschäftsführung auch solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender.

[6] RV_EB_AbgÄG_2015

[7] VwGH 4. 9. 2014, 2011/15/0149

[8] Marschner, Zurechnung von Einkünften aus Geschäftsführungstätigkeit, BFG Journal 2014, 400 f

[9] Lang, Doppelbesteuerungsabkommen, 2. A., S. 119

[10] Hollaus, Der Geschäftsführer im internationalen Steuerrecht, Der Wirtschaftstreuhänder, 2014, S. 164 f

[11] Bendlinger, Auslandsentsendungen, 2. A., S. 173

[12] Bendlinger, Auslandsentsendungen, 2. A., S. 173

[13] Erlass des BMF vom 27.10.2015, BMF-010221/0609-VI/8/2015

[14] Unter „kurzfristiger Entsendung“ wird in diesem Zusammenhang eine Dauer von weniger als 183 Tagen verstanden, bezogen auf den jeweils im anzuwendenden DBA festgelegten Zeitraum (also Kalenderjahr, Steuerjahr, 12 Monatszeitraum).

[15] Hollaus, Der Geschäftsführer im internationalen Steuerrecht, Der Wirtschaftstreuhänder, 2014, S. 165

[16] Erlass des BMF vom 27.10.2015, BMF-010221/0609-VI/8/2015, S. 4

[17] Hollaus, Der Geschäftsführer im internationalen Steuerrecht, Der Wirtschaftstreuhänder, 2014, S. 165

[18] Stellungnahme KWT zum Entwurf des Salzburger Steuerdialoges, S. 1

[19] Erlass des BMF vom 27.10.2015, BMF-010221/0609-VI/8/2015, S. 10

[20] RV_EB_AbgÄG_2015