BMF-Erlass zur kurzfristigen Arbeitskräfteüberlassung

Als Reaktion auf ein VwGH-Urteil veröffentlichte das Finanzministerium (BMF) am 20. Juni 2014 einen Erlass betreffend den „Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassungen“. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil, wird seitens des BMF nunmehr in Fällen der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung auf Abkommensebene der Beschäftiger als (wirtschaftlicher) Arbeitgeber iSd. Art. 15 Abs. 2 OECD-MA angesehen.

Nachdem das aufnehmende Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber iSd. Art. 15 Abs. 2 OECD-MA angesehen wird, besteht im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung nunmehr in den meisten Fällen ab dem ersten Tag Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat. Die 183-Tage-Regel wird dadurch bei der Arbeitskräfteüberlassung unanwendbar. Wie lange die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird bzw. wie viele Tage der physische Aufenthalt im anderen Staat beträgt, spielt keine Rolle. Somit besteht auch bei kurzfristigen Überlassungen immer Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat.

Wir empfehlen im Hinblick auf die neue Rechtslage dringend, alle grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen hinsichtlich der neuen steuerlichen Implikationen zu überprüfen. Dies gilt sowohl für Überlassungen von Österreich in das Ausland, als auch für Überlassungen aus dem Ausland nach Österreich. Bei der Überlassung vom Ausland nach Österreich sind außerdem noch umfangreiche Melde- und Abzugbestimmungen zu beachten, deren Nichtbefolgung teils erhebliche Strafen mit sich bringt.

Sollten Sie zu diesem Themenkomplex Fragen haben, bzw. Unterstützung bei der Umsetzung benötigen, stehen Ihnen die Experten von HR TAX gerne zur Verfügung. Bitte zögern Sie in diesem Fall nicht, uns zu kontaktieren.

Kurzfristige Entsendung im Wege der Arbeitskräfteüberlassung

Bei der Arbeitskräfteüberlassung über die Grenze stehen derzeit wichtige Änderungen an. Dabei ist sowohl die gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung, als auch die konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung (Gestellung von Personal zwischen Unternehmen im Konzernverbund) betroffen. Bei der Arbeitskräfteüberlassung zwischen zwei Ländern, die ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen haben, besteht Steuerpflicht nicht im Tätigkeitsstaat, sondern (weiterhin) im Ansässigkeitsstaat, wenn sich die überlassene Person weniger als 183-Tage in einem bestimmten Zeitraum (z.B. im Kalenderjahr, im 12-Monatszeitraum) im Tätigkeitsstaat aufhält, und wenn der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Während bei der Zählweise der „183-Tage“ international keine wesentlichen Unstimmigkeiten zwischen den OECD-Mitglidssstaaten besteht, ist bei der Auslegung des „Arbeitgeberbegriffs“ derzeit vieles unklar.

Der Begriff des „Arbeitgebers“ nach Art. 15 Abs. 2 lit. b des OECD-Muster DBA (OECD-MA) ist nicht definiert. Denkbar ist, dass der Arbeitgeber immer jenes Unternehmen ist, zu dem der Arbeitnehmer ein Dienstverhältnis unterhält. Dies würde bedeuten, dem Arbeitgeberbegriff ein zivilrechtliches Verständnis entgegen zu bringen. Es ist allerdings ebenso denkbar, jenes Unternehmen als Arbeitgeber anzusehen, welches in wirtschaftlicher Betrachtungsweise alle Funktionen erfüllt, welche üblicherweise von einem Arbeitgeber zu erfüllen sind. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Beschäftiger als Arbeitgeber iSd Art. 15 Abs. 2 lit. b OECD-MA der überlassenen Person angesehen wird (obwohl die überlassene Person kein Dienstverhältnis mit dem Beschäftiger eingegangen ist – Auseinanderfallen des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Arbeitgebers).

Österreich hat bisher immer jenes Unternehmen als „Arbeitgeber“ im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommen angesehen, mit welchem die entsendete Person ein Dienstverhältnis unterhielt (zivilrechtlicher Arbeitgeber). Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch jenes Unternehmen als Arbeitgeber anzusehen, welches die (Lohn-)Kosten der überlassenen Person trägt. Dies wird in der Regel immer das aufnehmende Unternehmen sein, wodurch dieses zukünftig in den meisten Fällen als „wirtschaftlicher Arbeitgeber“ im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommen anzusehen ist. Die österreichische Finanzverwaltung bereitet derzeit im Erlassweg eine Neuregelung betreffend dieser wichtigen Bestimmung vor, um in Zukunft eine einheitliche Auslegung des „Arbeitgeberbegriffs“ gewährleisten zu können.

Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen Ihnen die Experten von HR TAX gerne zur Verfügung.

Ausländische Gruppenmitglieder und ausländische Betriebstättenverluste – die Bedeutung der umfassenden Amtshilfe seit dem AbgÄG 2014

Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2014) hat der österreichische Gesetzgeber die geografische Reichweite der österreichischen Gruppenbesteuerung erheblich eingeschränkt. Demnach dürfen ausländische Nicht-EU-Körperschaften nur mehr insoweit als Gruppenmitglied fungieren, als Österreich mit dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat über eine „umfassende Amtshilfe“ verfügt.

Ebenso entscheidet das (Nicht-) Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe seit dem AbgÄG 2014 unter anderem auch darüber, ob ausländische Betriebsstättenverluste gem. § 2 Abs. 8 Z 4 EStG im dritten Jahr nach deren Ansatz in der heimischen Steuererklärung zwangsweise nachversteuert werden müssen oder nicht.

Ob eine „umfassende Amtshilfe“ vorliegt oder nicht, kann anhand folgender vier Rechtsquellen festgestellt werden:

  • Zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besteht aufgrund der Richtlinie der EU über die Amtshilfe im Bereich der Besteuerung (AmtshilfeRL) auf jeden Fall eine „umfassende Amtshilfe“.
  • Ebenso ist eine „umfassende Amtshilfe“ anzunehmen, wenn mit dem jeweiligen Land ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde, welches eine „große“ Auskunftsklausel iSd Art. 26 OECD-MA vorsieht.
  • Darüber hinaus kann eine „umfassende Amtshilfe“ auch dann vorliegen, wenn ein spezielles Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen („TIEA“) zwischen Österreich und dem jeweiligen Staat vereinbart wurde.
  • In Zukunft soll auch das überarbeitete OECD-Amtshilfeabkommen in Steuersachen („OECD-AHA“) eine „umfassende Amtshilfe“ vermitteln. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass noch einige Staaten (darunter auch Österreich, China und Russland) die für die Anwendung erforderlichen Ratifizierungsschritte noch nicht gesetzt bzw. finalisiert haben.

Wir haben für Sie folgende Liste erstellt, mit denen Österreich (neben den EU-Ländern) derzeit eine “umfassende” Amtshilfe besitzt: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Australien, Bahrain, Barbados, Belize, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Georgien, Gibraltar, Hongkong, Indonesien, Israel, Japan, Jersey, Kanada, Katar, Liechtenstein, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Norwegen, Philippinen, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Serbien, Singapur, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Tadschikistan, Thailand, Türkei, USA, Venezuela, und Vietnam.

Montagen im Ausland v. österreichischen Unternehmem – Steuerpflicht?

Österreichische Unternehmen, welche Montageaufträge im Ausland durchführen, sind häufig mit der Frage konfrontiert, ob die grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu einer Steuerpflicht im Auftragsland führen oder nicht.

Wird nur ein Montageprojekt innerhalb eines gewissen Zeitrahmens in einem Auftragsland abgewickelt, so lässt sich die Steuerpflicht häufig relativ einfach feststellen. Werden jedoch zeitgleich mehrer Montagetätigkeiten im ein und demselben Land ausgeführt, gestaltet sich die Frage der abkommensrechtlichen Steuerpflicht etwas schwieriger.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat im kürzlich erschienenen EAS 3339 kompakt die Vorgehensweise zur Beantwortung solcher Konstellationen im Fall Norwegen dargelegt und die bisher vertretende Rechtsmeinung bestätigt.

In einem ersten Schritt ist zunächst aus dem jeweilig abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Auftragsland die Betriebsstättenfrist für Montagetätigkeiten (in den häufigsten Fällen in Art. 5 Abs. 3 zu finden) festzustellen. Diese Fristen, ab wann mit einer Montagetätigkeit eine abkommensrechtliche Betriebsstätte im Ausland begründet wird oder nicht, sind in den jeweiligen österreichischen DBA different ausgestaltet (Betriebsstättenfristen zwischen 6 – 24 Monaten).

Im Fall Norwegen ist eine Betriebsstättenfrist für Montagetätigkeiten von 12-Montaten bestimmt. Übersteigt das einzelne Projekt diese 12-Monatsfrist (phsysischer Start der Montagearbeiten bis zu deren Beendigung – montagefreie Tage hemmen den Fristenlauf nicht), so begründet das österreichische Unternehmen eine abkommensrechtliche Betriebsstätte. In diesem Fall wird Norwegen das Besteuerungsrecht zugeteilt. Wird die Frist unterschritten, verbleibt das Besteuerungsrecht der dem Projekt zuzurechnenden Gewinne in Österreich.

Stehen jedoch Montageprojekte in einem wirtschaftlichen und geographischen Zusammenhang, sind mit Verweis auf die internationalen Auslegungsstandars (insb. des OECD-MK zu Artikel 5 Abs. 3) nicht die Montagezeiten der einzelnen Teilprojekte maßgeblich. In diesen Fällen hat eine Zusammenrechnung der für das Gesamtprojekt aufgewendeten Montagezeiten zu erfolgen.

Beispiel: Wirtschaftlich zusammenhängende Projekte im Auftragsland:

VARIANTE 1:

Montagetätigkeit 1 in Oslo – Dauer 5 Monate (Zeitraum 1.1 – 30.5)

Montagetätigkeit 2 in Bergen – Dauer 6 Monate (Zeitraum 1.6 – 30.11)

SUMME: 11 Monate – keine abkommensrechtliche Betriebsstätte in Norwegen, geografischer Zusammenhang nicht gegeben.

VARIANTE 2:

Montagetätigkeit in Oslo – Dauer 5 Monate (1.1 – 30.5)

Montagetätigkeit in Lillestrom (Entfernung von Oslo 22km)  – Dauer 6 Monate (1.8 – 31.1. des Folgejahres)

SUMME: 13 Monate –  abkommensrechtliche Betriebsstätte in Norwegen, aufgrund Entferung < 50 km zwischen Oslo und Lillestrom geografischer Zusammenhang gegeben, zweimonatige Pause hemmt Fristenlauf für Betriebsstättenfrist nicht.