Abzugsteuer bei Vortragstätigkeit. Haftung auch bei Privatpersonen!

Eine interessante Rechtsauskunft erteilt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bei der Abzugsteuerverpflichtung bei ausländischen Vortragenden in Österreich (EAS 3418 vom 17.7.2019). Unterrichten im Ausland ansässige Personen (“Steuerausländer”) in Österreich zum Beispiel bei Seminaren, unterliegen diese Personen mit den Einkünften als Vortragender der beschränkten Steuerpflicht im Inland. Die (Einkommen-)Steuer der Steuerausländer wird im Wege des Einbehalts einer 20 %igen Abzugsteuer auf ihre Einkünfte erhoben (Pauschalsteuersatz). Dies bedeutet, dass die zahlenden Teilnehmer (oder der Veranstalter) diese Abzugsteuer (20 %) einbehalten müssen, und an das Finanzamt abführen müssen (auf Grundlage § 99 EStG – “Steuerabzug in besonderen Fällen”). Die Verpflichtung zum Abzug der 20 %igen Steuer und der Abfuhr an das Finanzamt gilt nach Rechtsansicht des BMF auch dann, wenn es sich bei den Kurs-Teilnehmern um “Privatpersonen” handelt.

Die Abzugsteuer (20 %) kann jedoch dann vermieden werden, wenn Österreich auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) das Besteuerungsrecht auf die Einkünfte aus der Vortragstätigkeit entzogen wird (dies ist in der Regel der Fall). Die (DBA-)Abkommensberechtigung des ausländischen Vortragenden ist durch die in der DBA-Entlastungs-Verordnung (BGBl. III Nr. 92/2005; DBA-EVO) aufgezeigte Vorgehensweise zu erbringen (durch Beibringung einer Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-QU 1). Wird keine Ansässigkeitsbescheinigung beigebracht und wird die Abzugsteuer nicht einbehalten und abgeführt, können die Kursteilnehmer (Privatpersonen) bzw. das veranstaltende Unternehmen zur Haftung herangezogen werden. Sollte es sich bei den (steuer-)abzugsverpflichtenden Kursteilnehmern um Privatpersonen handeln, ist es nach der in der EAS-Auskunft geäußerten Rechtsansicht des BMF jedoch eine Ermessensentscheidung der jeweiligen Behörde (Finanzamt), ob diese tatsächlich zur Haftung herangezogen werden, wenn zweifelsfrei fest steht, dass bei Anwendung der DBA-EVO, Österreich das Besteuerungsrecht entzogen wäre.

Die EAS 3418 im Wortlaut:

Abzugsteuerpflicht bei Vortragender im Bereich der Erwachsenenbildung

Bietet eine in Frankreich ansässige natürliche Person auf selbständiger Basis Kurse im Bereich der Erwachsenenbildung an und übt sie diese Vortragstätigkeit auch kurzfristig in Österreich aus, so wird durch die einmalige vorübergehende Anmietung von Räumlichkeiten im Inland für die Dauer von 50 Tagen noch keine feste Einrichtung iSd Art. 14 DBA Frankreich begründet. Österreich steht demnach aus abkommensrechtlicher Sicht kein Besteuerungsrecht an den im Rahmen der Vortragstätigkeit erwirtschafteten Einkünften zu.

Gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 ist die Vortragende aufgrund ihrer in Österreich ausgeübten selbständigen Tätigkeit jedoch in Österreich beschränkt steuerpflichtig, wobei die Steuerpflicht gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 im Wege der Abzugsteuer wahrzunehmen ist. Eine direkte Anwendung von in DBA normierten Befreiungen kann bei steuerabzugspflichtigen Einkünften grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der DBAEntlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005; DBA-EVO) erfolgen. Demnach hat der Abzugsverpflichtete die abkommensrechtliche Entlastungsberechtigung ausreichend zu dokumentieren. Dabei kann die Abkommensberechtigung der Vortragenden durch eine Ansässigkeitsbescheinigung oder – in den Fällen des § 2 Abs. 2 DBA-EVO – durch eine Erklärung der Einkünfteempfängerin (hier: der Vortragenden) glaubhaft gemacht werden. Liegen diese Unterlagen nicht vor, ist eine Entlastung an der Quelle unzulässig (§ 5 Abs. 1 Z 1 DBA-EVO).

Abzugsverpflichtet sind gemäß § 100 Abs. 2 EStG 1988 die Schuldner der Einkünfte. Im konkreten Fall sind dies die Kursteilnehmer, welche die Kursgebühren an die Vortragende zahlen. Die Verpflichtung zum Steuerabzug und die Haftung bestehen grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich bei den Vergütungsschuldnern um Privatpersonen oder Unternehmen handelt, sodass auch die Kursteilnehmer Abzugsverpflichtete sein können (EAS 2811). Die Abzugspflicht sowie die Verpflichtung zur Abfuhr an das zuständige Finanzamt binnen der nach § 101 Abs. 1 EStG 1988 relevanten Frist können nicht auf den Steuerschuldner (die Vortragende) übergehen.

Die abzugsverpflichteten Kursteilnehmer sind bei unterbliebenem Steuerabzug auch primär zur Haftung heranzuziehen. Hingegen kann die Vortragende, welche die Steuer gemäß § 100 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 schuldet, nur mittels Bescheid und nur aus den ausdrücklich in § 100 Abs. 3 EStG 1988 genannten Gründen in Anspruch genommen werden, zB wenn die Haftung bei den Abzugsverpflichteten nur erschwert durchsetzbar wäre. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn es sich bei den Abzugsverpflichteten um Privatpersonen handelt, welche nicht zum Steuerabzug verhalten werden können. Kann somit die Vortragende dem Grunde nach auf Basis von § 100 Abs. 3 EStG 1988 in Anspruch genommen werden, so hat die Behörde im Rahmen des Ermessens zu entscheiden, ob die Haftung gegenüber der Vortragenden überhaupt geltend gemacht werden soll. Das DBA Frankreich steht einer solchen Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen. Bei der Ermessensentscheidung über die Haftungsinanspruchnahme wird aber zu berücksichtigen sein, ob Österreich trotz Anwendbarkeit des DBA-Frankreich sein innerstaatliches Besteuerungsrecht überhaupt ausüben kann. Bestehen keine Zweifel an der Abkommensberechtigung der Vortragenden und ist daher abkommensrechtlich eine Entlastung auf österreichischer Seite jedenfalls geboten, so wird dies die Ermessensausübung entsprechend beeinflussen (EAS 3213). Im Übrigen könnte eine allfällige Vorschreibung der Abzugsteuer an die Vortragende durch eine Antragsveranlagung gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vermieden werden.

Bundesministerium für Finanzen, 17. Juli 2019

Steuerparadiese in Europa

Bei dem Gedanken an Steuerparadiese (also Staaten mit niedrigen oder keinen Steuern) denkt man zuerst an weit entfernte Inseln in der Karibik oder an bekannte Finanz Offshore-Zentren wie zum Beispiel Panama. Dabei entwickeln sich manche europäische Staaten im Kampf um wohlhabende Personen auch zu regelrechten Steueroasen. Vielen ist nicht bewußt, wie Nahe so manches Steuerparadies liegt.

Bestes Beispiel ist Portugal. Beim Kampf um vermögende Personen ist es durch diverse Maßnahmen der Regierung möglich, wenig bis keine Steuern für bestimmte Einkünfte zu bezahlen. Als Beispiel hierfür ist eine Steuerbegünstigung für ausländische Pensionen zu nennen, die unter gewissen Voraussetzungen in Portugal nicht besteuert werden, wenn diese aus dem Ausland zufließen. So hat Portugal beispielsweise mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, nach dem die ausbezahlte Pension nicht im Kassenstaat (ausländischer Staat) besteuert werden darf, sondern nur in Portugal. Erhebt Portugal nach seinem innerstaatlichen Recht jedoch keine Steuer auf die ausländische Pension, bleibt diese im Endeffekt steuerfrei (eine inländische portugiesische Pension unterliegt jedoch der Steuerpflicht mit bis zu 48 % !). Diese Begünstigung veranlasst viele (nord-)europäische Rentner dazu, ihren steuerlichen Wohnsitz nach Portugal zu verlagern, um dort die Algarve, Pastéis de Nata und steuerfreie Pensionszahlungen zu genießen.

Desweiteren erlässt Portugal so genannten “Rückkehrern” (d.h. Personen die von Portugal weg gezogen sind und nach Portugal zurück kommen) bis zu 50 % der Einkommensteuer für eine Dauer von bis zu fünf Jahren. Darüber hinaus wird ein Teil der Rückzugskosten erstattet (bis zu 6.000 EUR). Damit sollen qualifizierte Personen, die im Rahmen der Krise in den letzten Jahren das Land verlassen haben bewogen werden, wieder zurück zu kehren.

Auch andere europäische Staaten haben Steuervergünstigungen für bestimmte Gruppen von (zu ziehenden) Personen geschaffen. Beispielshaft ist Italien zu nennen, welches gegen eine Zahlung von 100.000 EUR im Jahr ausländische Einkünfte von der italienischen Einkommensteuer befreit. Diese Regelung ist sogar auf Familienangehörige erweiterbar (gegen weitere Zahlung von 25.000 EUR pro Familienangehörigen). Wechselt daher ein portugiesischer Fußballstar von (Real-)Madrid (Spanien) nach (Juventus-)Turin (Italien) und hat er hohe (nicht-italienische) Marketing-, Lizenz- oder Kapital- Einkünfte ist es denkbar, dass diese in Italien nicht versteuert werden müssen, wenn die angeführte Regelung in Anspruch genommen werden kann.

Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass die Steuerparadiese (für manche) oftmals vor der Haustüre bzw. im nahen europäischen Ausland liegen.

Rückzahlung von Abzugsteuern: Klarstellungen in neuem Erlass

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat einen neuen Erlass betreffend der Rückzahlung von Abzugsteuer veröffentlicht, der den Erlass vom Jänner (siehe dazu unsere News) ändert. Im neuen Erlass vom 9.7.2019 wird festgehalten, dass die Möglichkeit eines Erstattungsantrages in allen Fällen 5 Jahre beträgt. Dies war insofern fraglich, als in manchen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw. anderen von Österreich mit anderen Staaten abgeschlossenen Verträgen, eine kürzerer Frist vorgesehen ist. Dies hätte dazu führen können, dass die Beantragung der Rückzahlung von Abzugsteuern (in manchen Fällen) nur innerhalb dieser kürzeren Frist möglich gewesen wäre. Diesbezüglich stellt das BMF nun mehr im neuen Erlass klar, dass immer die 5-Jahresfrist gemäß § 240 (3) BAO anzuwenden ist, da sich der (Rückzahlungs-)Antrag auf diese BAO-Bestimmung stützt und nicht auf das Doppelbesteuerungsabkommen.

Lediglich im Verhältnis zu Deutschland ist auf Grund einer Sonderbestimmung eine Frist von 4 Jahren anzuwenden.

Link zum Erlass vom 9.7.2019:

Erlass des BMF vom 09.07.2019, BMF-010221/0208-IV/8/2019, BMF-AV Nr. 97/2019

Steuerreform 2020 Update: Was nun doch beschlossen werden soll. Und was nicht.

Mittels eines eingebrachten Initiativantrages im Parlament sollen nun doch einige Eckpunkte der geplanten Steuerreform umgesetzt werden und noch in dieser Gesetzgebungsperiode im Nationalrat beschlossen werden.

Die wichtigsten Punkte die nunmehr doch noch beschlossen werden sollen:

– Die Senkung bzw. Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Niedrigverdienern.

– Erhöhung der Grenze bei der sofortigen Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) von 400 EUR auf 800 EUR im Jahr der Anschaffung.

– Neue Pauschalierungsmöglichkeit bei Kleinunternehmern (Einnahmen-Ausgaben Rechner). Diese können bis zu einem Umsatz von 35.000 EUR zukünftig die Betriebsausgaben bis zu 45 % pauschal ansetzen (Dienstleistungsbetrieb 20 %). Ursprünglich war die Betriebsausgaben-Pauschalierung mit 60 % (bzw. 35 % bei Dienstleistungsbetrieben) vom Umsatz geplant.

– Erhöhung der Kleinunternehmergrenze bei der Umsatzsteuer von 30.000 EUR auf 35.000 EUR. Bis zu diesem Umsatz muss keine Umsatzsteuer verrechnet werden (eine Option in die Umsatzsteuerpflicht ist jedoch weiterhin möglich).

– Erhöhung diverser Absetzbeträge nach § 33 EStG (zum Beispiel erhöhter Verkehrsabsetzbetrag um 300 EUR Zuschlag; erhöhter Pensionistenabsetzbetrag von 764 EUR auf 964 EUR; Pensionistenabsetzbetrag von 400 EUR auf 600 EUR; Erhöhung der SV-Rückerstattung um 300 EUR).

Eine Beschlussfassung im Nationalrat ist mit Anfang September geplant.

Ob eine Senkung der Einkommensteuer/Lohnsteuersätze (Steuertarif), von denen alle Steuerpflichtigen profitiert hätten und die auch erst ab dem Jahr 2021 geplant war, nunmehr verwirklicht wird, ist unklar (wird zumindest nicht mehr in dieser Nationalratsperiode beschlossen).

Für eine ausführliche Darstellung der ursprünglich geplanten Auswirkungen der Steuerreform 2020-2023 siehe unsere News vom 5.3.2019.

UPDATE

Die Steuerreform wurde nunmehr im Nationalrat beschlossen. Siehe dazu unsere News.

DBA Russland: Änderungen ab 2020 durch neues Protokoll

Zwischen Österreich und Russland wurden im Rahmen eines Protokolls einige Änderungen im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vereinbart. Besonders hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang vor allem die neuen Bestimmungen bei Dividenden, zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern zwischen beiden Staaten. Insgesamt wird das DBA durch das neue Protokoll dem OECD-Musterabkommen 2017 in wesentlichen Punkten angeglichen und aktualisiert bzw. auf einen aktuellen Stand gebracht. Nähere Details finden Sie dazu auch in unseren News vom 03.09.2018.

Das Protokoll wurde nunmehr von beiden Staaten im innerstaatlichen Recht verankert (ratifiziert) und ist somit am 20. Juni 2019 in Kraft getreten. Anzuwenden sind die Änderungen gemäß Artikel 10 des Protokolls ab dem Steuerjahr 2020 (sowohl in Österreich als auch in Russland).

In einer ergänzenden Erklärung schränkt Österreich die territoriale Anwendbarkeit des Protokolls (und des DBA) auf die Grenzen Russlands vor Annektierung der Krim ein.

Grenzgänger im DBA Deutschland

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen neuen Erlass betreffend der Besteuerung von Grenzgängern veröffentlicht. Der Erlass erörtert den Inhalt einer mit Deutschland getroffenen Konsultationsvereinbarung betreffend den Bestimmungen zur Grenzgängerregelung im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen beiden Staaten. Durch den Erlass sollen derzeit noch bestehende Zweifelsfragen beseitigt werden.

Der Sinn und Zweck der Grenzgängerregelung besteht darin, dass das Besteuerungsrecht der “Wohnsitzstaat” hat, obwohl die Tätigkeit im anderen Staat (“Tätigkeitsstaat“) ausgeübt wird. Der Hintergrund für die Grenzgängerregelung ist, dass steuerliche Vergünstigungen oftmals nur vom Wohnsitzstaat, aber nicht zwingend vom Tätigkeitsstaat gewährt werden. Durch die Möglichkeit zur Option in die unbeschränkte Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat trotz fehlendem Wohnsitz, ist diese Ungleichbehandlung mittlerweile zwar in vielen Fällen zu vermeiden und es können steuerliche Nachteile beseitigt werden. Die noch bestehenden Grenzgängerregelungen (im konkreten Fall mit Deutschland) bestehen jedoch trotz dieser Möglichkeit weiterhin.

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 DBA Deutschland unterliegen Personen mit Wohnsitz in einem Staat und einer Tätigkeit im anderen Staat der Steuerpflicht im Wohnsitzstaat, wenn sie in der Grenzzone wohnen und im anderen Staat in der Grenzzone arbeiten (Grenzgängerregelung – gemäß den im OECD-Musterabkommen vorgesehenen Regelungen würde Steuerpflicht nicht im Wohnsitzstaat sondern im Tätigkeitsstaat bestehen). Als Grenzzone wird eine Entfernung von 30 Kilometern (Luftlinie, nicht Straßenkilometer) angesehen. Desweiteren muss jeden Tag eine Rückkehr vom Arbeitsort zum Wohnort erfolgen (mit der Ausnahme von 45 “Nicht-Rückkehr-Tagen” im Kalenderjahr, indem dies nicht notwendig ist um den Status als Grenzgänger zu verlieren). Außerdem muss der Hauptwohnsitz in der Grenzzone sein. Ein Zweitwohnsitz in der Grenzzone reicht nicht aus (ein Zweitwohnsitz außerhalb der Grenzzone ist aber für die Anwendung der Grenzgängerregelung wiederrum nicht schädlich).

Nach den Ausführungen im nunmehr vorliegenden Erlass sind den 45 Nicht-Rückkehr-Tagen jene Tage zuzurechnen, in denen nicht in der Grenzzone gearbeitet wird. Maßgeblich in diesem Zusammenhang (bei der Betrachtung der 45 Nicht-Rückkehr-Tage) ist grundsätzlich eine Jahresbetrachtung. Eine Ausnahme von der Jahresbetrachtung (und den 45 Nicht-Rückkehr-Tagen) besteht in jenen Fällen, in denen die Person nicht während des gesamten Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist (Fall I), oder ein unterjähriger Zu- oder Wegzug in die Grenzzone erfolgt (Fall II). In diesen Fällen ist für die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung eine aliquote “Nicht-Rückkehr” bis zu 20 % der Arbeitstage nicht schädlich.

Eine Zweifelsfrage bestand insofern, als dass bisher auch die Meinung vertreten wurde (von der deutschen Finanzverwaltung und auch in der österreichischen Literatur), dass bei Wohnsitz in der Grenzzone und einer vorübergehenden Tätigkeit in der Grenzzone des anderen Staates (z.B. durchgehende Tätigkeit für 4 Monate auf einer (Grenz-)Betriebsstätte), ebenfalls die Grenzgängerregelung angewendet werden könnte (wenn die restliche Zeit – im Beispiel also 8 Monate – im Wohnsitzstaat oder außerhalb der Grenzzone gearbeitet wird). Dies wird nach den Ausführungen im Erlass nunmehr verneint (d.h. auf Grund der 8 Monate Tätigkeit außerhalb der Grenzzone bzw. Tätigkeit im Wohnsitzstaat wird die 45-Tage-Grenze überschritten und die Grenzgängereigenschaft ist nicht gegeben; die 20 %-Grenze ist in diesem Fall nicht maßgeblich).

Der neue Erlass enthält auch Klarstellungen zur Behandlung von Krankheits- und Urlaubstagen sowie Elternkarenz bzw. Elternzeit, Home-Office Tagen, Teilzeitbeschäftigungen, bei dem Bestehen von mehreren Arbeitgebern, Schichtdienst und die Behandlung von unterschiedlichen Berufsgruppen (Berufskraftfahrer und Ärzte).

Weitere Grenzgängerregelungen bestehen auch noch im Verhältnis mit Italien und Liechtenstein. Die Ausführungen im nunmehr vorliegenden Erlass sind auf diese beiden Staaten jedoch nicht übertragbar.

Erlass vom 30.4.2019, BMF-010221/0113-IV/8/2019

Meldungen von ausländischen Finanzkonten

Das Bundesministerium für Finanzen hat in einer neuen Verordnung (BGBl II 120/2019) jene Liste aktualisiert, welche die teilnehmenden Staaten betreffend des Gemeinsamen Meldestandard Gesetz (GMSG) anführt.

Die teilnehmenden Staaten verpflichten sich, gewisse Kontoinformationen (u.a. Name und Steuernummer der wirtschaftlich berechtigten Person eines Kontos, jeweilige Steuernummer, Kontosaldo- oder wert) untereinander auszutauschen. Auf diesem Weg sollen die Finanzbehörden Informationen von Auslandskonten ihrer steuerpflichtigen Bürger erhalten. Es soll damit sicher gestellt werden, dass Auslandsvermögen im Ansässigkeitsstaat deklariert und steuerlich korrekt behandelt wird.

Innerhalb der EU sind alle Länder in diesen Informationsaustausch eingebunden (§ 91 Z 1 GMSG). Darüber hinaus sind alle in der Liste angeführten Länder verpflichtet, die entsprechenden Kontoinformationen auszutauschen (§ 91 Z 2 GMSG). Dazu zählen Länder wie beispielsweise Australien, Brasilien oder Hongkong. Aber auch vermeintliche Steueroasen wie zum Beispiel die Kaiman Inseln oder Guernsey sind vom GMSG umfasst.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die bestehenden internationalen Vereinbarungen und Meldeverpflichtungen die Transparenz immer größer wird. Die Information von im Ausland bestehenden Finanzkonten wird den jeweiligen Finanzbehörden zugänglich gemacht. Wir empfehlen daher eine korrekte steuerliche Erfassung um nachträgliche strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gerne kontaktieren.

Die vollständige Liste können Sie hier abrufen.

Zur steuerlichen Behandlung von Kapitaleinkünften siehe auch unsere NEWS vom 21.8.2018.

Die Gewinner der Steuerreform, Auswirkungen für Arbeitnehmer und Pensionisten

UPDATE (vom 24.5.2019):

Inwiefern die unten angeführten Änderungen tatsächlich gesetzlich verankert werden, siehe dazu unser UPDATE in den News vom 03.5.2019.

NEWS (vom 20.5.2019):

Wie in unseren News vom 3.5. berichtet, ergeben sich durch die angekündigten Maßnahmen der Steuerreform 2020-2023 weitreichende Änderungen für alle Steuerpflichtigen in Österreich.

Für Arbeitnehmer sind vor allem die Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen, der Werbungskostenpauschale und der Steuersätze (Steuertarif) maßgeblich.

Nachfolgend stellen wir die Auswirkungen für Sie anhand konkreter Zahlen dar. Dabei zeigt sich, dass die prozentuell (%) größten Gewinner jene Personen sind, die ein monatliches Bruttogehalt von 1.500 EUR beziehen. In absoluten (EUR-)Beträgen profitieren jedoch jene Personen am Meisten, die ein hohes Bruttogehalt (ab 6.000 EUR) beziehen.

Die nachfolgende Tabelle berücksichtigt die geplanten Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen, der Werbungskostenpauschale und der Steuersätze ab dem Jahr 2022 (wenn alle geplanten Maßnahmen umgesetzt sind).

             – Arbeitnehmer

(Entlastung pro Jahr)

Monatsbrutto

                 EUR            %
                500                     100           10
             1.100                    283           12
            1.500                    528           14
           2.000                   660            9
           2.500                   722            7
          3.000                   968            7
          3.500                 1.132            7
         4.000                 1.231           6
         4.500                 1.329           6
         5.000                1.427           5
         5.500                1.538           5
        6.000                 1.661           5
        6.500                 1.661           5

 

Durch den SV-Bonus (niedrigere Krankenversicherungsbeiträge) und die Senkung der Steuersätze (Tarifreform) profitieren auch Pensionisten von der Steuerreform 2020-2023, wenn auch in einem geringeren Ausmaß als Arbeitnehmer (siehe hier dazu unsere News zu den steuerlichen Auswirkungen bei Arbeitnehmern).

Die nachfolgende Tabelle stellt die Entlastung ab dem Jahr 2022 (wenn alle geplanten Maßnahmen umgesetzt sind) für Pensionisten dar.

Pensionisten

(Entlastung pro Jahr)

Monatsbrutto EUR %
   500 100 28
1.100 241 28
1.500 509 22
2.000 658 13
2.500 873 12
3.000 1.063 11
3.500 1.177 9
4.000 1.291 8
4.500 1.405 8
5.000 1.519 7
5.500 1.580 7
6.000 1.580 6
6.500 1.580 5

Außensteuerrecht: Neue Pflichten für Steuerausländer

Eine interessante und in manchen Fällen weitreichende Neuerung für Steuerausländer ist im derzeit vorliegenden Begutachtungswentwurf zur Steuerreform 2019/20 enthalten. Personen ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unterliegen in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht und mussten, solange nur Einkünfte aus einem Dienstverhältnis vorlagen, bisher keine Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) beim Finanzamt einreichen. Auch wenn gleichzeitig Einkünfte aus zwei Dienstverhältnissen bezogen wurden, war eine Steuererklärung nicht verpflichtend einzureichen. Personen mit inländischem Wohnsitz sind jedoch seit jeher verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen, wenn zeitgleich (unabhängig von der Dauer), Einkünfte aus mehreren Dienstverhältnissen erzielt werden.

Gemäß der geplanten neuen gesetzlichen Normierung (§ 102 Abs. 1 Z 2b EStG) werden Steuerausländer nunmehr Personen mit inländischem Wohnsitz gleich gestellt. Erzielen Steuerausländer zukünftig zumindest kurzfristig gleichzeitig Einkünfte aus zwei Dienstverhältnissen (oder andere Einkünfte deren Gesamtbetrag 730 EUR übersteigen), sind sie ab dem Kalenderjahr 2020 zur Abgabe einer Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) verpflichtet. Zu beachten ist, dass im Rahmen der Veranlagung bei beschränkt Steuerpflichtigen 9.000 EUR den Einkünften hinzugerechnet werden (d.h. die Steuerfreigrenze beträgt nur 2.000 EUR) und es somit in so gut wie allen diesen Fällen zu einer Steuernachzahlung kommen wird.

Zur neuen gesetzlichen Regelung ist von Paul Hollaus ein Fachartikel im SWK publiziert worden.

Steuerreform 2020-2023 “Highlights”

UPDATE (vom 24.5.2019): Auf Grund der politischen Situation ist es nunmehr fraglich, welche der geplanten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Wie in der unten angeführten News dargestellt wurden Teile der geplanten gesetzlichen Änderungen zur Begutachtung versendet. Mit einer tatsächlichen Gesetzeswerdung in dieser Nationalratsperiode ist aber nicht mehr zu rechnen. Aus diesem Grund ist es daher nicht wahrscheinlich, dass die in dem Begutachtungsentwurf enthaltenen Änderungen mit dem Jahr 2020 in Kraft treten werden.

Wir halten Sie diesbezüglich jedenfalls weiterhin auf dem Laufenden.

NEWS (vom 03.5.2019):

Die Bundesregierung hat einen Maßnahmenkatalog betreffend den in den nächsten Jahren (ab 2020) geplanten Änderungen im Steuerrecht präsentiert. Die ersten Änderungen werden bereits gesetzlich verankert (der Entwurf des Steuerreformgesetz 2019/20 wurde bereits zur Begutachtung versandt), die weiteren (geplanten) Änderungen werden erst im Laufe der Zeit gesetzlich normiert werden. Die “Highlights” dieser Steuerreform (teilweise im Begutachtungsentwurf enthalten, teilweise nur angekündigt), die sich über mehrere Jahre erstreckt und auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge hat, werden nachfolgend dargestellt:

Sozialversicherung:

– Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für Niedrigverdiener (so genannter “SV-Bonus” bis zu 350 EUR pro Jahr). Der SV-Bonus wird der Höhe nach bis zu einem Bruttomonatsbezug von 2.200 EUR eingeschliffen. Ab einem Bruttomonatsbezug von 2.200 EUR steht kein SV-Bonus mehr zu.

– Der SV-Bonus steht auch Pensionisten zu (bis zu 265 EUR pro Jahr; wird bis zu einer monatlichen Pension bis zu 2.100 EUR eingeschliffen, ab einer darüber liegenden Pension steht kein SV-Bonus mehr zu).

– Für “Selbständige” nach dem GSVG und Bauern werden für niedrige Einkünfte die Krankenversicherungsbeiträge gesenkt (um 1 %).

Einkommensteuer:

– Senkung der unteren drei Einkommensteuer-Tarifstufen (die erste Tarifstufe ab einem Einkommen von 11.000 EUR wird von 25 % auf 20 % im Jahr 2021 gesenkt; die zweite und dritte Tarifstufe wird von 35 % auf 30 % und von 42 % auf 40 % im Jahr 2022 gesenkt).

– Erhöhung des Betriebsausgaben-Pauschales auf 35 % (Dienstleistungsunternehmen) bzw. 60 % (für alle anderen Unternehmen) bis zu einem Umsatz von 35.000 EUR (was genau ein “Dienstleistungsunternehmen” ist, soll im Rahmen einer Verordnung festgelegt werden). Die Möglichkeit der Durchführung einer Einnahmen-Ausgaben Rechnung (falls die tatsächlichen Betriebsausgaben höher sind) soll bestehen bleiben. In manchen Fällen wird daher weiterhin eine Vergleichsrechnung sinnvoll bleiben (ist das Betriebsausgaben-Pauschale oder die tatsächlichen Betriebsausgaben höher). Ausgenommen von dieser Pauschalierungsmöglichkeit sind Einkünfte aus der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand.

– Erhöhung der sofortigen Absetzbarkeit von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) im Jahr der Anschaffung von 400 EUR auf 800 EUR. Darüber hinaus ist eine weitere Erhöhung dieser Grenze auf 1.000 EUR im Jahr 2021 anvisiert.

– Einführung einer “Einheitsbilanz” anstatt einer handelsrechtlichen(UGB)- sowie einer steuerrechtlichen Bilanz (“Aus zwei mach eins”).

– Erhöhung des Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer von 132 EUR auf 300 EUR. Das Werbungskostenpauschale wird weiterhin bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt. Sollten die tatsächlichen Werbungskosten höher sein, sind diese weiterhin durch Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.

– Zusammenführen der Positionen “Sonderausgaben” und “außergewöhnliche Belastungen” zu einer Position (“Abzugsfähige Privatausgaben”). Ob sich auch inhaltliche Änderungen ergeben (außer dem Zusammenfassen in einer Position), ist derzeit noch nicht bekannt.

– Verfassen eines neuen Einkommensteuergesetzes und Vereinfachung der Lohnverrechnung (durch Einführung einer einheitlichen Prüfbehörde für lohnabhängige Abgaben sowie neuen Abrechnungsmodalitäten für die “sonstigen Bezüge”). Zukünftig sollen auch auf den Lohn-/Gehaltsabrechnungen verpflichtend die Dienstgeberabgaben (z.B.: DB, DZ, Kommunlasteuer) angeführt werden (was bisher schon auf freiwilliger Basis geschieht und schon häufig gemacht wird).

– Einführung einer einheitlichen Dienstgeberabgabe anstatt unterschiedlicher Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt, MVK, U-Bahn Abgabe in Wien sollen zu einer Abgabe zusammengeführt werden).

– Ausweitung der Forschungsprämie.

– Abschaffung von Bagatellsteuern (vor allem im Bereich der Gebühren).

– Ab dem Jahr 2022 sollen Vergütungen aus Mitarbeiterbeteiligungsmodellen bis zu 3.000 EUR pro Person und Jahr steuerfrei (und SV- und Lohnnebenkostenfrei) ausbezahlt werden können.

– Der Grundfreibetrag (13 %iger Steuerfreibetrag) bei “Selbständigen”, bis zu dem keine Investitionsverpflichtung (in Wertpapiere oder Anlagegüter) besteht, soll von 30.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben werden (geplantes Inkrafttreten im Jahr 2022).

– Der Einkommensteuer-Spitzensteuersatz von 55 % (derzeit zeitlich befristet) wird unbefristet beibehalten (geplant war ursprünglich wieder eine Senkung auf 50 %). Somit wird es bei der Kapitalertragsteuer (KESt) bei dem festen Steuersatz von 27,5 % (außer bei Bankzinsen – 25 %) bleiben (der KESt-Satz ist die Hälfte des Einkommensteuer-Spitzensteuersatz).

– “Steuerausländer” (beschränkt Steuerpflichtige) sollen bei bestehen von zwei (zumindest zeitweise gleichzeitig) bestehenden Dienstverhältnissen zukünftig verpflichtet sein, eine Steuererklärung einzureichen. Auch wenn andere veranlagungspflichtige Einkünfte vorliegen, deren Gesamtbetrag 730 EUR überschreiten, soll zukünftig eine Steuererklärung verpflichtend einzureichen sein. In diesen beiden Punkten werden Steuerausländer mit österreichischen Steuerpflichtigen (“unbeschränkte” Steuerpflicht) gleich gestellt.

– Ob eine Indexierung der Steuerstufen erfolgt (Stichwort: “Abschaffung der kalten Progression”), steht derzeit noch nicht fest.

Umsatzsteuer:

– Erhöhung der Kleinunternehmergrenze von 30.000 EUR Umsatz auf 35.000 EUR Umsatz pro Jahr. Bis zum Überschreiten dieser Grenze muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden (es besteht allerdings auch kein Recht auf den Vorsteuerabzug bei Zukäufen). Die Möglichkeit zur Option in die (Umsatz-)Steuerpflicht bleibt aber weiterhin möglich.

– Klarstellungen betreffend Reihengeschäften (neuer § 3 Abs. 15 UStG) und Konsignationslager (Art. 1a BMR). Diese Bestimmungen wurden durch eine Änderung der EU-Mehrwertsteuer System Richtlinie (MwStRL) und der dazu ergangenen Durchführungs-Verordnung notwendig.

Körperschaftsteuer:

– Senkung des Körperschaftsteuersatz auf 23 % (von derzeit 25 %) im Jahr 2022 und auf 21 % im Jahr 2023.

– Einführung einer neuen gesetzlichen Bestimmung betreffend der Besteuerung von “Hybriden Gestaltungen” im Körperschaftsteuergesetz (neuer § 14 KStG). Diese neue gesetzliche Bestimmung ist bereits im aktuellen Begutachtungsentwurf enthalten.

Kann ein Segelboot eine Betriebsstätte sein?

Mit der Frage, ob ein Segelboot eine DBA-Betriebsstätte begründen kann, beschäftigt sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einer EAS-Anfrage (3413 vom 04.04.2019). Gemäß dem Sachverhalt mietet eine in Österreich ansässige Person (Unternehmer) für Schulungszwecke ein Segelboot in Kroatien. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dadurch eine Betriebsstätte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Kroatien begründet werden kann.

Grundsätzlich kann nach Auskunft des BMF ein fahrendes Schiff mangels (fester) Verbindung zur Erdoberfläche keine Betriebsstätte begründen. Wird das Segelboot jedoch in einem bestimmten Gebiet betrieben, welches wirtschaftlich und geographisch zusammenhängt, ist nach Ansicht des BMF jedoch das Bestehen einer (DBA-)Betriebsstätte möglich.

Auch wenn dem Betreiber eine fixe Anlegestelle dauerhaft zur Verfügung steht, kann eine Betriebsstätte vorliegen. Für die Begründung einer Betriebsstätte wäre nach Ansicht des BMF auch eine zwar nicht durchgehende, aber über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Nutzung der Anlegestelle ausreichend. Nur wenn die im Rahmen der Anlegestelle ausgeübte Tätigkeit als “Hilfstätigkeit” angesehen wird, würde dies keine Betriebsstätte begründen.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass selbst bei auf den ersten Blick klaren Sachverhalten, die Frage der Begründung einer Betriebsstätte von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren abhängt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Begründung einer Betriebsstätte nicht nur für das österreichische Unternehmen, sondern auch für die im Rahmen der Betriebsstätte eingesetzten österreichischen Arbeitnehmer steuerliche Auswirkungen hätte (Lohnsteuerpflicht in Kroatien ab dem 1. Tag, unabhängig von der 183-Tage Frist).

Die EAS 3413 vom 4.4.2019 im Wortlaut:

Bietet eine in Österreich ansässige Person Skipper-Trainings und Kurse für das kroatische Küstenpatent an, wobei die praktischen Einheiten auf einem eigenen Segelboot im Inland und die Ausbildungsfahrten auf einem für diese Zwecke angemieteten Segelboot in Kroatien stattfinden, stellt sich die Frage, ob dadurch in Kroatien eine Betriebsstätte iSd Art. 5 DBA Kroatien begründet wird.

Eine Betriebsstätte iSd Art. 5 DBA Kroatien ist jede feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Zunächst wäre zu prüfen, ob das Segelboot selbst die notwendigen Betriebsstättenkriterien erfüllt. Ein fahrendes Schiff begründet in der Regel keine Betriebsstätte, da die Verbindung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche und damit das örtliche Element fehlt (VPR 2010 Rz 163; BFH 3.7.1997, IV R 58/95), es sei denn, das Schiff wird in einem bestimmten Gebiet betrieben, welches wirtschaftlich und geographisch zusammenhängt (OECD-MK Art 5 Z 26).

Das für eine Betriebsstätte örtliche Element wird auch dann gegeben sein, wenn dem Unternehmen eine fixe Anlegestelle für sein Schiff zur Verfügung steht (EAS 1445). Sofern diese Anlegestelle für die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit verwendet wird (funktionales Element) und sie dauerhaft zur Verfügung steht (zeitliches Element), kann eine Betriebsstätte iSd Art. 5 DBA Kroatien vorliegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch eine nicht durchgehende, wohl aber über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Nutzung einer derartigen festen Einrichtung eine Betriebsstätte begründen könnte (VPR 2010 Rz 168; EAS 2629, 2966). Eine Anlegestelle würde jedenfalls dann keine Betriebsstätte darstellen, wenn die dort ausgeübten Tätigkeiten bloße Hilfstätigkeiten iSd Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA Kroatien darstellen (in diesem Sinn bereits EAS 181).

EAS-Auskunft des BMF vom 04.04.2019, BMF-010221/0070-IV/8/2019 gültig ab 04.04.2019

Anwendung des neuen DBA Großbritannien

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Großbritannien ist wie berichtet mit 1.3.2019 in Kraft getreten (BGBl. III Nr. 21/2019). Diesbezüglich gibt es betreffend des Zeitpunkts der Anwendbarkeit des neuen DBA eine Besonderheit.

Gemäß Artikel 28 ist das Abkommen in Österreich ab jenem Steuerjahr anzuwenden, welches auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens folgt (Artikel 28 Abs. 1 lit a DBA). In Österreich entspricht das Steuerjahr grundsätzlich dem Kalenderjahr. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des neuen DBA für österreichische Steuern mit 1.1.2020 zur Anwendung kommen. Dies kann zum Beispiel für in Großbritannien ansässige Personen, die nach Österreich entsendet werden, eine Rolle spielen.

Auf britischer Seite ist für Zwecke der Einkommensteuer geregelt, dass die Bestimmungen des neuen DBA erstmals für jenes Veranlagungsjahr zur Anwendung kommen, dass am oder nach dem 6.4. beginnt, welches unmittelbar auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Treten folgt (für Zwecke der Körperschaftsteuer im Veranlagungsjahr, welches am oder nach dem 1.4. beginnt, Artikel 28 Abs. 1 lit b DBA). Diesbezüglich ist es wichtig zu wissen, dass das britische Steuerjahr mit 6.4. beginnt und am 5.4. des Folgejahres endet (aus historischen Gründen). Die Anwendbarkeit des DBA ab 6.4. orientiert sich daher am britischen Steuerjahr. Das In Kraft treten des DBA mit 1.3.2019 führt daher dazu, dass für britische Steuern die Anwendbarkeit des neuen DBA bereits ab 6.4.2019 begonnen hat.

In der Zeit, in der auf österreichischer Seite das neue DBA noch keine Anwendung findet (also bis 1.1.2020), sind noch die Vergünstigungen des alten DBA anzuwenden (Artikel 28 Abs. 3 DBA NEU). In der Übergangszeit, bis zur Anwendbarkeit des neuen DBA auch für österreichische Steuern, können daher – je nach Sachverhalt – die Bestimmungen von zwei unterschiedlichen DBA’s zu beachten sein.

Arbeitskräfteüberlassung: Änderungen beim Sozial- und Weiterbildungsfonds

In Österreich sind gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen verpflichtet, für ihre Mitarbeiter Beiträge in den Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) zu leisten (so genannter “SWF-Beitrag”). Damit werden Schulungen und Weiterbildung für Arbeiter und Angestellte finanziert, die dem Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag unterliegen. Auch ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen unterliegen der Verpflichtung, Beiträge für ihre Mitarbeiter in den SWF zu leisten. Hier gibt es im laufenden Jahr 2019 zwei Änderungen.

Die Zuständigkeit der Beitragseinhebung für ausländische Arbeitskräfteüberlasser oblag bisher der BUAK. Dies hat sich mit 1.1.2019 geändert. Seither wird die Vorschreibung und Einhebung für nach Österreich überlassene Personen vom Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) selbst durchgeführt. Zu beachten ist die neue Kontoverbindung auf welche die Beiträge nunmehr zu überweisen sind und die im Online Portal zur Verfügung gestellten Informationen betreffend eventueller Entsendeunterbrechungen (in denen kein SWF-Beitrag zu leisten ist).

Desweiteren wird der SWF-Beitrag nicht wie geplant ab dem zweiten Quartal 2019 auf 0,5 % der SWF-Beitragsgrundlage erhöht (die SWF-Beitragsgrundlage entspricht der ASVG-Sozialversicherungs- Bemessungsgrundlage), sondern bleibt bei 0,35 % (dieser %-Satz gilt sowohl bei der inländischen Überlassung als auch bei der Überlassung aus dem Ausland nach Österreich). Die bisher gesetzlich normierte weitere Erhöhung auf 0,8 % ab dem Jahr 2021 ist zur derzeitigen Rechtslage (BGBl. I Nr. 21/2019) ebenfalls nicht mehr aktuell.

Die Informationen betreffend den aus dem Ausland nach Österreich überlassenen Personen (Einsatzdauer, SWF-Beitragsgrundlage) erhält der SWF durch die verpflichtend durchzuführenden ZKO-4 Meldungen.