Neues Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) in Begutachtung

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Entwurf zum EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 veröffentlicht, welcher auch das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) enthält und bis 31.5.2016 in Begutachtung ist. Bis dato waren die Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften in Österreich nicht gesetzlich geregelt, sondern stützten sich auf die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien aus dem Jahre 2010 sowie auf die OECD Verrechnungspreisrichtlinien. Diesen Umstand soll das neue VPDG ändern. Zudem wird eine Übermittlungspflicht an das Finanzamt kodifiziert.

Eine der wesentlichen praktischen Änderungen für unsere Klienten bestehen darin, dass eine in Österreich ansässige Konzernmuttergesellschaft oder Konzerntochtergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe eine Stammdokumentation sowie eine länderspezifische Dokumentation anfertigen muss, wenn die Umsatzerlöse den Betrag von 50 Millionen Euro oder die Provisionserlöse den Betrag von 5 Millionen Euro in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr übersteigen.

Die Stammdokumentation soll durch einen allgemeinen Überblick ermöglichen, die Verrechnungspreispraxis der multinationalen Unternehmensgruppen in ihren wirtschaftlichen, rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Gesamtkontext zu stellen. Die länderspezifische Dokumentation soll gesonderte Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Konzerngesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe umfassen. Die inhaltlichen Einzelheiten der Stammdokumentation sowie der länderspezifischen Dokumentation werden per Verordnung geregelt und sollen den Vorgaben der OECD entsprechen.

Beispiel: Die österreichische Z-GmbH ist Teil einer grenzüberschreitenden Unternehmensgruppe und erwirtschaftete im Jahr 2015 61 Millionen Euro an Umsatzerlösen. Durch Überschreitung dieser Umsatzgrenze ist die Z-GmbH zur Führung eines Master und Local Files in Österreich verpflichtet.

Die Dokumentationen müssen ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes innerhalb von 30 Tagen elektronisch via FinanzOnline übermittelt werden. Eine zeitnahe Führung ist daher unerlässlich. Die gesamte Dokumentation kann in Deutsch ode Englisch übermittelt werden und ist für Wirtschaftsjahre beginnend ab dem 1. Jänner 2016 erstmals zu erstellen.

Die Berater der HR TAX Steuerberatung GmbH stehen gerne für weitere Informationen und zur Erstellung der erforderlichen Dokumentationen zur Verfügung.

Wesentliche Änderungen im Bereich der Schweizer Bezugssteuer – Nachteil für österreichische Unternehmen

Im Gegensatz zur Europäischen Union existiert in der Schweiz kein Reverse Charge-System. Mittels dem Schweizer System der sogenannten „Bezugssteuer“ kommt es allerdings auch in der Schweiz zur Übertragung der Steuerschuld auf den Schweizer Leistungsempfänger für Leistungen, die der Bezugssteuer unterliegen. Als Voraussetzung für eine solche Verlagerung der Steuerschuld bei der Bezugssteuer darf jedoch der leistende Unternehmer weder in der Schweiz ansässig noch umsatzsteuerlich registriert sein, während es sich beim Leistungsempfänger um einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer handeln muss (im Ausland ansässig iSd Gesetzes bedeutet: weder Sitz noch eine Betriebsstätte gemäß Artikel 5 der Schweizer Mehrwertsteueverordnung). Ist der leistende Unternehmer mit Sitz im Ausland hingegen im Register der steuerpflichtigen Personen in der Schweiz eingetragen, ist die Anwendung der Bezugssteuer ausgeschlossen.

Umsatzsteuerlichen Registrierung in der Schweiz von ausländische Unternehmen nehmen leider zu:

Grundsätzlich sind Unternehmen mit Sitz im Ausland gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Schweizer MWSTG, welche in der Schweiz ausschließlich der Bezugssteuer (Artikel 45-49 Schweizer MWSTG) unterliegende Leistungen erbringen, von der Steuerpflicht in der Schweiz befreit und müssen sich somit nicht in das Schweizer Mehrwertsteuerregister eintragen lassen. Während diese Vereinfachung bis 31.12.2014 auch für Lieferungen galt, greift die Bezugssteuer seit 1.1.2015 ausschließlich für Dienstleistungen.

Der Schweizer Bundesrat beschloss darüber hinaus Anfang 2015 eine weitere Verschärfung dahingehend, dass zukünftig ausländische Unternehmen in der Schweiz eine umsatzsteuerliche Registrierung vornehmen müssen, sobald diese einen weltweiten Umsatz von mindestens 100.000 CHF aufweisen. Die Einführung dieser Gesetzesänderung verzögert sich positiverweise noch. Mit einem Inkraftreten ist per 1.1.2017 oder sogar erst zum 1.1.2018 zu rechnen. Die Experten der HR TAX Steuerberatung GmbH halten Sie diesbezüglich natürlich auf dem Laufenden.

Neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland – China tritt mit 1.1.2017 in Kraft

Der stetig wachsende Handel zwischen europäischen Staaten und dem aufstrebenden “Reich der Mitte” China erfordert auch eine Neuevaluierung von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Nunmehr wurde zwischen der größten Volkswirtschaft Europas Deutschland und China ein neues DBA abgeschlossen. Dieses Abkommen, welches bereits im März 2014 von beiden Seiten unterzeichnet wurde, soll das bestehende DBA aus dem Jahr 1985 ersetzten, und soll mit dem 1.1.2017 in Kraft treten. Nachfolgend sollen einige “Highlights” aus dem neuen DBA angeführt werden.

Anwendbarkeit

Das DBA ist anwendbar für die Volksrepublik China mit Ausnahme von Hongkong und Macau (und Taiwan).

Artikel 5 (Betriebsstätte)

Die Frist, nach derer Bauausführungen und Montagen als ertragsteuerliche Betriebsstätte qualifiziert werden, wird von 6 auf 12 Monate erhöht. Betreffend der Begründung von Dienstleistungsbetriebsstätten wird die Frist nach dem Wortlaut des neuen DBA von 6 Monate auf 183 Tage geändert. Diese “neue” Zählweise soll helfen, Differenzen in der Auslegung des DBA zu vermeiden. In der Vergangenheit kam es in vielen Fällen zu unterschiedlichen Zählweisen der 6-Monatsfrist, da in China (teilweise) auch angefangene Monate als “volle” Monate gewertet wurden, wodurch eine Betriebsstätte auch dann unterstellt wurde, wenn die Tätigkeit eindeutig unter 6 Monate andauerte (z.B. vom 29.1. bis 3.7.). Interessant ist auch, dass das neue DBA einen “Aktivitätsvorbehalt” enthält (eine Steuerfreistellung von Betriebsstätten-Einkünften ist nur dann möglich, wenn die Betriebsstätte eine gewisse – wie auch immer geartete – “Aktivität” aufweist).

Artikel 10, 11, 12 (Dividenden, Zinsen, Lizenzen)

Die neuen Quellensteuersätze lauten:

Dividenden: 5 % (statt 10 %) bei Ausschüttung von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft bei Beteiligung von mehr als 25 %.

Zinsen: Keine Besteuerung mehr von Zinsen für Kredite, die im Rahmen des Verkaufs von gewerblicher oder wissenschaftlicher Ausrüstung gewährt werden.

Lizenzen: Für den Verleih von Ausrüstung wird die Quellensteuer auf 6 % gesenkt (statt 7 %).

Artikel 14 (selbständige Arbeit) und Artikel 15 (unselbständige Arbeit)

Die maßgebliche “183-Tage-Frist” bemisst sich im neuen DBA nicht mehr am Kalenderjahr sondern am 12 Monatszeitraum.

Vermeidung Doppelbesteuerung

Von deutscher Seite wird, mit Ausnahme von diversen Passiveinkünften nach den Artikel 10-12, die Befreiungsmethode angewendet. Von chinesischer Seite wird, wie im alten DBA, die Anrechnungsmethode angewendet.

Sondervergütungen im DBA Recht

Bei der grenzüberschreitenenden Tätigkeit einer natürlichen Person stellt sich immer wieder die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht auf bestimmte Vergütungen zugeteilt wird. Mit dieser Frage setzte sich auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einer jüngst ergangenen EAS auseinander. Der EAS lag folgender Sachverhalt zu Grunde.

Einem in Österreich ansässigen Geschäftsführer einer polnischen GmbH wurden Vergütungen aus einem „Phantom Share Agreement“ zu Teil. Ein “Phantom Share Agreement” stellt eine Vereinbarung betreffend der Zuteilung von fiktiven Gesellschaftsanteilen dar. In der Praxis wird auch von Phantomaktien gesprochen.

Der Geschäftsführer unterlag auf Grundlage des DBA Österreich-Polen nach Artikel 15 der Steuerpflicht in Polen. Fraglich in diesem Zusammenhang war, welchem Staat das Besteuerungsrecht auf die neben seinem Fixgehalt ausbezahlten leistungsabhängigen Vergütungen aus dem „Phantom Share Agreement“ zugestanden werden sollte. Das BMF vertritt in seiner EAS 3366 vom 28.10.2015 die Meinung, dass die Vergütungen aus dem Phantom Share Agreement als „Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen“ im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DBA-Polen zu qualifizieren seien. Gemäß dieser Auffassung steht das Besteuerungsrecht jenem Staat zu, welcher das Besteuerungsrecht auf das Gehalt der betreffenden Person hat. Somit zieht das BMF in der EAS den Schluss, dass Polen das Besteuerungsrecht auf die Vergütungen aus dem Phantom Share Agreement zusteht und Österreich diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung zu befreien hat.

Nachvollziehbar ist die vom EAS geäußerte Rechtsmeinung, wenn davon ausgegangen wird, dass die Vergütungen tatsächlich als “Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen” anzusehen sind. Ob dies bei jedem “Phantom Share Agreement” tatsächlich der Fall ist, kann u.E. jedoch nicht eindeutig festgestellt werden. Sollten nämlich die Vergütungen als “Dividende” qualifiziert werden (da ein “Phantom Stock Agreement” dem Inhaber durch “Phantomaktien” eine – fiktive – Beteiligung vermitteln), wäre eine andere DBA-rechtliche Zuordnung zu treffen. Auf die Möglichkeit der unterschiedlichen DBA-rechtlichen Einordnung (Qualifikationskonflikt) weißt das BMF in seiner EAS ebenfalls hin.

Das EAS 3366 vom 28.10.2015 im Wortlaut:

Geht ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich in Polen einer nichtselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer polnischen Gesellschaft nach und erhält er hierfür zusätzlich zur leistungsunabhängigen Vergütung auch leistungsabhängige Vergütungen aus einem “Phantom Share Agreement”, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, neben der leistungsunabhängigen Vergütung auch die leistungsabhängigen Vergütungen aus dem Phantom Share Agreement als “Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen” im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DBA-Polen zu qualifizieren. Unter Einkünfte im Sinne des Art. 15 fällt nämlich jeder steuerpflichtige Vorteil aus dem Dienstverhältnis (vgl zB EAS 2678 zu einem Signing Bonus und Entgelt für die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes; EAS 1305 zur Einstiegsprämie aus Anlass des Dienstantritts). Unter einen solchen Vorteil aus einem Dienstverhältnis können nach Ansicht des BM für Finanzen auch Einkünfte aus einem sog. “Phantom Share Agreement” fallen. Bei Vergütungen aus einem Phantom Share Agreement handelt es sich typischerweise um eine variable Vergütungsmethode, bei der Arbeitnehmer – je nach Leistung – mit imaginären Wertpapieren bezahlt werden. Es werden somit keine echten, sondern nur fiktive, nicht übertragbare Gesellschaftsanteile vermittelt. Ausschlaggebend für die Einordnung unter Art. 15 DBA-Polen ist allerdings, dass ein entsprechender Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und der Vergütung besteht. Wie im Fall von Stock Options kommt es bei Vergütungen aus einem Phantom Share Agreement darauf an, dass diese Vergütungen tatsächlich im Rahmen des Dienstverhältnisses gewährt werden. Sofern daher nicht aufgrund von Art. 15 Abs. 2 DBA-Polen dem Ansässigkeitsstaat – hier Österreich – das ausschließliche Besteuerungsrecht zukommt, dürfen die fraglichen Vergütungen gemäß Art. 15 DBA-Polen im Tätigkeitsstaat – hier Polen – besteuert werden, allerdings nur insoweit, als sie mit der in Polen ausgeübten nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen. Sind die Vergütungen aus dem Phantom Share Agreement nach polnischem Steuerrecht zwar den Einkünften aus unselbständiger Arbeit zuzuordnen, aber nicht steuerpflichtig, so hat dies auf die Befreiung von der Steuerpflicht in Österreich keinen Einfluss. Art. 24 Abs. 2 lit. a DBA-Polen enthält nämlich keine subject-to-tax-Klausel. Der Umstand, dass Polen das ihm übertragene Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt, kann daher unter den gegebenen Umständen kein Aufleben eines österreichischen Besteuerungsanspruches begründen.

Anders wäre der Fall allerdings dann zu beurteilen, wenn Polen nach seinem innerstaatlichen Recht die Einkünfte aus dem Phantom Share Agreement nicht als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Sinn von Art. 15 behandelt, sondern als andere Einkünfte im Sinn des Art. 22 DBA-Polen. In diesem Fall läge ein Qualifikationskonflikt vor, der zur Folge hätte, dass sich Polen auf Grund des Abkommens nicht berechtigt erachten kann, die unter diesen Umständen dem Ansässigkeitsstaat (also Österreich) zur Besteuerung zugeteilten Einkünfte zu besteuern. Qualifikationskonflikte dieser Art werden nach den Bestimmungen des Methodenartikels (hier: Art. 24 Abs. 2 DBA-Polen) in der Weise gelöst, dass die Verpflichtung des Ansässigkeitsstaats (hier: Österreichs) zur Steuerfreistellung, die nur für Einkünfte gilt, die nach dem Abkommen in Polen besteuert werden dürfen, entfällt (vgl. OECD-Kommentar zu Art. 23A und 23B OECD-MA, Abschn. E (Conflicts of qualification), Rz 32.6).

Ansässigkeitsbescheinigung – Strenge Rechtsauslegung durch das BMF

Eine Ansässigkeitsbescheinigung dient dazu, die nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) festzustellende “Ansässigkeit” nachzuweisen. Vom österreichischen BMF werden hierzu beispielsweise die Formulare ZS-QU 1 (natürliche Personen) und ZS-QU 2 (juristische Personen) zur Verfügung gestellt. Um eine Entlastungsmaßnahme auf Grund eines DBA durchführen zu können, besteht in der Regel die Verpflichtung des (ausländischen) Steuerpflichtigen, ein von der ausländischen Finanzverwaltung unterfertigtes Formular ZS-QU 1 oder ZS-QU 2 vorzulegen. Wird das Formular nicht vorgelegt, oder ist dieses mangelhaft, kann die Entlastungsmaßnahme (z.B. kein Einbehalt der Abzugsteuer) nicht durchgeführt werden. Der österreichische Vergütungsschuldner haftet für die korrekte Vorgehensweise bzw. für eine abzuführende Abzugsteuer.

In der EAS 3369 vom 3.2.2016 vertritt das BMF nun die Meinung, dass die Ansässigkeitsbescheinigung dem zum Abzug verpflichteten österreichischen Steuerpflichtigen im Original vorliegen muss, damit dieser entsprechende Entlastungsmaßnahmen durchführen kann. Nur in Ausnahmefällen würde es genügen, wenn die Ansässigkeitsbescheinigung nicht im Original vorliegt, sondern bloß elektronisch übermittelt und archiviert wird. Dies kann nach Ansicht des BMF zum Beispiel dann sein, wenn “z.B. das Original der Ansässigkeitsbescheinigung aus besonderen Gründen für andere Zwecke benötigt wird (vgl. EAS 2175).”

Steuerpflichtigen empfiehlt es sich daher, immer das Original der Ansässigkeitsbeschinigung anzufordern, bevor eine Entlastungsmaßnahme gesetzt wird.

Das EAS 3369 vom 3.2.2016 im Wortlaut:

Beauftragt ein österreichisches Unternehmen ausländische ExpertInnen, die unter den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (kaufmännische und technische Beratung) fallen und übersteigt deren Gesamthonorar 10.000 Euro im Kalenderjahr, dann wird man sich für Zwecke der DBA-Entlastungsverordnung im Allgemeinen nicht damit begnügen können, dass lediglich Kopien von Ansässigkeitsbescheinigungen vorliegen, die bei der auszahlenden Stelle als Beleg für die Inanspruchnahme der Vorteile der Doppelbesteuerungsabkommen herangezogen werden sollen. Vielmehr müssen dem österreichischen Unternehmen die Ansässigkeitsbescheinigungen im Original vorliegen. Die bloß elektronische Übermittlung und Archivierung ohne Übermittlung der Originale im konventionellen Postweg wäre nur im Ausnahmefall als ausreichend zu werten, zB wenn das Original der Ansässigkeitsbescheinigung aus besonderen Gründen für andere Zwecke benötigt wird (vgl. EAS 2175).

Entsendung in die Schweiz – Achtung bei Einhaltung von Mindestlöhnen (Lohn- und Sozialdumping)

Eine Entsendung von Arbeitnehmern liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in ein anderes Land zur Arbeitsausübung entsendet.

Die Schweiz hat am 01.06.2004 im Rahmen der Personenfreizügigkeit mit der EU flankierende Massnahmen eingeführt, die Arbeitnehmer vor dem Risiko von Sozial- und Lohndumping in der Schweiz schützen sollen. Dieses Entsendegesetz verpflichtet einen ausländischen Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, die Arbeits- und Lohnbedingungen (minimale Entlöhnung, Arbeits- und Ruhezeiten, Mindestdauer der Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz etc.) verbindlich einzuhalten.

Aufgrund derzeitiger Anlassfälle weisen wir eindringlich darauf hin, dass sich ausländischen Unternehmen, welche Arbeitsentsendungen in die Schweiz planen, über die Lohn- und Sozialdumpinggesetze der Schweiz informieren sollten. Leider müssen wir feststellen, dass Schweizer Behörden zum Schutz diverser heimischer Branchen versuchen, Lohn- und Sozialdumping ausländischer Unternehmen bewusst zu unterstellen. Wir empfehlen daher eine Abstimmung der Lohnverrechnung (Gestaltung von Bruttolöhnen, Sachbezügen, Prämien und lohnsteuer- bzw. sozialversicherungsfreie Diäten etc.) vor der Entsendung in die Schweiz mit den Beratern der HR TAX Steuerberatung GmbH vorzunehmen. Sollte Ihr Unternehmen von einer solchen Kontrolle in der Schweiz betroffen sein, zeigen unsere Erfahrungen ebenfalls, dass Stellungnahmen zum unterstellten Lohn- und Sozialdumping gegenüber den Schweizer Behörden vom fachkundigen Steuerberater und nicht vom betroffenen Unternehmen selbst aufbereitet und kommuniziert werden sollten.

 

Entsendung: Liechtensteiner Geschäftsführer einer österreichischen AG

Das Thema “Geschäftsführer im internationalen Steuerrecht” ist derzeit nicht nur in der Literatur, sondern auch im Rahmen einer Anfragebeantwortung durch das BMF behandelt worden. In der EAS 3361 legt das BMF seine Rechtsmeinung zu der steuerlichen Behandlung eines in Liechtenstein ansässigen Geschäftsführers einer österreichischen AG dar.

Im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Liechtenstein ist vereinbart, dass Personen die im Ansässigkeitsstaat wohnen, und täglich zur Arbeit in den anderen Staat pendeln, der Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat unterliegen (Grenzgängervereinbarung). Der Tätigkeitsort hat ein (pauschales) Besteuerungsrecht in Höhe von 4 % der Einkünfte. Im oben angeführten EAS führt das BMF aus, dass es hinsichtlich der Häufigkeit des Pendelns, im Gegensatz zu der Grenzgängervereinbarung zwischen Österreich und Deutschland, keine Mindestdauer gibt. D.h. auch für den Fall, dass wie in dem zu Grunde liegenden Sachverhalt an 40 Tagen nicht gependelt wird, da in einem anderen Staat als Liechtenstein oder Österreich gearbeitet wird, für die restliche Zeit die Grenzgängereigenschaft bestehen bleibt. Nur wenn im überwiegenden Zeitraum (also mehr als die Hälfte) nicht gependelt wird, würde die Grenzgängerbestimmung des DBA nach Auffassung des BMF nicht mehr greifen.

Für Einkünfte die auf Tage entfallen, an denen die Grenzgängereigenschaft nicht erfüllt ist, hat der Tätigkeitsstaat kein pauschales Besteuerungsrecht in Höhe von 4 %. Allerdings zählt dies nicht für Einkünfte die auf Tage entfallen, die innerhalb des anderen Staates (in diesem Fall Österreich) gearbeitet werden und eine Rückkehr nicht erfolgt. In diesem Fall steht dem Tätigkeitsstaat Österreich wiederum ein pauschales Besteuerungsrecht in Höhe von 4% nach Ansicht des BMF zu.

Das EAS 3361 vom 5.6.2015 im Wortlaut:

Übt ein in Liechtenstein ansässiger Geschäftsführer einer inländischen AG, welcher die Voraussetzungen für die Einstufung seiner Vergütungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 EStG 1988 erfüllt, seine Tätigkeit als Geschäftsführer als Grenzgänger in Österreich aus, so geht die Grenzgängereigenschaft gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein auch dann nicht verloren, wenn der Geschäftsführer von seiner österreichischen Arbeitgeberin im Ausmaß von rund 40% seiner Arbeitstage zu Dienstreisen in Drittländer entsandt wird, sofern an den Tagen, an denen keine Dienstreise erfolgt, ein arbeitstägliches Pendeln zwischen Wohnort in Liechtenstein und seinem Arbeitsort in Österreich erfolgt.

Die im Vertragsverhältnis zwischen Österreich und Deutschland anwendbare Regelung, wonach bei jahresdurchgängiger Beschäftigung bei einem grenznahen Unternehmen jemand entweder während des ganzen Jahres oder überhaupt nicht als Grenzgänger eingestuft wird, je nachdem ob die Grenzgängerkriterien an mehr als 45 Tagen als erfüllt anzusehen sind oder nicht, ist im österreichisch-liechtensteinischen Verhältnis nicht anwendbar.

Verhandlungen mit Liechtenstein haben zu dieser Frage bislang nicht stattgefunden. Im Verhältnis zu Liechtenstein erscheint es daher ebenso wie im seinerzeitigen Vertragsverhältnis zwischen Österreich und der Schweiz vertretbar, dass jemand nur während eines Teiles des Jahres oder während mehrerer Jahresteile die Grenzgängereigenschaft besitzt (vgl. dazu EAS 2158 sowie sinngemäß EAS 1940 und EAS 880; ebenso UFS vom 16.5.2008, RV/0065-F/08), solange die Entsendung in Drittstaaten nicht ein solches Ausmaß erreicht, dass nicht mehr von einer Grenzgängertätigkeit gesprochen werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn die Entsendung ein solches Ausmaß annähme, dass wegen Geringfügigkeit des Pendelns bzw. wegen deutlichen Überwiegens einer Tätigkeit außerhalb der Grenzzone nicht mehr von einer Grenzgängertätigkeit gesprochen werden kann (vgl. UFS vom 16.5.2008, RV/0065-F/08).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze unterliegen die der Grenzgängertätigkeit zuzurechnenden Einkünfte, das sind jene, die für Zeiträume gezahlt werden, in denen eine arbeitstägliche Rückkehr an den Wohnsitz stattfindet, dem mit 4% begrenzten inländischen Besteuerungsanspruch. Dies gilt auch für Einkünfte, die auf in geringfügigem Ausmaß in Österreich unternommene Dienstreisen entfallen, wobei ein Ausmaß von 10 Tagen pro Jahr jedenfalls als geringfügig angesehen werden kann. Die auf Drittstaatsentsendungen entfallenden Einkünfte unterliegen gem. Art. 15 Abs. 1 DBA-Liechtenstein dem ausschließlichen Besteuerungsrecht Liechtensteins als Ansässigkeitsstaat.

Diese Rechtsmeinung kann nur so lange aufrechterhalten werden, als mit Liechtenstein keine anderslautende Vereinbarung über die Auslegung von Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein getroffen wird.

Bundesministerium für Finanzen, 5. Juni 2015

Sozialversicherung: Freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung wieder möglich

Es ist ein bekanntes Problem bei einer Entsendung. Wird ein Mitarbeiter im Ausland tätig, kann unter Umständen die Situation eintreten, dass er nicht mehr in Österreich sondern im Ausland der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dies führt auch dazu, dass in Österreich keine Beiträge in die Pensionsversicherung einbezahlt werden und hier eine “Lücke” in der österreichischen “Pensionskarriere” entsteht.

Bislang war es (mit Ausnahme einiger Fälle – v.a. bei Entsendung in “sozialversicherungsrechtliche Drittstaaten”) beim Wegfall der österreichischen Sozialversicherungspflicht nicht möglich, freiwillig Pensionsversicherungsbeiträge in das österreichische System einzuzahlen. So gehen zwar die Pensionszeiten, in denen im Ausland einbezahlt wird, für die österreichische Pension nicht verloren (ausländische Pensionszeiten werden angerechnet), jedoch wird die Höhe der österreichischen Pension durch die versicherungslosen Jahre dementsprechend vermindert (Aliquotierung der vollen Pensionsjahre in Österreich). Zusätzlich kommt eine ausländische Pension dazu (da  im Ausland einbezahlt wurde), welche in den meisten Fällen nicht die österreichische Höhe erreicht.

Um dieses Problem zu beseitigen besteht seit Anfang 2016 (wieder) die Möglichkeit, auch dann auf freiwilliger Basis Beiträge in die Pensionsversicherung einzubezahlen, wenn im Ausland eine Pflichtversicherung gegeben ist. Voraussetzung dafür ist, dass vor der Entsendung mindestens 12 Monate in das österreichische System einbezahlt wurde. Wird auf freiwilliger Basis einbezahlt ist zu beachten, dass sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge zu leisten sind.

Arbeitskräfteüberlassung: Keine Kommunalsteuer (KommSt) bei Überlassung in das Ausland!

Bei dem Dauerbrenner “Kommunalsteuerpflicht bei der Überlassung von Mitarbeitern in das Ausland” gibt es eine interessante Entwicklung. Nach bisheriger Rechtsauslegung der österreichischen Abgabenbehörden bestand bei der Überlassung von Mitarbeitern in das Ausland weiterhin Kommunalsteuerpflicht in Österreich. Begründet wurde dies damit, dass die im Ausland tätigen Mitarbeiter weiterhin der inländischen (österreichischen) Kommunalsteuerbetriebsstätte zuzurechnen seien.

Bei einem nun vom VwGH (Verwaltungsgerichtshof) behandelten Fall gestellte eine österreichische Konzerngesellschaft Mitarbeiter an eine ausländischen Konzerngesellschaft im Wege der Arbeitskräfteüberlassung. Die Mitarbeiter waren weiterhin mit österreichischem Dienstvertrag ausgestattet, wurden jedoch bei dem aufnehmenden ausländischen Unternehmen wie deren eigene Mitarbeiter in das Unternehmen eingegliedert. Die Kosten für die Mitarbeiter wurden von der österreichischen an die ausländische Gesellschaft weiter belastet. Im Rahmen einer Prüfung (GPLA) durch die Abgabenbehörden wurde der österreichischen Gesellschaft Kommunalsteuer für die in das Ausland überlassenen Mitarbeiter vorgeschrieben. Dagegen richtete sich die Beschwerde der österreichischen Gesellschaft beim VwGH.

Der VwGH kam in seinem Urteil vom 21.10.2015, 2012/13/0085 zum Schluss, dass bei der Überlassung von Mitarbeitern an einen ausländischen Beschäftiger, vom Überlasser eine Kommunalsteuerbetriebsstätte am Ort der Beschäftigung begründet wird. Der Ort der kommunalsteuerlichen Betriebsstätte liegt jedenfalls im Ausland, wenn es sich bei dem beschäftigenden Unternehmen um ein im Ausland ansässiges Unternehmen handelt. Nachdem Kommunalsteuerpflicht nur dann gegeben ist, wenn der Ort der Beschäftigung im Inland (in einer inländischen Kommunalsteuerbetriebsstätte) liegt, besteht nach dem Urteil des VwGH bei einer Überlassung an einen ausländischen Beschäftiger bei vergleichbaren Sachverhalten keine Kommunalsteuerpflicht in Österreich.

Für vergangene Jahre kann in gleich gelagerten Fällen die zu Unrecht abgeführte Kommunalsteuer zur Erstattung beantragt werden. Die Experten der HR TAX sind Ihnen dabei gerne behilflich.

Ruhebezüge aus der Schweiz (2. Säule)

Die Schweiz ist ein beliebtes Land für österreichische Arbeitnehmer. Nach der Rückkehr nach Österreich stellt sich für ehemalige Arbeitnehmer oftmals die Frage der Steuerpflicht der Schweizer Pensionsbezüge. In der Schweiz besteht ein so genanntes “3 Säulen-Modell”, in welches während der aktiven Tätigkeit Beiträge für die Vorsorge in der Pension einbezahlt werden. Die steuerliche Behandlung kann in manchen Fällen jedoch zu Unklarheiten führen.

In EAS 3360 hat die Finanzverwaltung (BMF) hinsichtlich der Steuerpflicht von Auszahlungen aus einer überobligatorischen 2. Säule Stellung genommen. Nach Ansicht des BMF unterliegen Auszahlungen aus einer privaten Schweizer Pensionskasse nach Artikel 18 DBA im Ansässigkeitsstaat Österreich der Steuerpflicht, selbst wenn die frühere Tätigkeit gegenüber einem Kantonsspital erbracht wurden. Artikel 19 DBA, nach welchem die Bezüge in der Schweiz besteuert werden dürfen, kommt nach Auffassung des BMF nicht zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der “privaten” Pensionskasse nicht um eine Person des öffentlichen Rechts handelt, womit die Anwendung des Artikel 19 DBA ausgeschlossen wird.

Das EAS vom 5.6.2015 im Wortlaut:

Gemäß Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz dürfen Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden. Gemäß Art. 19 Abs. 2 wird die Frage, ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Wird daher ein auf Grund einer überobligatorischen 2. Säule erworbener Pensionsanspruch auf Grund einer gegenüber einem Kantonsspital erbrachten ehemaligen Dienstleistung von einer privaten Pensionskasse ausbezahlt, steht der Wortlaut des Abkommens einer Anwendung von Art. 19 entgegen, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der “privaten” Pensionskasse nicht um eine Person des öffentlichen Rechts handelt. Unter dieser Voraussetzung unterlägen diese Einkünfte daher bei einem in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen gemäß Art. 18 DBA-Schweiz dem ausschließlichen Besteuerungsrecht Österreichs. Die Anwendung des Kausalitätsprinzips kann im Anwendungsbereich des Art. 18 nicht in Betracht gezogen werden.

Sollte sich auf Grund dieser Sichtweise bei einem in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen eine Doppelbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz ergeben, stünde es dem betroffenen Abgabepflichtigen frei, ein Verständigungsverfahren nach Art. 25 Abs. 1 DBA-Schweiz beim BMF zu beantragen.

Neue DBA ab 2016

Zu Beginn des Jahres 2016 sind 2 neue DBA in Kraft getreten:

DBA Montenegro: Mit diesem DBA ist der letzte “Weiße Fleck” auf der europäischen DBA-Landkarte gelöscht worden. Seither ist mit allen europäischen Staaten (mit Ausnahme Islands) ein DBA in Kraft. Bei Aktiveinkünften (z.B. Unternehmensgewinnen, Einkünfte aus einem Dienstverhältnis) ist auf österreichischer Seite die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt anzuwenden.

DBA Chile: Seit längerer Zeit ist wieder einmal mit einem Südamerikanischem Land ein DBA in Kraft getreten. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist auf österreichischer Seite bei Aktiveinkünften die Befreiungsmethode anzuwenden. Im Protokoll zum DBA ist vereinbart, dass die Kommentare zum OECD-Musterabkommen sowie zum UN-Musterabkommen als Auslegungshilfe herangezogen werden sollen.

Ab dem Jahr 2017 tritt das DBA mit Turkmenistan in Kraft. Dieses DBA ersetzt das DBA Österreich-UdSSR, welches im Verhältnis zu Turkmenistan noch bis einschließlich 2016 anzuwenden ist.

Steuerreform 2015/16 – wir haben für Sie wichtige Änderungen zusammengefasst

Anpassungen bei der Immobilienertragssteuer

Der besondere Steuersatz von 25 Prozent wird auf 30 Prozent angehoben. Diese Erhöhung betrifft auch Grundstücksveräußerungen im betrieblichen Bereich. Der Inflationsabschlag entfällt.

Bei außerbetrieblichen Einkünften und für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gelten die Änderungen für Veräußerungen ab dem 1. Jänner 2016.
Für Bilanzierer gilt folgendes:

  • Bei Regelwirtschaftsjahren werden die Änderungen für ab dem 1. Jänner 2016 realisierte Einkünfte wirksam.
  • Bei abweichenden Wirtschaftsjahren unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken vor dem 1. Jänner 2016 noch zur Gänze dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent.

Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer

Ab 1. Jänner 2016 wird immer der Grundstückwert (Verkehrswert) als Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken herangezogen (auch bei Erwerben im Familienverband). Bei Grundstücken in der Land- und Forstwirtschaft wird wegen der im Jahr 2015 eingeführten neuen Einheitswerte an der bisherigen Besteuerung festgehalten.
Die Steuer beträgt beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken

  • für die ersten 250.000 Euro 0,5 Prozent,
  • für die nächsten 150.000 Euro 2 Prozent,
  • darüber hinaus 3,5 Prozent

des Grundstückswertes.
Der Grundstückswert kann auf drei verschiedene Arten ermittelt werden:

  • Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des Gebäudewertes (Details werden in einer Verordnung geregelt)
  • Ein von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert (Details werden in einer Verordnung geregelt)
  • Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes als die nach den ersten beiden Methoden ermittelten Werte (z.B. durch ein Gutachten einer Immobiliensachverständigen/eines Immobiliensachverständigen)

Entlastung von Selbstständigen analog zur Sozialversicherungserstattung für Arbeitnehmer

Die im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlagen werden ab 1. Jänner 2016 auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG gesenkt. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2015 405,98 Euro; für das Jahr 2016 wird der Wert erst festgelegt.
Durch diese Neuregelung werden Selbstständige, die bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft versichert sind und bei einem niedrigen Einkommen keine Einkommensteuer zahlen, analog zu den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern entlastet.

Verdoppelung des Kinderfreibetrags

Der Kinderfreibetrag beträgt ab der Veranlagung für das Jahr 2016

  • wenn er nur von einer Steuerpflichtigen/einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird:
    440 Euro jährlich
  • wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird:
    300 Euro jährlich pro Person

Einschränkung des Bankgeheimnisses in Finanzverfahren

Es wird ein zentrales Kontenregister geschaffen, auf das Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden des Bundes zugreifen können.
Um ungewollte Kapitalabflüsse wegen der Einschränkung des Bankgeheimnisses hintanzuhalten, verpflichtet ein Kapitalabfluss-Meldegesetz die Banken, größere Kapitalabflüsse bereits ab 1. März 2015 zu melden.

Anschaffungskosten bebauter Mietgrundstücke im Privatvermögen

Es wird gesetzlich verankert, dass ab der Veranlagung für das Jahr 2016 die Anschaffungskosten bebauter Mietgrundstücke pauschal zu 60 Prozent auf das Gebäude und zu 40 Prozent auf den Grund aufgeteilt werden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen.
Abweichungen können per Verordnung geregelt werden. Die Neuregelung gilt in der Regel auch für bereits vermietete Gebäude.

Automatische Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben (z.B. Spenden) im Rahmen der Veranlagung

Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten werden im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Für diese Sonderausgaben wird ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet. Die Neuregelung gilt für Zahlungen, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden.
Die automatische Berücksichtigung als Sonderausgabe erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die/der Steuerpflichtige der empfangenden Organisation ihre/seine Identifikationsdaten (Vor-, Zuname und Geburtsdatum) bekannt gibt. Aber selbst wenn der empfangenden Organisation die Identifikationsdaten bekannt sind, besteht für die Steuerpflichtige/den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, der empfangenden Organisation die Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung zu untersagen.

Abschaffung der Topf-Sonderausgaben (auslaufend)

Für bestehende Verträge (z.B. Versicherungsverträge), die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden, gilt die bestehende Regelung noch 5 Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020. Für Neuverträge gibt es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr.
Dementsprechend können auch Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur dann geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung (Spatenstich) oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist.
Rückzahlungen und bezahlte Zinsen für Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder die Wohnraumsanierung aufgenommen werden, können noch bis zur Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden, wenn das Darlehen vor dem 1. Jänner 2016 aufgenommen worden ist (Vertragsabschluss).
Aufgrund des Auslaufens der Topf-Sonderausgaben im Jahr 2020 können Topf-Sonderausgaben letztmalig im Rahmen von Freibetragsbescheiden, die für das Kalenderjahr 2020 erstellt werden, berücksichtigt werden.
Die Sonderausgabenpauschale läuft ebenfalls mit dem Jahr 2020 aus.

Belegerteilungspflicht und Belegannahmepflicht

Unternehmerinnen/Unternehmer sind ab 1. Jänner 2016 gesetzlich verpflichtet, Belege mit bestimmten Mindestinhalten auszustellen und der Kundin/dem Kunden auszuhändigen. Bei zulässiger vereinfachter Ermittlung mittels Kassasturz besteht keine Belegerteilungspflicht. Ausgenommen sind z.B. auch einfache Automaten.
Die Kundin/der Kunde ist verpflichtet, den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten bei sich zu tragen. Die Verletzung der Belegannahmepflicht stellt aber keine Ordnungswidrigkeit dar.

Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Steuersatz von 25 Prozent kommt nur mehr für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der Steuersatz ab dem Jahr 2016 auf 27,5 Prozent angehoben.

Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Der Freibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung beträgt ab der Veranlagung für das Jahr 2016 3.000 Euro, wodurch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in einem höheren Ausmaß an der Wertsteigerung des beschäftigenden Unternehmens partizipieren können. Dadurch soll eine stärkere Bindung an das Unternehmen bewirkt werden.

Verlängerung des Verteilungszeitraumes von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen

Die Verteilungszeiträume von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen werden ab dem Jahr 2016 auf 15 Jahre verlängert, wobei diese Verlängerung auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen angewendet wird.

Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte

Für sämtliche Berufsgruppen gilt ab dem Jahr 2016 ein allgemeiner Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Mitarbeiterrabatt allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern einräumt.
Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 Prozent sind steuerfrei (Freigrenze). Wenn ein der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter gewährter Rabatt 20 Prozent übersteigt, kann die Freigrenze nicht zur Anwendung kommen. In diesem Fall sind Mitarbeiterrabatte mit einem Gesamtbetrag von 1.000 Euro jährlich steuerfrei (Freibetrag).

Einführung eines Umsatzsteuersatzes von 13 Prozent

Der ermäßigte Steuersatz für bestimmte Umsätze (Lieferungen und Einfuhr von lebenden Tieren und Pflanzen sowie Futtermitteln etc.) erhöht sich ab 1. Jänner 2016 auf 13 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für Eintrittskarten im kulturellen Bereich erhöht sich ab 1. Mai 2016 auf 13 Prozent. Wird von der Unternehmerin/vom Unternehmer zusammen mit der Beherbergung auch ein ortsübliches Frühstück verabreicht, unterliegt dieses wie bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10 Prozent.
Der ermäßigte Steuersatz für Ab-Hof-Verkauf von Wein wird in den ermäßigten Steuersatz von 13 Prozent überführt (denn unionsrechtlich sind nicht mehr als zwei ermäßigte Steuersätze möglich).
Der Steuersatz für Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen wird von 20 Prozent auf 13 Prozent gesenkt. Damit gilt künftig ein einheitlicher Steuersatz von 13 Prozent für Kultur- und Sportveranstaltungen.

Verschärfung und Änderung der Besteuerung bei Wegzug aus Österreich

Der österreichische Steuergesetzgeber hat im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes unter anderem auch die Besteuerung bei einem Wegzug aus Österreich verschärft.

Wurde betriebliches Vermögen von Österreich in das Ausland verlegt und verlor dadurch Österreich Besteuerungsrechte an diesem  Vermögen, so war durch § 6 Z 6 EStG sichergestellt, dass es bei Verlegungen innerhalb der Europäischen Union bzw. im EWR mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe zu keiner sofortigen Besteuerung der stillen Reserven des “wegziehenden” Betriesvermögens kam (sog. Nichtfestsetzungskonzept). Demnach erfolgte die Besteuerung erst bei einem tatsächlichen Realisierungsvorgangs im Ausland. Ein Grund, warum die österreichische Finanzverwaltung von dieser Methodik nun abgeht ist, dass die Verwaltung dieser Regelung erhebliche Schwierigkeiten mit sich zog. Unter anderem hatte die Finanzverwaltung bedenken, dass durch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren österreichisches Steuersubstrat verloren gehen würde.

Mit dem Abgabenänderungsgesetzes 2015 mit Wirkung ab 1.1.2016 wurde sohin eine Umstellung vom bisherigen Nichtfestsetzungs- auf ein künftiges Ratenzahlungskonzept umgestellt. Nunmehr sind auf Antrag des Steuerpflichtgen die Steuern auf die stillen Reserven im Wegzugszeitpunkt über mehrere Jahre verteilt zu entrichten.

  • Ratenzahlungen auf Antrag:
    • Stille Reserven auf Anlagevermögen: 7 Jahresraten
    • Stille Reserven auf Umlaufvermögen: 2 Jahresraten

Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber Steuersubstrat gesichert, in dem er für “Altfälle” die absolute Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 3 BAO von 10 Jahren erst mit der tatsächlichen Realisierung des steuerhängigen Vermögens laufen lässt.

Planen auch Sie den Wegzug von Betrieben oder Teilbetrieben ins Ausland, so stehen die Berater der HR TAX Steuerberatung GmbH gerne für fachlichen Input und deren Abwicklung  zur Verfügung.