Familienbonus ab 2019

Ab dem Jahr 2019 kommt es zu einer neuen steuerlichen Regelung bei Familien. Der so genannte “Familienbonus Plus” wird eingeführt. Im Gegenzug wird die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten sowie der Kinderfreibetrag gestrichen (diese beiden Vergünstigungen sind letztmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2018 möglich).

Die wesentlichen Fakten des Familienbonus ab 2019.

– Es handelt sich um einen Steuerabsetzbetrag. Dies bedeutet, der Familienbonus reduziert direkt die Lohn- und Einkommensteuer.

– Der Familienbonus kann entweder auf Antrag im Rahmen der Steuererklärung oder bereits in der monatlichen Lohnverrechnung (bei lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern) geltend gemacht werden. Soll der Familienbonus bereits in der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt werden, ist ein entsprechendes Formular (E 30 – download auf der Homepage des BMF ) dem Arbeitgeber zu übermitteln.

– Steht für jedes Kind zu, für welches österreichische Familienbeihilfe bezogen wird und innerhalb der EU/EWR oder der Schweiz wohnt.

– Der Familienbonus beträgt pro Kind 1.500 EUR pro Jahr bzw. 125 EUR pro Monat (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 500 EUR pro Jahr bzw. 41,68 EUR pro Monat).

– Es ist eine monatsweise Betrachtungsweise durchzuführen (das heißt, dass bei Anspruch nicht des ganzen Jahres der Familienbonus nur für die Zeit des Bezuges der Familienbeihilfe zusteht).

– Kann von einem Elternteil zur Gänze (1.500 EUR) oder von beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte (750/750) in Anspruch genommen werden.

– Für Geringverdiener wird ein so genannter “Kindermehrbetrag” eingeführt. Ergibt sich eine Lohn- oder Einkommensteuer von weniger als 250 EUR und besteht Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, werden 250 EUR pro Kind als “Kindermehrbetrag” ausbezahlt.

Betriebsstättenbegründung bei Totaldelegation

In der Praxis kommt es bei Bau- und Montageprojekten oftmals vor, dass der beauftragte Generalunternehmer Teile des Projekts an einen oder mehrere Subunternehmer delegiert. Sollte der Generalunternehmer sämtliche lokale Leistungen an den Subunternehmer delegieren (so genannte “Totaldelegation“) stellt sich die Frage, ob der Generalunternehmer eine Bau- und Montagebetriebsstätte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begründen kann.

Das Bundesministerium für Finanzen bejaht in einer Rechtsauskunft (EAS 3405 v. 22.5.2018) grundsätzlich die Möglichkeit, dass bei Totaldelegation eines Projekts an den Subunternehmer eine Betriebsstätte für den Generalunternehmer begründet werden kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn nach einer entsprechenden Funktionsanalyse der Generalunternehmer weiterhin eine entsprechende Gesamtverantwortung über das Projekt hat. In diesem Fall wird das Bestehen einer Betriebsstätte für den Generalunternehmer durch das BMF eher bejaht.

Allerdings ist bei Bestehen einer Betriebsstätte und gleichzeitiger Totaldelegation durch den Generalunternehmer fraglich, welcher Gewinn der Betriebsstätte zuzurechnen ist. Wird auf Grund der Funktionsanalyse festgestellt, dass der Generalunternehmer keine Tätigkeit im Rahmen der Betriebsstätte ausführt, hätte der Betriebsstättenstaat auf Grundlage Artikel 7 DBA kein Besteuerungsrecht auf den Gewinn des Projekts. In diesem Fall bleibt das Besteuerungsrecht auf den Gewinn zur Gänze im Ansässigkeitsstaat des Generalunternehmers.

Das BMF hat diese Rechtsansicht in einer entsprechenden EAS kundgetan.

EAS-Auskunft des BMF vom 22.05.2018

Begründung einer Betriebsstätte für Generalunternehmer durch Subunternehmer

Schließt eine in Italien ansässige Gesellschaft (“IT-Generalunternehmer”) mit einer österreichischen Konzerngesellschaft (“Ö-GmbH”) Dienstleistungsverträge über Bau- und Montageleistungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA-Italien ab und beauftragt in der Folge der IT-Generalunternehmer eine Tochtergesellschaft ebenfalls mit Sitz in Italien (“IT-Subunternehmer”) als Subunternehmen, die vereinbarten Dienstleistungen in Österreich zu erbringen, wobei hierfür Arbeitnehmer des IT-Subunternehmers in einem Zeitraum von 22 Monaten regelmäßig bei den betreffenden Montageanlagen der Ö-GmbH in Österreich anwesend sind, wird durch die Tätigkeit des Subunternehmers für diesen eine inländische Betriebsstätte in Österreich begründet. Gleichzeitig kann in einem solchen Fall auch eine Betriebsstätte für den Generalunternehmer begründet werden, wenn der Generalunternehmer während der Zeit der Tätigkeit des Subunternehmers auf Grund der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die faktische Verfügungsmacht über die Baustelle hat, wie etwa im Fall des rechtlichen Besitzes, wenn er den Zugang zur und die Nutzung der Betriebsstätte kontrolliert und die Gesamtverantwortung für das während dieses Zeitraums an der Baustelle stattfindende Baugeschehen trägt (vgl. OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA 2017, Rz 54). In derartigen Fällen ist er durch diese Kontroll- und Überwachungstätigkeit an der Baustelle anwesend und wirkt dort – wenn auch in geringfügigem Ausmaß – an der Bauausführung mit.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Generalunternehmer die Gesamtverantwortung für das an der Baustelle stattfindende Baugeschehen hat, denn in der Regel ist der Generalunternehmer einziger Vertragspartner des Bauherrn und trägt die volle Verantwortung für die Gesamtleistung.

Kommt es jedoch zu einer Totaldelegation der Funktionen (einschließlich der in Rz 54 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA 2017 genannten Funktionen) vom Generalunternehmer an den Subunternehmer und trägt der Generalunternehmer nicht mehr die Gesamtverantwortung, erscheint die Annahme einer Betriebsstätte für den Generalunternehmer unter Berücksichtigung der dort genannten Rahmenbedingungen fraglich, da anzunehmen ist, dass er in diesem Fall, wenn er im Zusammenhang mit einer Baustelle überhaupt nicht in Erscheinung tritt, wohl keine faktische Verfügungsmacht über die Baustelle hätte. In Fällen dieser Art kann sich aber die Frage stellen, welche sonstigen Funktionen der Generalunternehmer ausübt und ob seine Zwischenschaltung beachtliche wirtschaftliche Gründe hat.

Geht man wegen der Vertragserfüllung durch Subauftragnehmer von der Existenz einer Baubetriebsstätte des IT-Generalunternehmers in Österreich aus, wäre Österreich durch Art. 7 DBA-Italien daran gehindert, Gewinne des IT-Generalunternehmers zu besteuern, die nicht auf Funktionen zurückzuführen sind, die seitens des IT-Generalunternehmers an der Baubetriebsstätte tatsächlich ausgeführt worden sind. Ergibt eine Funktionsanalyse, dass alle Funktionen, die der IT-Generalunternehmer im Zusammenhang mit dem Österreichprojekt ausübt, dem italienischen Hauptsitz des Unternehmens zuzurechnen sind, erlangt Österreich selbst dann kein Besteuerungsrecht, wenn es den Bestand einer Baubetriebsstätte für den Generalunternehmer annehmen sollte. Denn wenn vor Ort an der Baustelle keine Funktionen des Generalunternehmers, sondern ausschließlich nur solche des IT-Subunternehmers ausgeübt werden, kann nur der IT-Subunternehmer, nicht aber der IT-Generalunternehmer in Österreich besteuert werden (vgl. sinngemäß EAS 3121).

Es wird jedoch angemerkt, dass die abschließende Beurteilung des Falles von Sachverhaltsmerkmalen abhängig ist, deren Beurteilung im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht auf ministerieller Ebene im Rahmen des EAS-Verfahrens vorgenommen werden kann.

SV-Abkommen mit Albanien

Wie bereits in den News vom 3. März 2017 berichtet, hat Österreich mit Albanien ein Abkommen über Soziale Sicherheit (“SV-Abkommen”) abgeschlossen. Nach der nun mehr erfolgten Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. III Nr. 154/2018) tritt das Abkommen mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

“Highlights”

Das Abkommen umfasst von österreichischer Seite die Rechtsvorschriften über die Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung. Auf albanischer Seite umfasst das Abkommen unter anderem die Pensions- und Krankenversicherung.

Das SV-Abkommen regelt, dass bei einer Entsendung bis zu 24 Monaten weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates (= Wohnortstaates) anzuwenden sind. Anschließend wechselt die SV-Pflicht in den Tätigkeitsstaat.

Versicherungszeiten, die in einem Staat erworben wurden, werden für den Leistungsanspruch im anderen Staat angerechnet.

Insgesamt ist das SV-Abkommen mit Albanien ein weiterer Schritt hin zu einer rechtssicheren Abwicklung von Entsendungen in den süd-osteuropäischen Raum. In der Praxis zeigt sich nämlich, dass oftmals die Belastung mit Sozialabgaben ein höheres Problem für die entsendenden Unternehmen darstellt als die Lohnsteuer. Das vorliegende SV-Abkommen sollte nunmehr helfen, im Verhältnis zu Albanien diesbezüglich eine höhere Rechtssicherheit zu erlangen.

Tochtergesellschaften in “Steueroasen”

Ausgangslage

Im Rahmen des Jahressteuergesetz 2018 wird die Besteuerung von in Niedrigsteuerländern (“Steueroasen”) ansässigen ausländischen Tochtergesellschaften neu geregelt. Eine im internationalen Steuerrecht bereits bekannte Regelung (Controlled Foreign Corporation rules“ bzw. „CFC rules“) wird nunmehr auch im österreichischen Körperschaftsteuergesetz verankert (§ 10a KStG). Im Rahmen einer neuen “Hinzurechnungsbesteuerung” werden bei bestimmten ausländischen Tochtergesellschaften die Einkünfte unmittelbar im Jahr der Entstehung bei der österreichischen Gesellschaft besteuert.

Neue Regelung

Bei österreichischen Kapitalgesellschaften, die über Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften in Niedrigsteuerländern verfügen, kommt es ab dem kommendem Jahr zu einer Hinzurechnung der ausländischen Einkünfte zu den österreichischen Einkünften und einer sofortigen Versteuerung dieser Einkünfte im Inland. Bislang wurden die Einkünfte der ausländischen Gesellschaften von der Besteuerung in Österreich ausgenommen und erst im Zeitpunkt der Ausschüttung (z.B. in Form einer Dividende) an die inländische Gesellschaft in Österreich versteuert. Nunmehr kommt es nicht mehr zu einer Steuerfreistellung dieser Einkünfte, sondern diese werden im Jahr der Entstehung bei der ausländischen Gesellschaft in Österreich auf Ebene der inländischen Gesellschaft erfasst (“hinzugerechnet”) und versteuert. Somit unterliegen die Einkünfte der ausländischen Tochtergesellschaft im Jahr der Entstehung der Höhe nach letztlich dem österreichischen Körperschaftsteuertarif (25 %), wenn diese im Ausland nicht oder sehr niedrig besteuert wurden und nicht nach Österreich ausgeschüttet wurden.

Die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10a KStG kommt dann zur Anwendung, wenn die ausländische Tochtergesellschaft hauptsächlich passive Kapitaleinkünfte erzielt (beispielsweise Dividenden, Lizenzgebühren oder Zinsen) und in einem Niedrigsteuerland ansässig ist. Eine Niedrigbesteuerung wird dann angenommen, wenn der effektive Steuersatz im ausländischen Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft 12,5 % oder weniger beträgt. Darüber hinaus muss die österreichische Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss auf die ausländische Gesellschaft ausüben. Dies ist dann der Fall, wenn die österreichische Gesellschaft 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals an der ausländischen Gesellschaft unterhält. Weiteres Merkmal welches die Hinzurechnung der ausländischen zu den österreichischen Einkünften auslöst ist, dass die ausländische Gesellschaft keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Substanztest). Dies führt letztlich dazu, dass Einkünfte so genannter “Briefkastenfirmen” im Jahr der Entstehung der vollen Steuerpflicht in Österreich unterliegen unabhängig davon, ob die Erträge an die österreichische Gesellschaft ausgeschüttet werden oder im Ausland thesauriert werden.

Inkraftreten und Verordnung

Die Neuregelung tritt mit 1.1.2019 in Kraft. Das Ministerium für Finanzen wird zur Klärung von Zweifelsfragen, die mit der neuen Bestimmung aufgetreten sind, voraussichtlich eine entsprechende Verordnung auf den Weg bringen.

Update (11.2.2019)

Die entsprechende Verordnung wurde mittlerweile veröffentlicht. Diese kann hier eingesehen werden.

Vermietung von Immobilien – Niedrigere Umsatzsteuer

Bei der Vermietung von Immobilien für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (beispielsweise in Hotels und Pensionen) kommt es zum 1.11.2018 zu einer Senkung des Umsatzsteuersatzes von 13 % auf 10 %. Konkret gilt dies für

  • die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen (als Nebenleistung ist auch ein ortsübliches Frühstück anzusehen, wenn der Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist),  und
  • die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.

Interessant ist die Senkung des Umsatzsteuersatzes von 13 % auf 10 % nicht nur für die “klassische” Hotellerie sondern auch für die kurzfristige Vermietung von Wohnraum (Stichwort “AirBnB”). Falls bisher Umsatzsteuerpflichtig vermietet wurde und der 13 %ige-Umsatzsteuersatz anzuwenden war, kommt es auch hier zu einer Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf 10 %.

Betriebsstätte: Probebetrieb einer Anlage ist nicht Bestandteil der Baustellenfrist

Im Rahmen von Bau- und Montagetätigkeiten kann für das errichtende Unternehmen im Ausland eine Betriebsstätte begründet werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit im Ausland eine gewisse Dauer überschreitet. Der Zeitraum, ab dem eine Bau- und Montagetätigkeit eine Betriebsstätte begründet, ist im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. Üblicherweise begründen im Ausland durchgeführte Bau- und Montageprojekte eine Betriebsstätte, falls deren Dauer 6 oder 12 Monate überschreitet (Baustellenfrist). Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in der EAS 3407 nunmehr seine Rechtsmeinung dargelegt, inwieweit der Probebetrieb einer Anlage dieser Baustellenfrist zuzurechnen ist.

Dem Sachverhalt lag zu Grunde, dass ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in Österreich eine Anlage errichtete. Nach der Fertigstellung der Anlage erfolgte ein Probebetrieb. Die finale Abnahme der Anlage fand erst im Anschluss an den Probebetrieb statt. Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob der Zeitraum des Probebetriebs in die Baustellenfrist bei Bau- und Montagetätigkeiten hinzuzurechnen ist oder nicht (im Verhältnis zu Deutschland beträgt diese Frist 12 Monate). Im Falle der Hinzurechnung würde die deutsche Gesellschaft in Österreich eine Betriebsstätte begründen, da die Errichtung der Anlage den Zeitraum von 12 Monaten (Baustellenfrist gemäß Artikel 5 Absatz 3 DBA Österreich-Deutschland) überschritten hätte.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) kommt in einer Rechtsauskunft (EAS 3407 vom 17.8.2018) zur Ansicht, dass der Probebetrieb im vorliegenden Fall nicht in die Baustellenfrist gemäß Artikel 5 Absatz 3 DBA mit einzubeziehen ist. Unter Verweis auf den Kommentar zum OECD-Musterabkommen wird argumentiert, dass bei der Berechnung der Baustellenfrist auf die Übergabe der funktionierenden Anlage abzustellen ist und nicht auf den Formalakt eines Abnahmeprotokolls (welches im vorliegenden Fall erst nach Beendigung des Probebetriebs erstellt wurde). Nur wenn der Probebetrieb dazu dienen würde, die Anlage im Rahmen einer Testphase in einen fertigen Zustand zu versetzen, wäre der Probebetrieb in die Baustellenfrist miteinzubeziehen. Nachdem dies im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall war, weil die Anlage bereits vor dem Probebetrieb in einem betriebsfertigen Zustand war, ist der Probebetrieb nicht in die Baustellenfrist einzurechnen. Da die Dauer von 12 Monaten durch diese Zählweise nicht überschritten wurde, begründet das deutsche Unternehmen mit dem vorliegenden Projekt keine Betriebsstätte in Österreich.

 

Die EAS 3407 vom 17.8.2018 im Wortlaut:

Berücksichtigung eines Probebetriebs bei Ermittlung der Baustellenfrist

Erbringt eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (D-GmbH) Bau- und Montageleistungen in Österreich, wird die Anlage nach Fertigstellung im betriebsfähigen Zustand übergeben und erfolgt die finale Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs und gegebenenfalls notwendigen Nachbesserungsarbeiten, so ist die Zeit des Probebetriebs nicht in die Frist gemäß Art. 5 Abs. 3 DBA Deutschland einzubeziehen.

Für die Ermittlung der Baustellenfrist nach Art. 5 Abs. 3 DBA Deutschland ist das maßgebliche Enddatum jenes, an dem die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist (OECD Komm. Art 5 Rz 55, 1. Satz). Wird nach Abschluss der Bauarbeiten ein Testlauf unter Überwachung durch 3-4 Techniker des Anlagenerrichters vorgenommen und werden im Rahmen der Gewährleistungspflicht ggf. Reparaturarbeiten durchgeführt (EAS 357) oder werden nach Montageabschluss Beratungs- und Assistenzleistungen erbracht (EAS 1025), so sind diese Tätigkeiten nicht in die Frist einzurechnen (vgl auch Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, Internationales Steuerrecht I/1 Z 5 Rz 29). Die Testphase ist hingegen in die Frist einzurechnen, wenn sie dazu genutzt wird, die in unfertigem Zustand befindliche Anlage in jenen Zustand zu versetzen, der als Erfüllung des Auftrages zur Anlagenerrichtung zu werten ist (EAS 1259), oder eine für die volle Funktionstüchtigkeit notwendige Mängelbeseitigung vorzunehmen (EAS 3063), oder wenn die Testläufe für die Betriebsbereitschaft unabdingbar sind (EAS 1773).

Der Zeitpunkt der finalen Abnahme könnte zwar als Indiz für den Abschluss der Bau- und Montagearbeiten gewertet werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dieser Zeitpunkt mit dem tatsächlichen Abschluss der Arbeiten zusammenfällt, dh. dass weder vorher noch nachher auf der Baustelle an der Fertigstellung des Werkes gearbeitet wird. Denn das DBA Deutschland kann nicht derart ausgelegt werden, dass durch ein Vorziehen oder eine Verzögerung eines bloßen Rechtsaktes (Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls) darüber entschieden werden kann, ob das Besteuerungsrecht an den Montagegewinnen von Österreich oder von Deutschland wahrzunehmen ist (EAS 1773, EAS 2407).

Die neuen Aussagen des OECD-Musterkommentars zu Art 5 (Rz 55, 2. Satz) ändern an dieser Auslegung nichts. Zwar wird hier festgehalten, dass Testphasen generell in die Baustellenfrist einzurechnen sind. Jedoch gilt das Grundprinzip, dass auf den tatsächlichen Abschluss eines fertigen Werks bzw. die tatsächliche Fertigstellung abzustellen ist. Testphasen, die für die Betriebsbereitschaft der errichteten Anlage nicht unabdingbar sind, werden daher nach Ansicht des BMF auch nach dem OECD-Musterkommentar 2017 nicht in die Frist einbezogen werden können.

Bundesministerium für Finanzen, 17. August 2018

EAS-Auskunft des BMF vom 17.08.2018, BMF-010221/0150-IV/8/2018 gültig ab 17.08.2018.

Pensionsabfindungen im DBA-Recht

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in der EAS 3400 seine Rechtsmeinung zu der steuerlichen Behandlung einer Pensionsabfindung kundgetan. Dem Sachverhalt lag zu Grunde, dass einem in die Slowakei übersiedelten ehemaligen Mitarbeiter einer österreichischen GmbH eine Pensionsabfindung ausbezahlt wurde. Die Pensionsabfindung wurde vor Eintritt des Pensionsantrittsalters ausbezahlt.

In vorliegenden Fall war fraglich, ob diese Pensionsabfindung unter Artikel 18 (“Ruhegehälter”) des zwischen Österreich und der Slowakei geltenden Doppelbesteuerungsabkommens einzuordnen ist. Im Fall eines “Ruhegehalts” hätte der Ansässigkeitsstaat des Pensionsempfängers (Slowakei) das Besteuerungsrecht auf die Abfindung. Der Quellenstaat (Österreich) müsste die Pensionsabfindung in diesem Fall von der Steuer befreien.

Das BMF verneint in der vorliegenden Rechtsauskunft die Anwendbarkeit von Artikel 18 DBA (“Ruhegehälter”). Unter Verweis auf den OECD-Kommentar zum OECD-Musterabkommen sowie auf praktische Erfahrungswerte mit anderen Staaten bei der Zahlung von Pensionsabfindungen vor Eintritt des Pensionsantrittsalters sieht das BMF Artikel 15 DBA (“Einkünfte aus unselbständiger Arbeit”) als maßgebliche Norm an. Das BMF stellt sich mit seiner Rechtsansicht daher auf den Standpunkt, dass derartige Zahlungen grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip zur Steuerpflicht nach Artikel 15 im ehemaligen Tätigkeitsstaat führen. Sollte jedoch zweifelsfrei feststehen, dass die Slowakei im vorliegenden Fall Artikel 18 DBA anwendet, würde sich die Finanzverwaltung dieser Rechtsansicht wahrscheinlich anschließen. Im Zweifel (d.h. die Slowakei beansprucht das Besteuerungsrecht auf Grundlage Artikel 18 DBA) wird dem Steuerpflichtigen die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zwischen beiden Staaten nahe gelegt.

Die EAS 3400 vom 3.8.2018 im Wortlaut

Outbound-Pensionsabfindung

Fließt einem in der Slowakei ansässig gewordenen Geschäftsführer einer österreichischen Gesellschaft aus Anlass der Lösung des Dienstverhältnisses eine Abfindung seiner Pensionsansprüche gegenüber der Gesellschaft zu, dann unterliegt diese nach den Vorschriften des EStG der österreichischen Besteuerung. Diese gründet sich bei Aufrechterhaltung eines österreichischen Zweitwohnsitzes auf die hiermit verbundene unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG 1988. Bei Bestand einer bloß beschränkten Steuerpflicht gründet sich die Steuerpflicht auf § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, denn es liegen diesfalls gemäß § 25 Abs. 1 EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, die im Inland ausgeübt und/oder verwertet worden ist.

Die Geltendmachung dieser Steuerpflicht hat nur dann zu unterbleiben, wenn dies durch das im Verhältnis zur Slowakei anzuwendende DBA-CSSR (BGBl. Nr. 34/1979 iVm BGBl. Nr. 1046/1994) verbindlich angeordnet wird. Im vorliegenden Fall würde Österreich als Quellenstaat der Einkünfte das Besteuerungsrecht durch das DBA entzogen, wenn die Abfindung unter Art. 18 DBA-CSSR fällt.

Im Hinblick auf den derzeitigen Stand des OECD-Kommentars zu Art. 18 OECD-MA und die darin erkennbare unterschiedliche Vorgangsweise ausländischer Staaten kann dies im vorliegenden Fall jedoch nicht als gesichert angesehen werden. Wohl werden Ruhegehälter von Art. 18 OECD-MA nicht nur dann erfasst, wenn sie laufend zur Auszahlung gelangen, sondern auch dann, wenn es sich um eine Einmalzahlung (Abfindungszahlung) handelt (siehe zB EAS 860 und OECD- Kommentar Art. 18 Z 5). Es hat sich indessen gezeigt, dass viele Staaten die Zuteilungsregel des Art. 18 OECD-MA nur dann auf Pensionsabfindungen anwenden, wenn das Pensionsalter erreicht ist. Auch der OECD-Kommentar sieht in Z 6 (Satz 5) zu Art. 18 OECD-MA vor, dass das Erreichen des Pensionsalters ein ergänzender Beurteilungsfaktor für die Einbeziehung von Pensionsleistungen in Art. 18 OECD-MA sein könnte und dass sonach Pensionsabfindungen vor Erreichung des Pensionsalters nicht von Art. 18 OECD-MA erfasst sind. Sie würden daher im Quellenstaat nicht durch das DBA steuerfrei gestellt, sondern dort auf der Grundlage von Art. 15 OECD-MA in Anwendung des Kausalitätsprinzips der Besteuerung zugeführt, da dort die zum Entstehen der Pensionsansprüche führende Tätigkeit ausgeübt worden ist.

Solange daher nicht zweifelsfrei feststeht, dass die Slowakei auf Pensionsabfindungen vor Erreichung des Pensionsalters Art. 18 OECD-MA anwendet, solange daher nur eine Möglichkeit besteht, dass sich dies so verhält, liegt keine Rechtfertigung vor, von der gesetzlich vorgesehenen Steuererhebung in Österreich Abstand zu nehmen.

Unter den gegebenen Umständen wäre es daher auch nicht gerechtfertigt, aus EAS 3248 (Inbound Pensionsabfindung aus Deutschland vor Erreichung des Pensionsalters) den Schluss zu ziehen, dass die dort angenommene Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat (hier: Österreich) automatisch und ungeprüft auch für den gegenteiligen Fall gilt, sodass bei jeder outbound Pensionsabfindung aus Österreich ebenfalls Steuerberechtigung im Ansässigkeitsstaat (hier: Slowakei) gegeben ist. Denn die im Verhältnis zu Deutschland ergangene EAS 3248 kann nicht als Nachweis dafür dienen, wie in einem Zweifelsfall das DBA-CSSR auszulegen ist.

Der Arbeitgeber (das österreichische Unternehmen im Fall einer Betriebspension nach § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 oder die Pensionskasse im Fall einer Pensionskassenpension nach § 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) wird daher bei fehlender Dokumentation über die steuerliche Erfassung in der Slowakei den Lohnsteuerabzug vorzunehmen haben. Denn selbst eine vollständige und korrekte Nutzung der in der DBA-Entlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005 idF BGBl. II Nr. 44/2006) angebotenen Verfahrenshilfen reichen nicht als Beleg für die DBA-Anwendung durch “Entlastung an der Quelle” (Steuerfreistellung) aus. Denn alle in der VO vorgesehenen administrativen Erleichterungen setzen voraus, dass die Grundvoraussetzung des Einleitungssatzes in § 1 der VO erfüllt ist, dass nämlich “[…] Einkünfte von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen ganz oder teilweise von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten” sind. Genau dies bedarf aber hier vorweg einer Klärung.

Es steht dem Steuerpflichtigen indessen frei, in seinem Ansässigkeitsstaat (Slowakei) den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit Österreich zu stellen, falls auf slowakischer Seite in seinem Fall auf die vor Erreichung des Pensionsalters gezahlte Pensionsabfindung Art. 18 DBA-CSSR angewendet wird.

EAS-Auskunft des BMF vom 03.08.2018, BMF-010221/0137-IV/8/2018

Neues zu DBA Russland und Georgien

Österreich hat sowohl mit Russland als auch mit Georgien ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Die bestehenden DBA werden durch den Abschluss eines Protokolls zwischen den beteiligten Staaten nunmehr geändert. Die durch das Protokoll durchgeführten Änderungen treten voraussichtlich mit Beginn des Jahres 2019 in Kraft.

Russland

Im Verhältnis zu Russland wird in Artikel 10 (“Dividenden”) das Erfordernis gestrichen, dass zur Anwendung der reduzierten 5 %igen Quellensteuer der Wert der Beteiligung mindestens 100.000 USD betragen muss (zusätzlich zu einer 10 %igen Beteiligung an der Gesellschaft). Zukünftig reicht für die Anwendung der 5 %igen Quellensteuer ein unmittelbares Beteiligungsverhältnis von 10 %, unabhängig vom Wert der Beteiligung aus (d.h. die Beteiligung kann auch einen Wert unter 100.000 USD haben). In allen anderen Fällen bleibt es bei einem Besteuerungsrecht des Quellenstaates der Dividende in Höhe von 15 %.

In Artikel 13 (“Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen”) wird eine Klausel eingefügt, derzufolge bei Immobiliengesellschaften (der Wert der Gesellschaft besteht mindestens zu 50 % aus unbeweglichem Vermögen) der Belegenheitsstaat der Immobilie das Besteuerungsrecht auf die Einkünfte aus dem Verkauf der Gesellschaft erhält. Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem OECD-Standard.

Desweiteren wird auch Artikel 26 (“Informationsaustausch”) im DBA Russland aktualisiert und auf den neuesten (OECD-)Stand gebracht. Dies soll zur Anpassung der Regelungen zum Informationsaustausch an den neuen internationalen Standard für Transparenz und Amtshilfe sorgen. Das derzeitige DBA enthält keine Amtshilferegelung welche die Durchsetzung von Steuerforderungen der beteiligten Staaten enthält. Eine solche Bestimmung wird durch das Protokoll eingeführt.

Von österreichischer Seite wird mit einer Note klar gestellt, dass sich der geographische Anwendungsbereich des DBA Russland sowie des Protokolls nicht auf die Halbinsel Krim erstreckt.

UPDATE (18.6.2019): Das Protokoll tritt mit 20.6.2019 in Kraft. Die Änderungen sind somit ab dem Steuerjahr 2020 in beiden Ländern anzuwenden.

Georgien

Bei der Besteuerung von Dividenden wird Artikel 10 neu ausgestaltet. Eine vollständige Steuerbefreiung im Quellenstaat besteht nunmehr insoweit, als die nutzungsberechtigte Gesellschaft der Dividende unmittelbar mindestens 10% am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft hält. Das Erfordernis entfällt, dass die Beteiligung am Kapital den Gegenwert von 2 Mio. EUR haben muss. In allen anderen Fällen wird dem Quellenstaat der ausschüttenden Gesellschaft ein Besteuerungsrecht in Höhe von 10 % eingeräumt.

Auch im DBA Georgien wird, analog dem Protokoll zum DBA Russland, Artikel 26 (Informationsaustausch) an den OECD-Standard angepasst. Dabei soll im Verhältnis zu Georgien dieselbe Situation wie im Verhältnis zu Russland (Einführung Informationsaustausch und Amtshilfe) hergestellt werden. Im Zusatzprotokoll mit Georgien wird noch einmal geregelt, unter welchen Umständen die beteiligten Staaten Informationen über die Steuerpflichtigen auszutauschen haben. Dies soll zur Klarstellung beitragen und helfen, so genannte “fishing expeditions” (d.h. Amtshilfemaßnahmen die bloßer Beweisaufnahme dienen) zu unterbinden.

Ausländische Kapitalerträge in Österreich

Erhalten in Österreich wohnhafte Personen Kapitalerträge wie zum Beispiel Zinsen oder Dividenden aus ausländischen Quellen, unterliegen diese Einkünfte in der Regel der Steuerpflicht in Österreich. In diesem Fall ist die Abgabe einer Steuererklärung meistens verpflichtend durchzuführen. Wenn die ausländischen Kapitalerträge in Österreich nicht im Rahmen der Steuererklärung deklariert werden, kann dies für den Steuerpflichtigen zu drastischen Konsequenzen führen (Finanzstrafverfahren usw.). Österreich hat mit einer Reihe von Staaten ein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten abgeschlossen. Dies führt dazu, dass ausländische Finanzinstitute an das österreichische Finanzamt das Bestehen von ausländischen Konten melden müssen. Ein “Verstecken” vor der Finanz ist damit nicht mehr möglich. Wir raten daher, ausländische Kapitaleinkünfte ordnungsgemäß zu behandeln. Sollten Sie dabei Unterstützung benötigen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Zum Informationsaustausch über Finanzkonten verweisen wir auch auf unsere News vom 16. Februar 2017.

Das Finanzministerium hat die Liste mit jenen Staaten aktualisiert, mit denen ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch besteht (Stand 1.1.2018):

Albanien, Andorra, Anguilla, Antigua und Barbuda, Argentinien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Bermuda, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Cayman Islands, Chile, China, Costa Rica, Cook Inseln, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer Inseln, Finnland, Frankreich [1] , Ghana, Grenada, Griechenland, Grönland, Guernsey, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kanada, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Kuwait, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marshall-Inseln, Mauritius, Mexiko, Monaco, Montserrat, Nauru, Neuseeland, Niederlande [2] , Nigeria, Niue, Norwegen, Pakistan, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Saint Kitts und Nevis, Saint Lucia, Saint Vincent und die Grenadinen, Samoa, San Marino, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Seychellen, Singapur, Sint Maarten, Slowakei, Slowenien, Spanien [3] , Südafrika, Tschechische Republik, Türkei, Turks and Caicos Islands, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich [4] und Zypern.

[1] Einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, Sankt Bartholomäus und St. Martin.

[2] Einschließlich Bonaire, Saba und Sint Eustacius.

[3] Einschließlich Kanarische Inseln.

[4] Einschließlich Gibraltar.

Info des BMF vom 22.03.2018, BMF-010221/0072-IV/8/2018

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1

 

Auswirkungen der US-Steuerreform

Mit Beginn des Jahres 2018 ist die US-Steuerreform in Kraft getreten. Nach dem ersten halben Jahr kann eine erste Zwischenbilanz gezogen werden.

Die größten Gewinner sind US-Unternehmen in der Rechtsform von Körperschaften, die von der Senkung des Steuersatzes von bislang 35 % auf 21 % profitieren. Hier sind vor allem auf den heimischen (US-)Markt fokussierte Unternehmen die Profiteure, da diese keine Möglichkeit hatten, Gewinne in Niedrigsteuerländer zu verlagern oder dort entstehen zu lassen.

Große multinationale Unternehmen mit ausländischen Tochtergesellschaften konnten bislang von niedrigeren Steuersätzen in anderen Ländern profitieren. Dies führte dazu, dass der tatsächliche (effektive) Steuersatz dieser Unternehmen (weit) unter dem bisherigen Steuersatz von 35 % gelegen ist. Für die Nachversteuerung der im Ausland gelegenen und noch nicht in die USA transferierten Gewinne wird nun eine Steuer in Höhe von 15,5 % auf liquide Mittel (bzw. 8 % auf das restliche Vermögen) fällig (zahlbar in bis zu 8 Jahresraten).

Die Senkung des Steuersatzes auf 21 % hatte auch zur Folge, dass in den Bilanzen verbuchte Verluste, die gegen zukünftige Gewinne verrechnet werden können, aus steuerlicher Sicht an Wert verloren. Dies führte zu teils massiven Berichtigungen in den Ergebnissen bei den betroffenen Unternehmen.

Nunmehr besteht auch die Möglichkeit der gänzlichen Abschreibung von diversen Anlagegütern im Jahr der Anschaffung (Bonus depreciation). Dadurch sollen nicht nur die Unternehmen gestärkt werden, sondern auch Investitionen in den USA angekurbelt werden.

Noch keine verlässliche Aussage lässt sich darüber treffen, inwieweit die zur Vermeidung der Gewinnverlagerung in das Ausland getroffenen Maßnahmen wirken. Mit den neuen Steuern “BEAT” (Steuer auf Zahlung an ausländische verbundene Unternehmen) und “GILTI” (Steuer auf Zahlung in das Ausland für die Nutzung von immateriellen Wirtschaftsgütern wie zum Beispiel Patente oder Software) soll vermieden werden, dass Aufwendungen in den USA geltend gemacht werden, die in Niedrigsteuerländern der Steuerpflicht unterliegen. Ob dieses Ziel mit den neuen Steuern tatsächlich erreicht wird bleibt abzuwarten.

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die meisten US-Unternehmen jedenfalls von der Steuerreform profitieren werden. Dies gilt auch für viele Personengesellschaften, die ab dem laufenden Jahr einen zusätzlichen 20%igen Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen können. Je nach dem US-Anteil der Geschäftstätigkeit und der Branche fällt der Profit jedoch unterschiedlich hoch aus. Durch die neuen steuerlichen Regelungen bei Zahlungen in das Ausland kann es sogar möglich sein, dass letztlich die Steuerlast durch die US-Steuerreform für manche Unternehmen steigen wird.

Unser Partner Mag. Paul Hollaus hat in der Fachzeitschrift SWI einen Artikel betreffend den Neuerungen im Zuge der US-Steuerreform verfasst. Den Artikel können Sie hier nachlesen.

Ist ein Vertriebsbüro eine Betriebsstätte?

Mit der Frage, ob eine deutsche Versicherung mit ihrem österreichischen Vertriebsbüro eine Betriebstätte begründet, setzt sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einer aktuellen EAS-Auskunft (EAS 3399 vom 8.6.2018) auseinander.

Sachverhalt

Eine deutsche Versicherung unterhält ein Büro in Österreich in welchem (potentielle) Kunden und Makler betreut und serviciert werden. Fraglich ist nun, ob mit diesem Büro (feste Geschäftseinrichtung) eine ertragsteuerliche Betriebsstätte gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreich-Deutschland begründet wird, oder ob es sich nur um eine so genannte “Hilfsbetriebsstätte” handelt. Unterhält das deutsche Unternehmen nur eine “Hilfsbetriebsstätte” in Österreich würde dies dazu führen, dass keine ertragsteuerlichen Konsequenzen für das deutsche Unternehmen in Österreich gegeben wären.

Rechtsansicht des BMF

Das BMF stellt fest, dass eine “Hilfsbetriebsstätte” gemäß dem zwischen Österreich und Deutschland abgeschlossenem DBA nur dann besteht, wenn die Tätigkeiten, die im Rahmen der festen Geschäftseinrichtung durchgeführt werden, “vorbereitender Art” oder “Hilfstätigkeiten” iSd Art 5 Abs 4 OECD-MA darstellen. Entsprechen die in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeiten der Haupttätigkeit („core business“) des Gesamt­unternehmens, so kann Art 5 Abs 4 OECD-MA nicht greifen (es kann in diesem Fall also nie eine Hilfsbetriebsstätte sein). Nachdem im österreichischen Büro gemäß dem in der EAS angeführten Sachverhalt Tätigkeiten ausgeübt werden, welche nach Ansicht des BMF Haupttätigkeiten des deutschen Unternehmens darstellen, und über Hilfstätigkeiten hinausgehen, verneint das BMF in der Anfragebeantwortung grundsätzlich das Bestehen einer Hilfsbetriebsstätte (auch wenn es die letztliche Entscheidung – Betriebsstätte oder Hilfsbetriebsstätte – dem Finanzamt überlässt). Somit unterliegt das deutsche Versicherungsunternehmen mit den im Rahmen der Betriebsstätte erzielten Einkünften der Steuerpflicht in Österreich.

EAS 3399 vom 8. 6. 2018 im Wortlaut:

Unterhält eine in Deutschland ansässige Versicherungs­gesellschaft, die am inländischen Markt ihre Versicherungsprodukte vertreibt, in Österreich eine feste örtliche Einrichtung, so begründet sie in Österreich eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO, die auch grundsätzlich die Kriterien des DBA-Betriebsstättenbegriffs des Art 5 Abs 1 OECD-MA (vgl VPR 2010, Rz 161 ff) und damit des Art 5 Abs 1 DBA Deutschland erfüllt. Der abkommens­rechtliche Betriebsstättenbegriff ist aber im Vergleich zum innerstaatlichen Begriff ua insoweit enger, als Einrichtungen, die unter Art 5 Abs 4 OECD-MA bzw Art 5 Abs 4 DBA Deutschland fallen, für abkommens­rechtliche Belange keine Betriebsstätten bilden.

Die Tätigkeiten der Versicherungs­gesellschaft im österreichischen Büro umfassen insb folgende Tätigkeiten:

  • Kontakther­stellung zu externen Maklern, Versicherungsagenten und Vertriebsgruppen („unabhängiges Vertriebspersonal“),
  • Betreuung der weit über 1.000 externen Makler, Versicherungsagenten und Vertriebsgruppen,
  • Schulung der externen Makler, Versicherungsagenten und Vertriebsgruppen,
  • Prüfung der Versicherungsanträge auf Vollständigkeit und elektronische Erfassung im System,
  • Vorbereitende Arbeiten für die Buchhaltung, diverse Arbeiten am PC, das Veranlassen von diversen Statistiken und Auswertungen (Kunden und Produktdatenbanken),
  • direkte Kontaktaufnahme mit potentiellen Versicherungskunden zur Verifizierung von Informationen über den Kunden und zur weiteren Nachprüfung bei Feststellung einer negativen Bonität durch einen externen Gläubigerschutzverband.

Die österreichischen externen Vertriebsmitarbeiter werden durch die Mitarbeiter der österreichischen Betriebsstätte über Versicherungsmöglichkeiten informiert, es finden jedoch keine Verhandlungen über das Zustandekommen von Versicherungs­verträgen statt. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass zwischen den externen Vertriebs Seite 316 Seite 316 mitarbeitern und der ausländischen Hauptnied­erlassung kaum oder keine Verhandlungen über Vertragsbedingungen stattfinden, da Versicherungen in der Regel standardisierte Versicherungs­verträge auflegen und lediglich die Prämien­zahlungen einem gewissen Verhandlungsspielraum unterliegen.

Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob diese Tätigkeiten vorbereitender Art sind oder Hilfstätigkeiten iSd Art 5 Abs 4 OECD-MA darstellen, ist die Haupttätigkeit des Gesamt­unternehmens. Entsprechen die in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeiten der Haupttätigkeit ( „core business“) des Gesamt­unternehmens, so kann keine der Ausnahmen des Art 5 Abs 4 OECD-MA greifen. Der Ausnahmekatalog des Art 5 Abs 4 DBA Deutschland wird von beiden Vertragsstaaten so interpretiert, dass alle dort aufgelisteten Tätigkeiten im Allgemeinen von vorbereitender Art sein oder Hilfstätigkeiten darstellen müssen (vgl dazu auch Rz 21 Satz 2 des Kommentars zu Art 5 Abs 4 OECD-MA idF vor dem Update 2017).

Die bloße Beschaffung von Informationen für ein Unternehmen kann als Hilfstätigkeit iSd Art 5 Abs 4 lit d OECD-MA bzw des Art 5 Abs 4 lit d DBA Deutschland gelten. Den Ausführungen im OECD-MK folgend bezieht sich diese Ausnahme in erster Linie auf Informationen, die ein Unternehmen benötigt, um über die Art und den Umfang von Haupttätigkeiten auf einem bestimmten Markt entscheiden zu können (Rz 69 des Kommentars zu Art 5 OECD-MA). Werden die Informationen hingegen durch die Betriebsstätte ausge­wertet und erfolgt, wie im vorliegenden Fall, eine Empfehlung zu einer Ablehnung oder Weiterverarbeitung des Versicherungs­antrags an das Stammhaus, so kann nicht mehr von einer reinen Informationsbeschaffung ausgegangen werden.

Die Betreuung des Vertriebsnetzwerks in Österreich im Wege der Kontaktaufnahme, Betreuung und Schulung des unabhängigen Vertriebspersonals kann nur dann als Hilfstätigkeit iSd Art 5 Abs 4 lit e OECD-MA bzw Art. 5 Abs 4 lit e DBA Deutschland angesehen werden, wenn dieser Tätigkeit keine wesentlichen Funktionen des Produktvertriebs zukommen (vgl Pkt 1.1. des Salzburger Steuerdialogs 2009, Zweifelsfragen zum internationalen Steuer­recht und Außen­steuerrecht, AÖF 2009/260). Wenn das inländische Büro der Koordination der mit der Kundenbetreuung und Neukundenakquisition befassten Vertreter dient, wenn daher eine aktive Rolle bei der Umsatzerzielung (Produktvermarktung in Österreich) übernommen wird, spricht dies für den Bestand einer DBA-Betriebsstätte. Bedient sich die Versicherungs­gesellschaft eines Vertriebskanals durch unabhängiges Personal, so führt die Steuerung dieser Vertretertätigkeit durch ein inländisches Büro zur Begründung einer Betriebsstätte ( EAS 2939). Die Produktvermarktung stellt eine der Kerntätigkeiten einer Versicherungs­gesellschaft dar und kann daher nicht als Hilfstätigkeit qualifiziert werden, insb wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit auf die Umsatzförderung in Österreich gerichtet ist.

Gemäß Art 5 Abs 4 lit f OECD-MA bzw Art 5 Abs 4 lit f DBA Deutschland kann auch dann eine Hilfsbetriebsstätte vorliegen, wenn darin mehrere der aufgezählten Hilfstätigkeiten ausgeübt werden, solange die Gesamttätigkeit ebenso eine Hilfstätigkeit darstellt. Wird neben einer Hilfstätigkeit auch eine nicht mehr von Art 5 Abs 4 OECD-MA erfasste Tätigkeit ausgeübt, so wird hinsichtlich der Gesamttätigkeit eine Betriebsstätte begründet (Rz 77 des Kommentars zu Art 5 OECD-MA).

Eine abschließende Entscheidung hinsichtlich des konkreten Einzelfalls ist der für die Sachverhaltswürdigung zuständigen Behörde vorbehalten und kann nicht im Wege einer auf die Beantwortung von Rechtsfragen ausgerichteten EAS-Auskunft erfolgen.

Jahressteuergesetz 2018 im Nationalrat beschlossen – Update

Update (06.09.2018):

Das Jahressteuergesetz 2018 wurde am 14.8.2018 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist somit in Kraft getreten (BGBl I Nr. 62/2018 vom 14. August 2018).

News vom 10.7.2018:

Das Jahressteuergesetz 2018 wurde nunmehr am 4. Juli 2018 im Nationalrat beschlossen. Das neue Gesetz enthält eine Reihe von steuerlichen Änderungen, unter anderem des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes sowie der Bundesabgabenordnung.

Für den international interessierten Beobachter ergeben sich vor allem bei Körperschaften weitgehende Änderungen. So wird eine Hinzurechnungebesteuerung („controlled foreign corporation rules“ bzw. „CFC rules“) bei ausländischen, niedrig besteuerten Tochtergesellschaften (z.B. Lizenzen, Dividenden) normiert.

Bei der Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren von österreichischen Körperschaften an ausländische Konzerngesellschaften wird das bestehende Abzugsverbot weiter verschärft. Als Maßnahme zur Erhöhung der Rechtssicherheit wird die Möglichkeit der Einholung eines Auskunftsbescheides nach § 118 BAO (“Tax Ruling”) auf internationale Sachverhalte erweitert (lesen Sie hier unsere bereits ergangene Information dazu).

Bei der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Z 6 EStG wird der Zeitraum, in dem die Stillen Reserven nachzuversteuern sind, von 7 Jahre auf 5 Jahre verkürzt (bei Anlagevermögen; bei Umlaufvermögen bleibt es bei 2 Jahre bzw. Raten).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Bestrebungen, steuerliche Änderungen nur mehr in einem Jahressteuergesetz zu normieren, anstatt laufende Änderungen in den einzelnen Gesetzen durchzuführen, nur begrüßt werden kann. Das Jahressteuergesetz 2018 zeigt jedoch deutlich auf, dass die Änderungen für den Praktiker und den Steuerpflichtigen sehr umfangreich sind. Desweiteren wird abzuwarten sein, ob im laufenden Jahr trotz entgegen lautenden Äußerungen des BMF, nicht doch noch weitere Gesetzesänderungen veranlasst werden. Wir halten Sie diesbezüglich jedenfalls auf dem Laufenden.

Neues DBA mit Japan

Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Japan ist seit dem Jahr 1963 in Kraft. Zwischen beiden Staaten wurde nunmehr am 30.1.2017 ein neues DBA abgeschlossen, welches das bestehende DBA ersetzen soll. Das neue DBA soll voraussichtlich ab dem 1.1.2019 anzuwenden sein. Nachfolgend werden einige “Highlights” aus dem neuen DBA dargestellt.

Entsprechend den Vorgaben des neuen OECD-Musterabkommen (OECD-MA) trägt das DBA bereits den neuen Namen “Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und – umgehung”. Somit soll bereits im Titel des neuen DBA klar gestellt werden, dass nicht nur eine Doppelbesteuerung ein und derselben Einkünfte vermieden werden soll, sondern dass auch eine Nicht- oder Niedrigbesteuerung vermieden werden soll.

Betreffend der Begründung einer Betriebsstätte regelt Artikel 5, dass Bauausführungen und Montagen eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründen, falls deren Dauer 12 Monate überschreitet. Die Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte ist im DBA nicht vorgesehen. Ansonsten übernimmt Artikel 5 viele Vorgaben des neuen OECD-MA hinsichtlich des Bestands von Hilfsbetriebsstätten und der Vertreterbetriebsstätte.

Bei Dividenden hat der Quellenstaat gemäß Artikel 10 DBA ein Besteuerungsrecht in Höhe von 10 %, es sei denn der Empfänger der Dividende ist eine Gesellschaft mit mindestens 10 %iger Beteilung an der auszahlenden Gesellschaft. In diesem Fall hat ausschließlich der Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten der Dividende das Besteuerungsrecht. Bei Zinsen bleibt es nach Artikel 11 DBA grundsätzlich beim ausschließlichen Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (mit geringen Ausnahmen). Bei Lizenzgebühren hat nach Arikel 12 DBA ebenfalls ausschließlich der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht.

Bei der Entsendung von Mitarbeitern in den anderen Staat bezieht sich die 183-Tage-Regel nach Artikel 14 DBA nunmehr auf einen (beliebigen) 12-Monatszeitraum (bisher Kalenderjahr). Ansonsten ist Artikel 14 DBA, welcher die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit regelt, OECD-MA konform ausgestaltet.

Eine interessante Regelung gibt es bei Einkünften von Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen. Nach Artikel 15 DBA unterliegen auch “äh nliche Organe” von Gesellschaften immer am Sitzort der Gesellschaft der Steuerpflicht. Dies führt dazu, dass wohl auch Geschäftsführer  am Sitzort der Gesellschaft der Steuerpflicht unterliegen, unabhängig davon, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (ähnliche Regelung wie in Artikel 16 DBA mit Deutschland).

Eine Doppelbesteuerung wird seitens Österreichs nicht mehr im Wege der Anrechnungsmethode vermieden, sondern es kommt die von Österreich üblicherweise angewandte Befreiungsmethode zur Anwendung (mit Ausnahme der Passiveinkünfte gemäß Artikel 10 und 11 DBA sowie bei Einkünften aus einer “Stillen Gesellschaft” nach Artikel 20 DBA; hier ist nach wie vor die Anrechnungsmethode anzuwenden).

Das BMF hat übrigens in einer mittlerweile ergangenen Auskunft (EAS 3402 des BMF vom 08.06.2018) festgehalten, dass das neue DBA keine Wegzugsbesteueurng auslöst. Die EAS 3402 im Wortlaut:

Ist eine in Japan ansässige natürliche Person zu 100% an einer österreichischen Kapitalgesellschaft (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich) beteiligt, deren Aktiva zu weniger als 50% aus österreichischem Immobilienbesitz oder Beteiligungen an Gesellschaften mit österreichischem Immobilienbesitz bestehen, so wird durch das Inkrafttreten des neuen DBA Japan keine Wegzugsbesteuerung gemäß § 27 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 und § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 ausgelöst.

Gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 fallen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen an Kapitalvermögen dann unter die beschränkte Steuerpflicht, wenn der beschränkt Steuerpflichtige an der inländischen Kapitalgesellschaft während der letzten 5 Jahre zu mindestens 1% beteiligt war. Gemäß § 27 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 idF AbgÄG 2015 führt der Eintritt von Umständen, welche das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten einschränken, zu einer Realisierung der Wertsteigerungen an Kapitalvermögen (Wegzugsbesteuerung). Der Tatbestand des § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 umfasst auch rechtliche Vorgänge, wie den Abschluss eines DBA oder dessen Änderung (siehe dazu auch die ErlRV 896 BlgNR XXV. GP, S. 4 zu § 6 Z 6 lit. b EStG 1988 idF AbgÄG 2015, der ebenso wie § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 auf die “Einschränkung” des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten abstellt; EStR 2000 Rz 2518 und 6148a).

Das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen wird derzeit in Art. XVIII DBA Japan geregelt. Gemäß dieser Bestimmung dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Körperschaft auch in diesem Staat besteuert werden, wenn die Kapitalbeteiligung mindestens 25% beträgt und davon mindestens 5% veräußert werden. Gemäß Art. XVIII Abs. 2 lit. b DBA Japan hat Österreich somit ein Besteuerungsrecht am Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der österreichischen Kapitalgesellschaft. Japan hat in diesem Fall die in Österreich erhobene Steuer gemäß Art. XIX Abs. 1 DBA Japan anzurechnen.

Das am 30.1.2017 unterzeichnete, aber im Zeitpunkt des Ergehens dieser Erledigung noch nicht in Kraft getretene neue DBA Japan (vgl. 6 der Beilagen XXVI. GP) ist eng an das aktuelle OECD-Musterabkommen angelehnt, sodass die Gewinne aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung, deren Wert nicht überwiegend auf unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt, beruht, unter die Auffangklausel des Artikels betreffend die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen fallen und nur vom Ansässigkeitsstaat des Veräußerers besteuert werden dürfen. Nach Wirksamwerden des neuen DBA Japan werden die Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung an der österreichischen Kapitalgesellschaft gemäß Art. 13 Abs. 5 des neuen DBA daher nur in Japan steuerbar sein.

Der Neuabschluss des DBA Japan führt jedoch nach österreichischer Auffassung nicht zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich an den bis zu dessen Wirksamkeitsbeginn entstandenen stillen Reserven an der Beteiligung und damit auch zu keiner Auslösung der Wegzugsbesteuerung. Da seit der Revision des OECD-Musterkommentars im Jahr 2014 in einer neu eingeführten Rz. 3.1 zu Art. 13 OECD-MA die Auffassung vertreten wird, dass im Falle eines Neuabschlusses eines DBA dem Ansässigkeitsstaat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht an den Veräußerungsgewinnen aus Anteilsveräußerungen zugesprochen wird, hat Österreich gemeinsam mit Deutschland gegen diese neu eingefügte Rz. des Kommentars eine Bemerkung (“observation”) eingebracht. Der Staat, dem durch den Neuabschluss eines DBA das Besteuerungsrecht entzogen wird, soll der Bemerkung zufolge nicht daran gehindert sein, den bis zum Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA entstandenen Wertzuwachs zu besteuern (siehe Rz 32.1 OECD-MK zu Art. 13 OECD-MA; Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, Internationales Steuerrecht, I/1 – 37. Lfg, Z 13, Rz 108; siehe auch EStR 2000 Rz 2518). Dadurch ist sichergestellt, dass Österreich weiterhin an den bis zum Wirksamwerden des neuen DBA angefallenen stillen Reserven besteuerungsberechtigt bleibt und somit insoweit keine Einschränkung des österreichischen Besteuerungsanspruches eintritt. Dieses Verständnis über die Anwendung des Art. 13 OECD-MA, auf welchem Art. 13 des neuen DBA Japan beruht, diente somit auch als Grundlage für die Verhandlung und den Abschluss des neuen DBA Japan. Art. 13 Abs. 5 des neuen DBA Japan ist daher nach österreichischer Auffassung nur auf die nach seinem Wirksamkeitsbeginn entstandenen stillen Reserven anwendbar. Die vorher akkumulierten stillen Reserven bleiben von der Bestimmung unberührt und somit weiterhin uneingeschränkt in Österreich steuerbar und beispielweise im Fall der späteren Veräußerung der Beteiligung gemäß § 27 Abs. 3 iVm § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 beschränkt steuerpflichtig. Zweckmäßigerweise wären daher zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns des DBA Japan der gemeine Wert der Anteile an der österreichischen GmbH zu ermitteln und seitens des Steuerpflichtigen entsprechende Bewertungsunterlagen in Evidenz zu nehmen sein.

Bundesministerium für Finanzen, 8. Juni 2018