Verrechnungspreisdokumentationsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Am 1.8.2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG), welches am 6.7.2016 vom Nationalrat beschlossen wurde, im Bundesgesetzblatt I Nr. 77/2016 kundgemacht. Damit ist nun die von der OECD vorgeschlagene dreistufige Dokumentation mit Master File, Local File und Country-by-Country Reporting auch für Österreich verpflichtend vorgesehen.

Aus dem VPDG ergibt sich erstmals eine explizite gesetzliche Regelung von spezifischen Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise in Österreich.

Wer muss Dokumentation vorlegen (§ 3 VPDG):

Für in Österreich ansässige Geschäftseinheiten gibt es nach dem VPDG zwei Schwellenwerte, welche beachtet werden müssen:

  • Gesamtumsatz im konsolidierten Abschluss mindestens EUR 750 Mio: Ein Country-by-Country Reporting ist zu erstellen.
  • Umsatzerlöse der österreichischen Geschäftseinheit größer als EUR 50 Mio in den beiden vorangegangenen Jahren (Einzelabschluss): Ein Master File und ein Local File ist zu erstellen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass gemäß den nunmehr geltenden Bestimmungen eine österreichische Geschäftseinheit auch dann verpflichtet ist ein Master File vorzulegen, wenn eine ausländische Konzerneinheit nach den Bestimmungen des jeweiligen ausländischen Staates ein Master File zu erstellen hat. Demnach muss beispielsweise die österreichische Tochtergesellschaft das bei der ausländischen Muttergesellschaft vorliegende Masterfile der österreichischen Finanzverwaltung vorlegen.

Ab wann ist eine Verrechnungspreisdokumentation vorzulegen bzw. zu erstellen?

Die Dokumentationspflicht gilt für alle Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen. Das Country-by-Country Reporting (CbCR) ist spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Das CbCR ist ein eigenständiges Dokument und soll eine aggregierte Information je Land bzw. Einheit bilden.

Das Master- und das Local File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung dem zuständigen Finanzamt auf Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln. Nachdem es in der Praxis nicht möglich sein wird, ein Master- und Local File bei Nachfrage des Finanzamtes innerhalb von 30 Tagen zu erstellen, sollte dies ebenfalls schon im Vorhinein erstellt werden.

Strafen:

Werden in den Dokumentationen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht oder dieses nicht fristgerecht übermittelt, so stellt dies laut §49b Finanzstrafgesetz eine Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit bis zu EUR 50.000 Strafe geahndet. Zu beachten ist, dass diese Strafe pro Täter verhängt werden kann und die Summe der Strafen im Einzelfall somit weitaus höher ausfallen kann.

Welche Inhalte haben die jeweiligen Dokumentationen aufzuweisen?

Die neuen inhaltlichen Anforderungen (dreistufiger Dokumentationsansatz – Master File, Local File und Country-by-Country Report) entsprechen den Empfehlungen der OECD gemäß BEPS-Aktionspunkt 13.

Das Master File sollte – gegliedert in fünf Teilbereiche – Informationen über die gesamte Unternehmensgruppe liefern:

  • Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe. Grafische Darstellung von Rechts- und Eigentümerstruktur, geografische Verteilung der operativen Geschäftseinheiten.
  • Geschäftstätigkeit. Schriftliche Darstellung der zentralen Faktoren für den Unternehmensgewinn, der Lieferkette für die umsatzstärksten Produkte bzw Dienstleistungen, sowie deren geografischen Märkte. Außerdem werden Schlüsselfunktionen, Risiken und Vermögenswerte der einzelnen Konzerneinheiten, konzerninterne Dienstleistungsverflechtungen sowie wesentliche Anschaffungen, Veräußerungen und Umstrukturierungen dargestellt.
  • Immaterielle Werte. Beschreibung der Gesamtstrategie des Konzerns, der Verrechnungspreispolitik und der wesentlichen Kostenumlage-, Forschungsdienstleistungs- und Lizenzvereinbarungen bezüglich Entwicklung, Eigentum und Verwertung immaterieller Werte. Des Weiteren werden Standorte der Durchführung und des Managements von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, sowie alle wesentlichen Übertragungen von Rechten an immateriellen Werten zwischen verbundenen Unternehmen beschrieben.
  • Gruppeninterne Finanztätigkeiten. Enthält einen allgemeinen Überblick über die Konzernfinanzierung, externe Kreditgeber und die Verrechnungspreispolitik, sowie eine Auflistung jener Konzerneinheiten, die wesentliche Finanzierungsfunktionen in der Gruppe übernehmen.
  • Finanzlage und Steuerpositionen: Darstellung des konsolidierten Abschlusses – sofern dieser auch für andere Zwecke zu erstellen ist – und etwaiger Vorabverständigungen mit Finanzbehörden (APAs) betreffend Verrechnungspreisgestaltung und Aufteilung von Erträgen zwischen Staaten.

Das Local File beinhaltet Informationen zu Transaktionen der jeweiligen Geschäftseinheit und sollte folgende drei Teilbereiche bestmöglich abdecken:

  • Inländische Geschäftseinheit. Beschreibung der Managementstruktur und Organigramm der inländischen Geschäftseinheit sowie eine Auflistung jener Personen, an welche die inländische Geschäftsleitung berichtet.
  • Wesentliche gruppeninterne Geschäftsvorfälle. Beschreibung der konzerninternen Transaktionen, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Zahlungen, geordnet nach Leistenden/Empfängern und deren Ansässigkeit. Außerdem enthält dieser Abschnitt wesentliche Vereinbarungen mit verbundenen Unternehmen, die Vergleichbarkeits- und Funktionsanalyse inklusive Veränderungen zum Vorjahr; eine Erklärung, warum welche Verrechnungspreismethode ausgewählt wurde und welche die „tested party“ ist, die Zusammenfassung wesentlicher Annahmen und Anpassungen für die Verrechnungspreisanalyse, interne und externe vergleichbare Finanzindikatoren, Gründe für die Schlussfolgerung, dass die konzerninternen Transaktionen fremdverhaltenskonform vergütet wurden und Kopien aller vorhandenen APAs.
  • Finanzinformationen. Darstellung des (geprüften) Jahresabschlusses, sowie Information, wie die in der Verrechnungspreisanalyse verwendeten Finanzdaten mit jenen des Jahresabschlusses verknüpft werden können.

Country by Country Reporting:

Laut OECD-Empfehlung sollen die CbCR-Daten vertraulich behandelt werden. Nach der Intention der EU soll jedoch eine Veröffentlichungspflicht bestehen. Mittels CbCR sollen von der obersten Konzerngesellschaft bestimmte Kennzahlen des Unternehmens (Umsatzerlöse, Steuerzahlungen, Mitarbeiteranzahl usw) jährlich in aggregierter Form pro Land aufbereitet und an die Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaates übermittelt werden. Die CbC Reports sollen automatisch zwischen den zuständigen Finanzverwaltungen der einzelnen Länder ausgetauscht werden.

Für die Erstellung der jeweiligen Dokumentationen stehen die Berater der HR TAX natürlich gerne zur Verfügung.

Automatische Übermittlung der Sonderausgaben an das Finanzamt ab 2017

Ab 1.1.2017 können Sonderausgaben nur mehr im Rahmen eines “automatischen” Datenaustausches für den einzelnen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden – bisher wurden sie durch Eintragung in der persönlichen Steuererklärung geltend gemacht.

Die Daten sind von den Organisationen bis spätestens Ende Februar des Folgejahres (sohin das erste Mal bis Ende Februar 2018 für das Kalenderjahr 2017) an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Betroffen sind ausschließlich folgende Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):

  • Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Freigiebige Zuwendungen (insbesondere Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren)
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Voraussetzung für die elektronische Datenübermittlung ist, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung in Österreich hat. Neben Beiträgen für Wohnraumschaffung und Sanierung, Steuerberatungskosten, Versicherungen und Renten sind daher auch Beiträge an ausländische Organisationen weiterhin in die Steuererklärung aufzunehmen. Auch Betriebliche Spenden im Sinne des § 4a EStG 1988, die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind, sind vom automatischen Datenaustausch nicht betroffen.

Laut vorliegendem Entwurf der Verordnung (der Verordnungs-Entwurf befindet sich noch bis 23. September 2016 in Begutachtung) sollte die Datenübermittlung nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn der Zuwendende seine Identifikationsdaten der entsprechenden Organisation bekannt gibt und der Datenübermittlung zustimmt. Die Identifikationsdaten sind Vor- und Zuname und das Geburtsdatum. Möglich sind dabei:

  • Zustimmung für einen konkreten Zahlungsvorgang
  • Allgemeine Zustimmung für alle künftigen Zuwendungen, die ab Zustimmungserteilung an die jeweilige Organisation getätigt werden.

WICHTIG: Gibt der Zahler seine Identifikationsdaten nicht bekannt, ist die steuerliche Berücksichtigung der Sonderausgaben nicht (mehr) möglich, da nicht vorgesehen ist, die Sonderausgaben weiterhin selbst über die Steuererklärung geltend machen zu können.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden sie unter folgendem Link. Gerne können Sie auch jederzeit einen Berater der HR TAX dazu kontaktieren.

 

Neues Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) in Begutachtung

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Entwurf zum EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 veröffentlicht, welcher auch das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) enthält und bis 31.5.2016 in Begutachtung ist. Bis dato waren die Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften in Österreich nicht gesetzlich geregelt, sondern stützten sich auf die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien aus dem Jahre 2010 sowie auf die OECD Verrechnungspreisrichtlinien. Diesen Umstand soll das neue VPDG ändern. Zudem wird eine Übermittlungspflicht an das Finanzamt kodifiziert.

Eine der wesentlichen praktischen Änderungen für unsere Klienten bestehen darin, dass eine in Österreich ansässige Konzernmuttergesellschaft oder Konzerntochtergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe eine Stammdokumentation sowie eine länderspezifische Dokumentation anfertigen muss, wenn die Umsatzerlöse den Betrag von 50 Millionen Euro oder die Provisionserlöse den Betrag von 5 Millionen Euro in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr übersteigen.

Die Stammdokumentation soll durch einen allgemeinen Überblick ermöglichen, die Verrechnungspreispraxis der multinationalen Unternehmensgruppen in ihren wirtschaftlichen, rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Gesamtkontext zu stellen. Die länderspezifische Dokumentation soll gesonderte Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Konzerngesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe umfassen. Die inhaltlichen Einzelheiten der Stammdokumentation sowie der länderspezifischen Dokumentation werden per Verordnung geregelt und sollen den Vorgaben der OECD entsprechen.

Beispiel: Die österreichische Z-GmbH ist Teil einer grenzüberschreitenden Unternehmensgruppe und erwirtschaftete im Jahr 2015 61 Millionen Euro an Umsatzerlösen. Durch Überschreitung dieser Umsatzgrenze ist die Z-GmbH zur Führung eines Master und Local Files in Österreich verpflichtet.

Die Dokumentationen müssen ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes innerhalb von 30 Tagen elektronisch via FinanzOnline übermittelt werden. Eine zeitnahe Führung ist daher unerlässlich. Die gesamte Dokumentation kann in Deutsch ode Englisch übermittelt werden und ist für Wirtschaftsjahre beginnend ab dem 1. Jänner 2016 erstmals zu erstellen.

Die Berater der HR TAX Steuerberatung GmbH stehen gerne für weitere Informationen und zur Erstellung der erforderlichen Dokumentationen zur Verfügung.

Wesentliche Änderungen im Bereich der Schweizer Bezugssteuer – Nachteil für österreichische Unternehmen

Im Gegensatz zur Europäischen Union existiert in der Schweiz kein Reverse Charge-System. Mittels dem Schweizer System der sogenannten „Bezugssteuer“ kommt es allerdings auch in der Schweiz zur Übertragung der Steuerschuld auf den Schweizer Leistungsempfänger für Leistungen, die der Bezugssteuer unterliegen. Als Voraussetzung für eine solche Verlagerung der Steuerschuld bei der Bezugssteuer darf jedoch der leistende Unternehmer weder in der Schweiz ansässig noch umsatzsteuerlich registriert sein, während es sich beim Leistungsempfänger um einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer handeln muss (im Ausland ansässig iSd Gesetzes bedeutet: weder Sitz noch eine Betriebsstätte gemäß Artikel 5 der Schweizer Mehrwertsteueverordnung). Ist der leistende Unternehmer mit Sitz im Ausland hingegen im Register der steuerpflichtigen Personen in der Schweiz eingetragen, ist die Anwendung der Bezugssteuer ausgeschlossen.

Umsatzsteuerlichen Registrierung in der Schweiz von ausländische Unternehmen nehmen leider zu:

Grundsätzlich sind Unternehmen mit Sitz im Ausland gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Schweizer MWSTG, welche in der Schweiz ausschließlich der Bezugssteuer (Artikel 45-49 Schweizer MWSTG) unterliegende Leistungen erbringen, von der Steuerpflicht in der Schweiz befreit und müssen sich somit nicht in das Schweizer Mehrwertsteuerregister eintragen lassen. Während diese Vereinfachung bis 31.12.2014 auch für Lieferungen galt, greift die Bezugssteuer seit 1.1.2015 ausschließlich für Dienstleistungen.

Der Schweizer Bundesrat beschloss darüber hinaus Anfang 2015 eine weitere Verschärfung dahingehend, dass zukünftig ausländische Unternehmen in der Schweiz eine umsatzsteuerliche Registrierung vornehmen müssen, sobald diese einen weltweiten Umsatz von mindestens 100.000 CHF aufweisen. Die Einführung dieser Gesetzesänderung verzögert sich positiverweise noch. Mit einem Inkraftreten ist per 1.1.2017 oder sogar erst zum 1.1.2018 zu rechnen. Die Experten der HR TAX Steuerberatung GmbH halten Sie diesbezüglich natürlich auf dem Laufenden.

Neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland – China tritt mit 1.1.2017 in Kraft

Der stetig wachsende Handel zwischen europäischen Staaten und dem aufstrebenden “Reich der Mitte” China erfordert auch eine Neuevaluierung von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Nunmehr wurde zwischen der größten Volkswirtschaft Europas Deutschland und China ein neues DBA abgeschlossen. Dieses Abkommen, welches bereits im März 2014 von beiden Seiten unterzeichnet wurde, soll das bestehende DBA aus dem Jahr 1985 ersetzten, und soll mit dem 1.1.2017 in Kraft treten. Nachfolgend sollen einige “Highlights” aus dem neuen DBA angeführt werden.

Anwendbarkeit

Das DBA ist anwendbar für die Volksrepublik China mit Ausnahme von Hongkong und Macau (und Taiwan).

Artikel 5 (Betriebsstätte)

Die Frist, nach derer Bauausführungen und Montagen als ertragsteuerliche Betriebsstätte qualifiziert werden, wird von 6 auf 12 Monate erhöht. Betreffend der Begründung von Dienstleistungsbetriebsstätten wird die Frist nach dem Wortlaut des neuen DBA von 6 Monate auf 183 Tage geändert. Diese “neue” Zählweise soll helfen, Differenzen in der Auslegung des DBA zu vermeiden. In der Vergangenheit kam es in vielen Fällen zu unterschiedlichen Zählweisen der 6-Monatsfrist, da in China (teilweise) auch angefangene Monate als “volle” Monate gewertet wurden, wodurch eine Betriebsstätte auch dann unterstellt wurde, wenn die Tätigkeit eindeutig unter 6 Monate andauerte (z.B. vom 29.1. bis 3.7.). Interessant ist auch, dass das neue DBA einen “Aktivitätsvorbehalt” enthält (eine Steuerfreistellung von Betriebsstätten-Einkünften ist nur dann möglich, wenn die Betriebsstätte eine gewisse – wie auch immer geartete – “Aktivität” aufweist).

Artikel 10, 11, 12 (Dividenden, Zinsen, Lizenzen)

Die neuen Quellensteuersätze lauten:

Dividenden: 5 % (statt 10 %) bei Ausschüttung von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft bei Beteiligung von mehr als 25 %.

Zinsen: Keine Besteuerung mehr von Zinsen für Kredite, die im Rahmen des Verkaufs von gewerblicher oder wissenschaftlicher Ausrüstung gewährt werden.

Lizenzen: Für den Verleih von Ausrüstung wird die Quellensteuer auf 6 % gesenkt (statt 7 %).

Artikel 14 (selbständige Arbeit) und Artikel 15 (unselbständige Arbeit)

Die maßgebliche “183-Tage-Frist” bemisst sich im neuen DBA nicht mehr am Kalenderjahr sondern am 12 Monatszeitraum.

Vermeidung Doppelbesteuerung

Von deutscher Seite wird, mit Ausnahme von diversen Passiveinkünften nach den Artikel 10-12, die Befreiungsmethode angewendet. Von chinesischer Seite wird, wie im alten DBA, die Anrechnungsmethode angewendet.

Sondervergütungen im DBA Recht

Bei der grenzüberschreitenenden Tätigkeit einer natürlichen Person stellt sich immer wieder die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht auf bestimmte Vergütungen zugeteilt wird. Mit dieser Frage setzte sich auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einer jüngst ergangenen EAS auseinander. Der EAS lag folgender Sachverhalt zu Grunde.

Einem in Österreich ansässigen Geschäftsführer einer polnischen GmbH wurden Vergütungen aus einem „Phantom Share Agreement“ zu Teil. Ein “Phantom Share Agreement” stellt eine Vereinbarung betreffend der Zuteilung von fiktiven Gesellschaftsanteilen dar. In der Praxis wird auch von Phantomaktien gesprochen.

Der Geschäftsführer unterlag auf Grundlage des DBA Österreich-Polen nach Artikel 15 der Steuerpflicht in Polen. Fraglich in diesem Zusammenhang war, welchem Staat das Besteuerungsrecht auf die neben seinem Fixgehalt ausbezahlten leistungsabhängigen Vergütungen aus dem „Phantom Share Agreement“ zugestanden werden sollte. Das BMF vertritt in seiner EAS 3366 vom 28.10.2015 die Meinung, dass die Vergütungen aus dem Phantom Share Agreement als „Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen“ im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DBA-Polen zu qualifizieren seien. Gemäß dieser Auffassung steht das Besteuerungsrecht jenem Staat zu, welcher das Besteuerungsrecht auf das Gehalt der betreffenden Person hat. Somit zieht das BMF in der EAS den Schluss, dass Polen das Besteuerungsrecht auf die Vergütungen aus dem Phantom Share Agreement zusteht und Österreich diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung zu befreien hat.

Nachvollziehbar ist die vom EAS geäußerte Rechtsmeinung, wenn davon ausgegangen wird, dass die Vergütungen tatsächlich als “Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen” anzusehen sind. Ob dies bei jedem “Phantom Share Agreement” tatsächlich der Fall ist, kann u.E. jedoch nicht eindeutig festgestellt werden. Sollten nämlich die Vergütungen als “Dividende” qualifiziert werden (da ein “Phantom Stock Agreement” dem Inhaber durch “Phantomaktien” eine – fiktive – Beteiligung vermitteln), wäre eine andere DBA-rechtliche Zuordnung zu treffen. Auf die Möglichkeit der unterschiedlichen DBA-rechtlichen Einordnung (Qualifikationskonflikt) weißt das BMF in seiner EAS ebenfalls hin.

Das EAS 3366 vom 28.10.2015 im Wortlaut:

Geht ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich in Polen einer nichtselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer polnischen Gesellschaft nach und erhält er hierfür zusätzlich zur leistungsunabhängigen Vergütung auch leistungsabhängige Vergütungen aus einem “Phantom Share Agreement”, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, neben der leistungsunabhängigen Vergütung auch die leistungsabhängigen Vergütungen aus dem Phantom Share Agreement als “Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen” im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DBA-Polen zu qualifizieren. Unter Einkünfte im Sinne des Art. 15 fällt nämlich jeder steuerpflichtige Vorteil aus dem Dienstverhältnis (vgl zB EAS 2678 zu einem Signing Bonus und Entgelt für die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes; EAS 1305 zur Einstiegsprämie aus Anlass des Dienstantritts). Unter einen solchen Vorteil aus einem Dienstverhältnis können nach Ansicht des BM für Finanzen auch Einkünfte aus einem sog. “Phantom Share Agreement” fallen. Bei Vergütungen aus einem Phantom Share Agreement handelt es sich typischerweise um eine variable Vergütungsmethode, bei der Arbeitnehmer – je nach Leistung – mit imaginären Wertpapieren bezahlt werden. Es werden somit keine echten, sondern nur fiktive, nicht übertragbare Gesellschaftsanteile vermittelt. Ausschlaggebend für die Einordnung unter Art. 15 DBA-Polen ist allerdings, dass ein entsprechender Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und der Vergütung besteht. Wie im Fall von Stock Options kommt es bei Vergütungen aus einem Phantom Share Agreement darauf an, dass diese Vergütungen tatsächlich im Rahmen des Dienstverhältnisses gewährt werden. Sofern daher nicht aufgrund von Art. 15 Abs. 2 DBA-Polen dem Ansässigkeitsstaat – hier Österreich – das ausschließliche Besteuerungsrecht zukommt, dürfen die fraglichen Vergütungen gemäß Art. 15 DBA-Polen im Tätigkeitsstaat – hier Polen – besteuert werden, allerdings nur insoweit, als sie mit der in Polen ausgeübten nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen. Sind die Vergütungen aus dem Phantom Share Agreement nach polnischem Steuerrecht zwar den Einkünften aus unselbständiger Arbeit zuzuordnen, aber nicht steuerpflichtig, so hat dies auf die Befreiung von der Steuerpflicht in Österreich keinen Einfluss. Art. 24 Abs. 2 lit. a DBA-Polen enthält nämlich keine subject-to-tax-Klausel. Der Umstand, dass Polen das ihm übertragene Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt, kann daher unter den gegebenen Umständen kein Aufleben eines österreichischen Besteuerungsanspruches begründen.

Anders wäre der Fall allerdings dann zu beurteilen, wenn Polen nach seinem innerstaatlichen Recht die Einkünfte aus dem Phantom Share Agreement nicht als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Sinn von Art. 15 behandelt, sondern als andere Einkünfte im Sinn des Art. 22 DBA-Polen. In diesem Fall läge ein Qualifikationskonflikt vor, der zur Folge hätte, dass sich Polen auf Grund des Abkommens nicht berechtigt erachten kann, die unter diesen Umständen dem Ansässigkeitsstaat (also Österreich) zur Besteuerung zugeteilten Einkünfte zu besteuern. Qualifikationskonflikte dieser Art werden nach den Bestimmungen des Methodenartikels (hier: Art. 24 Abs. 2 DBA-Polen) in der Weise gelöst, dass die Verpflichtung des Ansässigkeitsstaats (hier: Österreichs) zur Steuerfreistellung, die nur für Einkünfte gilt, die nach dem Abkommen in Polen besteuert werden dürfen, entfällt (vgl. OECD-Kommentar zu Art. 23A und 23B OECD-MA, Abschn. E (Conflicts of qualification), Rz 32.6).

Ansässigkeitsbescheinigung – Strenge Rechtsauslegung durch das BMF

Eine Ansässigkeitsbescheinigung dient dazu, die nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) festzustellende “Ansässigkeit” nachzuweisen. Vom österreichischen BMF werden hierzu beispielsweise die Formulare ZS-QU 1 (natürliche Personen) und ZS-QU 2 (juristische Personen) zur Verfügung gestellt. Um eine Entlastungsmaßnahme auf Grund eines DBA durchführen zu können, besteht in der Regel die Verpflichtung des (ausländischen) Steuerpflichtigen, ein von der ausländischen Finanzverwaltung unterfertigtes Formular ZS-QU 1 oder ZS-QU 2 vorzulegen. Wird das Formular nicht vorgelegt, oder ist dieses mangelhaft, kann die Entlastungsmaßnahme (z.B. kein Einbehalt der Abzugsteuer) nicht durchgeführt werden. Der österreichische Vergütungsschuldner haftet für die korrekte Vorgehensweise bzw. für eine abzuführende Abzugsteuer.

In der EAS 3369 vom 3.2.2016 vertritt das BMF nun die Meinung, dass die Ansässigkeitsbescheinigung dem zum Abzug verpflichteten österreichischen Steuerpflichtigen im Original vorliegen muss, damit dieser entsprechende Entlastungsmaßnahmen durchführen kann. Nur in Ausnahmefällen würde es genügen, wenn die Ansässigkeitsbescheinigung nicht im Original vorliegt, sondern bloß elektronisch übermittelt und archiviert wird. Dies kann nach Ansicht des BMF zum Beispiel dann sein, wenn “z.B. das Original der Ansässigkeitsbescheinigung aus besonderen Gründen für andere Zwecke benötigt wird (vgl. EAS 2175).”

Steuerpflichtigen empfiehlt es sich daher, immer das Original der Ansässigkeitsbeschinigung anzufordern, bevor eine Entlastungsmaßnahme gesetzt wird.

Das EAS 3369 vom 3.2.2016 im Wortlaut:

Beauftragt ein österreichisches Unternehmen ausländische ExpertInnen, die unter den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (kaufmännische und technische Beratung) fallen und übersteigt deren Gesamthonorar 10.000 Euro im Kalenderjahr, dann wird man sich für Zwecke der DBA-Entlastungsverordnung im Allgemeinen nicht damit begnügen können, dass lediglich Kopien von Ansässigkeitsbescheinigungen vorliegen, die bei der auszahlenden Stelle als Beleg für die Inanspruchnahme der Vorteile der Doppelbesteuerungsabkommen herangezogen werden sollen. Vielmehr müssen dem österreichischen Unternehmen die Ansässigkeitsbescheinigungen im Original vorliegen. Die bloß elektronische Übermittlung und Archivierung ohne Übermittlung der Originale im konventionellen Postweg wäre nur im Ausnahmefall als ausreichend zu werten, zB wenn das Original der Ansässigkeitsbescheinigung aus besonderen Gründen für andere Zwecke benötigt wird (vgl. EAS 2175).

Entsendung in die Schweiz – Achtung bei Einhaltung von Mindestlöhnen (Lohn- und Sozialdumping)

Eine Entsendung von Arbeitnehmern liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in ein anderes Land zur Arbeitsausübung entsendet.

Die Schweiz hat am 01.06.2004 im Rahmen der Personenfreizügigkeit mit der EU flankierende Massnahmen eingeführt, die Arbeitnehmer vor dem Risiko von Sozial- und Lohndumping in der Schweiz schützen sollen. Dieses Entsendegesetz verpflichtet einen ausländischen Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, die Arbeits- und Lohnbedingungen (minimale Entlöhnung, Arbeits- und Ruhezeiten, Mindestdauer der Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz etc.) verbindlich einzuhalten.

Aufgrund derzeitiger Anlassfälle weisen wir eindringlich darauf hin, dass sich ausländischen Unternehmen, welche Arbeitsentsendungen in die Schweiz planen, über die Lohn- und Sozialdumpinggesetze der Schweiz informieren sollten. Leider müssen wir feststellen, dass Schweizer Behörden zum Schutz diverser heimischer Branchen versuchen, Lohn- und Sozialdumping ausländischer Unternehmen bewusst zu unterstellen. Wir empfehlen daher eine Abstimmung der Lohnverrechnung (Gestaltung von Bruttolöhnen, Sachbezügen, Prämien und lohnsteuer- bzw. sozialversicherungsfreie Diäten etc.) vor der Entsendung in die Schweiz mit den Beratern der HR TAX Steuerberatung GmbH vorzunehmen. Sollte Ihr Unternehmen von einer solchen Kontrolle in der Schweiz betroffen sein, zeigen unsere Erfahrungen ebenfalls, dass Stellungnahmen zum unterstellten Lohn- und Sozialdumping gegenüber den Schweizer Behörden vom fachkundigen Steuerberater und nicht vom betroffenen Unternehmen selbst aufbereitet und kommuniziert werden sollten.

 

Entsendung: Liechtensteiner Geschäftsführer einer österreichischen AG

Das Thema “Geschäftsführer im internationalen Steuerrecht” ist derzeit nicht nur in der Literatur, sondern auch im Rahmen einer Anfragebeantwortung durch das BMF behandelt worden. In der EAS 3361 legt das BMF seine Rechtsmeinung zu der steuerlichen Behandlung eines in Liechtenstein ansässigen Geschäftsführers einer österreichischen AG dar.

Im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Liechtenstein ist vereinbart, dass Personen die im Ansässigkeitsstaat wohnen, und täglich zur Arbeit in den anderen Staat pendeln, der Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat unterliegen (Grenzgängervereinbarung). Der Tätigkeitsort hat ein (pauschales) Besteuerungsrecht in Höhe von 4 % der Einkünfte. Im oben angeführten EAS führt das BMF aus, dass es hinsichtlich der Häufigkeit des Pendelns, im Gegensatz zu der Grenzgängervereinbarung zwischen Österreich und Deutschland, keine Mindestdauer gibt. D.h. auch für den Fall, dass wie in dem zu Grunde liegenden Sachverhalt an 40 Tagen nicht gependelt wird, da in einem anderen Staat als Liechtenstein oder Österreich gearbeitet wird, für die restliche Zeit die Grenzgängereigenschaft bestehen bleibt. Nur wenn im überwiegenden Zeitraum (also mehr als die Hälfte) nicht gependelt wird, würde die Grenzgängerbestimmung des DBA nach Auffassung des BMF nicht mehr greifen.

Für Einkünfte die auf Tage entfallen, an denen die Grenzgängereigenschaft nicht erfüllt ist, hat der Tätigkeitsstaat kein pauschales Besteuerungsrecht in Höhe von 4 %. Allerdings zählt dies nicht für Einkünfte die auf Tage entfallen, die innerhalb des anderen Staates (in diesem Fall Österreich) gearbeitet werden und eine Rückkehr nicht erfolgt. In diesem Fall steht dem Tätigkeitsstaat Österreich wiederum ein pauschales Besteuerungsrecht in Höhe von 4% nach Ansicht des BMF zu.

Das EAS 3361 vom 5.6.2015 im Wortlaut:

Übt ein in Liechtenstein ansässiger Geschäftsführer einer inländischen AG, welcher die Voraussetzungen für die Einstufung seiner Vergütungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 EStG 1988 erfüllt, seine Tätigkeit als Geschäftsführer als Grenzgänger in Österreich aus, so geht die Grenzgängereigenschaft gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein auch dann nicht verloren, wenn der Geschäftsführer von seiner österreichischen Arbeitgeberin im Ausmaß von rund 40% seiner Arbeitstage zu Dienstreisen in Drittländer entsandt wird, sofern an den Tagen, an denen keine Dienstreise erfolgt, ein arbeitstägliches Pendeln zwischen Wohnort in Liechtenstein und seinem Arbeitsort in Österreich erfolgt.

Die im Vertragsverhältnis zwischen Österreich und Deutschland anwendbare Regelung, wonach bei jahresdurchgängiger Beschäftigung bei einem grenznahen Unternehmen jemand entweder während des ganzen Jahres oder überhaupt nicht als Grenzgänger eingestuft wird, je nachdem ob die Grenzgängerkriterien an mehr als 45 Tagen als erfüllt anzusehen sind oder nicht, ist im österreichisch-liechtensteinischen Verhältnis nicht anwendbar.

Verhandlungen mit Liechtenstein haben zu dieser Frage bislang nicht stattgefunden. Im Verhältnis zu Liechtenstein erscheint es daher ebenso wie im seinerzeitigen Vertragsverhältnis zwischen Österreich und der Schweiz vertretbar, dass jemand nur während eines Teiles des Jahres oder während mehrerer Jahresteile die Grenzgängereigenschaft besitzt (vgl. dazu EAS 2158 sowie sinngemäß EAS 1940 und EAS 880; ebenso UFS vom 16.5.2008, RV/0065-F/08), solange die Entsendung in Drittstaaten nicht ein solches Ausmaß erreicht, dass nicht mehr von einer Grenzgängertätigkeit gesprochen werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn die Entsendung ein solches Ausmaß annähme, dass wegen Geringfügigkeit des Pendelns bzw. wegen deutlichen Überwiegens einer Tätigkeit außerhalb der Grenzzone nicht mehr von einer Grenzgängertätigkeit gesprochen werden kann (vgl. UFS vom 16.5.2008, RV/0065-F/08).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze unterliegen die der Grenzgängertätigkeit zuzurechnenden Einkünfte, das sind jene, die für Zeiträume gezahlt werden, in denen eine arbeitstägliche Rückkehr an den Wohnsitz stattfindet, dem mit 4% begrenzten inländischen Besteuerungsanspruch. Dies gilt auch für Einkünfte, die auf in geringfügigem Ausmaß in Österreich unternommene Dienstreisen entfallen, wobei ein Ausmaß von 10 Tagen pro Jahr jedenfalls als geringfügig angesehen werden kann. Die auf Drittstaatsentsendungen entfallenden Einkünfte unterliegen gem. Art. 15 Abs. 1 DBA-Liechtenstein dem ausschließlichen Besteuerungsrecht Liechtensteins als Ansässigkeitsstaat.

Diese Rechtsmeinung kann nur so lange aufrechterhalten werden, als mit Liechtenstein keine anderslautende Vereinbarung über die Auslegung von Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein getroffen wird.

Bundesministerium für Finanzen, 5. Juni 2015

Sozialversicherung: Freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung wieder möglich

Es ist ein bekanntes Problem bei einer Entsendung. Wird ein Mitarbeiter im Ausland tätig, kann unter Umständen die Situation eintreten, dass er nicht mehr in Österreich sondern im Ausland der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dies führt auch dazu, dass in Österreich keine Beiträge in die Pensionsversicherung einbezahlt werden und hier eine “Lücke” in der österreichischen “Pensionskarriere” entsteht.

Bislang war es (mit Ausnahme einiger Fälle – v.a. bei Entsendung in “sozialversicherungsrechtliche Drittstaaten”) beim Wegfall der österreichischen Sozialversicherungspflicht nicht möglich, freiwillig Pensionsversicherungsbeiträge in das österreichische System einzuzahlen. So gehen zwar die Pensionszeiten, in denen im Ausland einbezahlt wird, für die österreichische Pension nicht verloren (ausländische Pensionszeiten werden angerechnet), jedoch wird die Höhe der österreichischen Pension durch die versicherungslosen Jahre dementsprechend vermindert (Aliquotierung der vollen Pensionsjahre in Österreich). Zusätzlich kommt eine ausländische Pension dazu (da  im Ausland einbezahlt wurde), welche in den meisten Fällen nicht die österreichische Höhe erreicht.

Um dieses Problem zu beseitigen besteht seit Anfang 2016 (wieder) die Möglichkeit, auch dann auf freiwilliger Basis Beiträge in die Pensionsversicherung einzubezahlen, wenn im Ausland eine Pflichtversicherung gegeben ist. Voraussetzung dafür ist, dass vor der Entsendung mindestens 12 Monate in das österreichische System einbezahlt wurde. Wird auf freiwilliger Basis einbezahlt ist zu beachten, dass sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge zu leisten sind.

Arbeitskräfteüberlassung: Keine Kommunalsteuer (KommSt) bei Überlassung in das Ausland!

Bei dem Dauerbrenner “Kommunalsteuerpflicht bei der Überlassung von Mitarbeitern in das Ausland” gibt es eine interessante Entwicklung. Nach bisheriger Rechtsauslegung der österreichischen Abgabenbehörden bestand bei der Überlassung von Mitarbeitern in das Ausland weiterhin Kommunalsteuerpflicht in Österreich. Begründet wurde dies damit, dass die im Ausland tätigen Mitarbeiter weiterhin der inländischen (österreichischen) Kommunalsteuerbetriebsstätte zuzurechnen seien.

Bei einem nun vom VwGH (Verwaltungsgerichtshof) behandelten Fall gestellte eine österreichische Konzerngesellschaft Mitarbeiter an eine ausländischen Konzerngesellschaft im Wege der Arbeitskräfteüberlassung. Die Mitarbeiter waren weiterhin mit österreichischem Dienstvertrag ausgestattet, wurden jedoch bei dem aufnehmenden ausländischen Unternehmen wie deren eigene Mitarbeiter in das Unternehmen eingegliedert. Die Kosten für die Mitarbeiter wurden von der österreichischen an die ausländische Gesellschaft weiter belastet. Im Rahmen einer Prüfung (GPLA) durch die Abgabenbehörden wurde der österreichischen Gesellschaft Kommunalsteuer für die in das Ausland überlassenen Mitarbeiter vorgeschrieben. Dagegen richtete sich die Beschwerde der österreichischen Gesellschaft beim VwGH.

Der VwGH kam in seinem Urteil vom 21.10.2015, 2012/13/0085 zum Schluss, dass bei der Überlassung von Mitarbeitern an einen ausländischen Beschäftiger, vom Überlasser eine Kommunalsteuerbetriebsstätte am Ort der Beschäftigung begründet wird. Der Ort der kommunalsteuerlichen Betriebsstätte liegt jedenfalls im Ausland, wenn es sich bei dem beschäftigenden Unternehmen um ein im Ausland ansässiges Unternehmen handelt. Nachdem Kommunalsteuerpflicht nur dann gegeben ist, wenn der Ort der Beschäftigung im Inland (in einer inländischen Kommunalsteuerbetriebsstätte) liegt, besteht nach dem Urteil des VwGH bei einer Überlassung an einen ausländischen Beschäftiger bei vergleichbaren Sachverhalten keine Kommunalsteuerpflicht in Österreich.

Für vergangene Jahre kann in gleich gelagerten Fällen die zu Unrecht abgeführte Kommunalsteuer zur Erstattung beantragt werden. Die Experten der HR TAX sind Ihnen dabei gerne behilflich.

Ruhebezüge aus der Schweiz (2. Säule)

Die Schweiz ist ein beliebtes Land für österreichische Arbeitnehmer. Nach der Rückkehr nach Österreich stellt sich für ehemalige Arbeitnehmer oftmals die Frage der Steuerpflicht der Schweizer Pensionsbezüge. In der Schweiz besteht ein so genanntes “3 Säulen-Modell”, in welches während der aktiven Tätigkeit Beiträge für die Vorsorge in der Pension einbezahlt werden. Die steuerliche Behandlung kann in manchen Fällen jedoch zu Unklarheiten führen.

In EAS 3360 hat die Finanzverwaltung (BMF) hinsichtlich der Steuerpflicht von Auszahlungen aus einer überobligatorischen 2. Säule Stellung genommen. Nach Ansicht des BMF unterliegen Auszahlungen aus einer privaten Schweizer Pensionskasse nach Artikel 18 DBA im Ansässigkeitsstaat Österreich der Steuerpflicht, selbst wenn die frühere Tätigkeit gegenüber einem Kantonsspital erbracht wurden. Artikel 19 DBA, nach welchem die Bezüge in der Schweiz besteuert werden dürfen, kommt nach Auffassung des BMF nicht zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der “privaten” Pensionskasse nicht um eine Person des öffentlichen Rechts handelt, womit die Anwendung des Artikel 19 DBA ausgeschlossen wird.

Das EAS vom 5.6.2015 im Wortlaut:

Gemäß Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz dürfen Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden. Gemäß Art. 19 Abs. 2 wird die Frage, ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Wird daher ein auf Grund einer überobligatorischen 2. Säule erworbener Pensionsanspruch auf Grund einer gegenüber einem Kantonsspital erbrachten ehemaligen Dienstleistung von einer privaten Pensionskasse ausbezahlt, steht der Wortlaut des Abkommens einer Anwendung von Art. 19 entgegen, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der “privaten” Pensionskasse nicht um eine Person des öffentlichen Rechts handelt. Unter dieser Voraussetzung unterlägen diese Einkünfte daher bei einem in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen gemäß Art. 18 DBA-Schweiz dem ausschließlichen Besteuerungsrecht Österreichs. Die Anwendung des Kausalitätsprinzips kann im Anwendungsbereich des Art. 18 nicht in Betracht gezogen werden.

Sollte sich auf Grund dieser Sichtweise bei einem in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen eine Doppelbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz ergeben, stünde es dem betroffenen Abgabepflichtigen frei, ein Verständigungsverfahren nach Art. 25 Abs. 1 DBA-Schweiz beim BMF zu beantragen.

Neue DBA ab 2016

Zu Beginn des Jahres 2016 sind 2 neue DBA in Kraft getreten:

DBA Montenegro: Mit diesem DBA ist der letzte “Weiße Fleck” auf der europäischen DBA-Landkarte gelöscht worden. Seither ist mit allen europäischen Staaten (mit Ausnahme Islands) ein DBA in Kraft. Bei Aktiveinkünften (z.B. Unternehmensgewinnen, Einkünfte aus einem Dienstverhältnis) ist auf österreichischer Seite die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt anzuwenden.

DBA Chile: Seit längerer Zeit ist wieder einmal mit einem Südamerikanischem Land ein DBA in Kraft getreten. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist auf österreichischer Seite bei Aktiveinkünften die Befreiungsmethode anzuwenden. Im Protokoll zum DBA ist vereinbart, dass die Kommentare zum OECD-Musterabkommen sowie zum UN-Musterabkommen als Auslegungshilfe herangezogen werden sollen.

Ab dem Jahr 2017 tritt das DBA mit Turkmenistan in Kraft. Dieses DBA ersetzt das DBA Österreich-UdSSR, welches im Verhältnis zu Turkmenistan noch bis einschließlich 2016 anzuwenden ist.