Salzburger Steuerdialog 2016 – Neues zu Kommunalsteuer, Wegzug und Spendenabzug

Alle Jahre wieder befasst sich die Finanzverwaltung im Rahmen des “Salzburger Steuerdialogs” mit steuerrechtlichen Zweifelsfragen. Nachfolgend informieren wir Sie über die “Highlights” im Bereich der “Ergebnisunterlage Lohnsteuer”.

Kommunalsteuer (KommSt) bei der Überlassung von Arbeitskräften in das Ausland

Ein in letzter Zeit heiß diskutiertes Thema ist die KommSt-Pflicht bei der Überlassung von Arbeitskräften in das Ausland. Nachdem der VwGH festgehalten hat, dass der Überlasser bei dem ausländischen Beschäftiger in allen Fällen der Arbeitskräfteüberlassung ab dem 1. Tag eine KommSt-Betriebsstätte begründet, bestand unter Berufung auf diese Entscheidung seither keine KommSt-Pflicht bei der Überlassung von Arbeitskräften in das Ausland (da KommSt-Pflicht nur dann gegeben ist, wenn in einer inländischen KommSt-Betriebsstätte gearbeitet wird). Dieser Rechtsansicht schließt sich auch die Finanzverwaltung in der Ergebnisunterlage Lohnsteuer zum Salzburger Steuerdialog an und bestätigt somit, dass die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften im Ausland – ob im Konzernverbund oder im Rahmen einer gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung – keine KommSt-Pflicht für die überlassenen Arbeitskräfte nach sich zieht.

Der Gesetzgeber hat auf das VwGH-Erkenntnis nun insoweit reagiert, als das er bei der Überlassung in das Ausland nunmehr erst dann eine (ausländische) KommSt-Betriebsstätte unterstellt, falls die Überlassung mehr als 6 Monate andauert (d.h. KommSt-Betriebstättenbegründung im Ausland erst ab dem 7. Monat). Interessant ist, dass nach dem Gesetztesentwurf die KommSt-Betriebsstätte jedoch nicht rückwirkend zum Entfall der KommSt-Pflicht führt, sondern erst ab Begründung der KommSt-Betriebsstätte (d.h. ab dem 7. Monat besteht KommSt-Freiheit für die in das Ausland überlassenen Arbeitskräfte). Bei der Überlassung an einen inländischen Beschäftiger, der die Arbeitskräfte auf (s)einer ausländischen (KommSt-)Betriebsstätte einsetzt, soll hingegen überhaupt keine KommSt-Befreiung möglich sein, da die Berechtigung der Erhebung der KommSt ab dem 7. Monat in die Gemeinde des österreichischen Beschäftigerunternehmens wandert, und dort unabhängig von der Dauer der Auslandstätigkeit der überlassenen Mitarbeiter bleibt.

Die gesetzliche Neuregelung soll ab 1.1.2017 in Kraft treten.

Unterjähriger Wegzug nach Deutschland eines Pensionisten

Gibt ein in Österreich wohnhafter Pensionist seinen Wohnsitz während des Jahres auf und wohnt fortan nur mehr in Deutschland, bestehen in diesem Jahr für ihn zwei Besteuerungsabschnitte. Im Zeitraum in welchem er noch über einen Wohnsitz verfügte ist unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, im nachfolgenden Zeitraum nur mehr beschränkte Steuerpflicht. Demgemäß hat auch eine Veranlagung für beide Abschnitte getrennt voneinander zu erfolgen.

Die Finanzverwaltung bestätigt in der Ergebnisunterlage Lohnsteuer zum Salzburger Steuerdialog, dass der Progressionsvorbehalt nur für jenen Zeitraum anzuwenden ist, in denen unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Nachdem der Pensionist eine österreichische Pension bezieht, für welche Österreich nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommen auch nach Wegzug nach Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht, kann er jedoch für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht in die unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) optieren. Wird in die unbeschränkte Steuerpflicht optiert, sind die Einkünfte des gesamten Kalenderjahres in eine einheitliche Steuerveranlagung einzubeziehen. In diesem Fall sind nicht zwei getrennte Veranlagungen durchzuführen.

Doppelter Spendenabzug in Deutschland und Österreich

Dem Sachverhalt lag zugrund, dass eine in Österreich ansässige aber in Deutschland beruflich tätige Person, Spenden in nicht unerheblicher Höhe leistete (an einen inländischen Spendenempfänger mit Spendenbegünstigungsbescheinigung). Aus dem deutschen Einkommensteuerbescheid ging hervor, dass diese Spenden bereits in Deutschland steuerlich mindernd berücksichtigt wurden. Das österreichische Finanzamt versagte darauf hin den Spendenabzug in Österreich steuerlich zu berücksichtigen mit dem Argument, dass sich ansonsten die Spenden in zwei Ländern steuermindernd auswirken würden.

Nach den Ausführungen in der Ergebnisunterlage Lohnsteuer zum Salzburger Steuerdialog ist für die Spendenabzugsfähigkeit in Österreich jedoch nicht maßgeblich, ob diese bereits im Ausland berücksichtigt wurden. Die Frage, ob die Spenden geltend gemacht werden können bestimmt sich nur nach innerstaatlichem Recht des Wohnsitzstaates Österreich. Dabei ist es irrelevant, ob die Spenden auch in einem anderen Staat nach dessen innerstaatlichen und gemeinschaftsrechtskonformen Bestimmungen berücksichtigt werden. Der Spendenabzug steht in diesem Fall daher auch in Österreich zu.

Verstärkte Prüfung von Rechnungen ausländischer Beratungsunternehmen durch die Finanzverwaltung

Wir haben schon mehrmals auf die Problematik bzw. Gefahr der inländischen Abzugssteuerverpflichtungen von österreichischen Unternehmen bei Fakturierungen von ausländischen Beratungsunternehmen hingewiesen (Abzugssteuer bei inländischer Beratungstätigkeit als Steuerfalle).

Seit 1.1.2016 wird die Überprüfung der ordnungsgemäßen Abzugsteuereinbehaltung auch bei GPLA-Prüfungen von der österreichischen Finanzverwaltung unter die Lupe genommen (bis dahin wurde die Abzugsteuer nach § 99 EStG generell nur im Rahmen von Betriebsprüfungen überprüft).

Rechtsgrundlage und Systematik der Abzugssteuer bei Fakturierungen von ausländischen Beratungsunternehmen:

Erbringen ausländische Unternehmer bestimmte Leistungen bei denen Sie in Österreich auch physisch anwesend sind (beispielsweise kaufmännische und technische Beratung, Personalüberlassung nach Österreich etc.), so ist auf die darauf folgenden Rechnungen eine 20%ige Abzuststeuer vom österreichischen Unternehmer (beauftragendes Unternehmen) einzubehalten und an das österreichische Finanzamt abzuführen. Die Abzugsteuer beträgt in der Regel 20 % vom Auszahlungsbetrag. Schuldner der Abzugsteuer ist zwar der ausländische Zahlungsempfänger im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht, jedoch haftet der inländische Auftraggeber gegenüber dem Finanzamt für die rechtmäßige Abfuhr der Steuer.

Diese beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmers in Österreich kann, sofern keine abkommensrechtliche Betriebsstätte durch diese Tätigkeiten im Inland begründet wird, zur Gänze durch ein allfällig anzuwendendes Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt werden.  Die Verpflichtung zum Einbehalt der Abzugssteuer für das österreichische Unternehmen entfällt jedoch durch Verweis auf die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommen alleine nicht. Eine Steuerentlastung an der Quelle (bei der Zahlung des österreichischen Unternehmens an das ausländische leistende Unternehmen) ist jedoch möglich, wenn dem auszahlenden österreichischen Unternehmer ein vom ausländischen Zahlungsempfänger ausgefülltes und von der ausländischen Steuerbehörde im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen bestätigtes Formular ZS-QU1 (für natürliche Personen) oder ZS-QU2 (für juristische Personen) vorliegt. Damit wird bestätigt, dass der Ansässigkeitsstaat des ausländischen Unternehmers sein ihm nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zugeteiltes Besteuerungsrecht wahrnimmt.

Fazit:

Es wird demnach noch wichtiger, österreichische Unternehmen auf die Abzugssteuerverpflichtigung gemäß § 99 EStG zu sensibilisieren. Insbesondere bei Arbeitskräftegestellungen von ausländischen Personalfirmen als auch bei der Beauftragung von ausländischen Beratungsfirmen ist höchste Vorsicht geboten. Frühzeitig sollte ein fachkundiger Steuerberater kontaktiert werden, damit sämtliche notwendigen und richtigen Schritte zur Entlastung aus der Abzugsverpflichtung vor Bezahlung eingeleitet werden. Die Berater der HR TAX Steuerberatung in Wien stehen Ihnen gerne diesbezüglich zur Verfügung.

 

Konzerninterne Überlassung von Arbeitskräften – unterschiedliche Auslegungen in Österreich und Deutschland

In einer jüngst ergangenen EAS-Auskunft äußert sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) über die konzerninterne Überlassung von Arbeitskräften zwischen einer deutschen GmbH und ihrer österreichischen Tochtergesellschaft.

Der EAS-Auskunft 3375 vom 31.10.2016 liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass eine deutsche Gesellschaft GmbH für den Marktaufbau in Österreich eine österreichische GmbH gründet und eigenes Personal an diese neu gegründete österreichische GmbH stellt.

Zunächst ist zu ermitteln, ob die deutsche GmbH eine Aktiv- oder Passivleistung für die österreichische Tochtergesellschaft erbringt. Dabei kommen die im Erlass des BMF vom 12. 6. 2014, BMF-010221/ 0362-VI/8/2014 dargelegten Überlegungen zur Abgrenzung der Aktiv- von der Passivleistung zur Anwendung. Dies stellt, nach den Ausführungen bisheriger EAS Auskünfte zu ähnlich gelagerten Fällen, eine Sachverhaltsfrage dar, die im wesentlichen durch das den Sachverhalt zu erhebende Finanzamt zu erfolgen hat.

In der EAS 3375 legt sich das Finanzamt insoweit fest, als dass es den zu bewertenden Sachverhalt als Arbeitskräfteüberlassung (Passivleistung) ansieht und somit auf Grund der wirtschaftlichen Arbeitgebereigenschaft der österreichischen Tochtergesellschaft das Besteuerungsrecht Österreich ab dem 1. Tag zuerkennt (unabhängig von der Tätigkeitsdauer der einzelnen Personen in Österreich). Die Sonderregelung nach Artikel 15 Absatz 3 DBA Österreich-Deutschland, wonach die 183-Tage-Regel bei Arbeitskräfteüberlassungen immer anzuwenden ist, will das BMF nicht bei der konzerninternen, sondern nur bei der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung angewendet wissen (entgegen der deutschen Rechtsauffassung, bei welcher bei der konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung das beschäftigende Unternehmen erst nach einer “Schonfrist” von 3 Monaten zum Arbeitgeber wird). Inwieweit die deutsche Behörde mit der in der EAS-Auskunft geäußerten Rechtsauffassung, insbesondere der Tatsache der wirtschaftlichen Arbeitgebereigenschaft der österreichischen Tochtergesellschaft ohne Schonfrist, übereinstimmt bleibt abzuwarten.

Die Experten der HR TAX unterstützen Sie gerne bei der Betreuung grenzüberschreitender Entsendungen.

 

Die EAS 3375 vom 31.10.2016 im Wortlaut:

Konzerninteren Überlassung deutscher Arbeitnehmer

Die D-GmbH (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland), deren Unternehmensgegenstand die Unternehmensberatung (Entwicklung, Vertrieb und Implementierung von IT-Lösungen) ist, gründet zum Aufbau des österreichischen Teilmarkts die Ö-GmbH (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich). Die durch die Ö-GmbH zu erbringenden Dienst­leistungen bestehen im Wesentlichen darin, die durch ihre Mutter­gesellschaft entwickelten Dienst­leistungsprodukte am österreichischen Markt zu vertreiben. Werden ferner deutsche Arbeitnehmer von der D-GmbH an ihre österreichische Tochter­gesellschaft für einen 183 Tage nicht überschreitenden Zeitraum überlassen, dann kommt es für Zwecke der abkommens­rechtlichen Behandlung dieser deutschen Arbeitnehmer im Rahmen des Art 15 DBA Deutschland zunächst darauf an, ob ein Fall einer echten Arbeitskräfteüb­erlassung vorliegt, also eine reine „Passiv­leistung“ der D-GmbH. So gilt nämlich das Erkenntnis des VwGH vom 22. 5. 2013, 2009/13/0031, nach welchem der „Arbeitgeber“ iSd Art 15 Abs 2 OECD-MA im Sinne eines „wirtschaftlichen Arbeitgebers“ zu verstehen ist, nur für Passiv­leistungen, nicht hingegen für „Aktiv­leistungen“ (so zB Beratungs­leistungen, Schulungs­leistungen, Überwachungs­leistungen und andere Assistenz­leistungen durch das entsendende Unternehmen; vgl den Erlass des BMF vom 12. 6. 2014, BMF-010221/ 0362-VI/8/2014, Abs 2, zu Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftege­stellungen; vgl zur Unterscheidung auch die im Anhang 1 zum Erlass angeführten Beispiele), bei denen das Besteuerungs­recht grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers verbleibt.

Im Allgemeinen läge eine solche Aktiv­leistung dann vor, wenn die Arbeitskräfteentsendung im Interesse der D-GmbH erfolgt, weil die D-GmbH nur durch diese Entsendung ihre Aktiv­leistung gegenüber der Ö-GmbH erbringen konnte. Dabei handelt es sich zwar um eine Sachverhaltsfrage, die nur unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann. Arbeitskräfteüb­erlassungen dienen demgegenüber keiner Erbringung einer Aktiv­leistung durch die entsendende Gesellschaft, sondern erweisen sich lediglich als eine Vermietung der Arbeitskräfte (Personalleasing) und begründen daher eine bloße Passiv­leistung ( „Duldungs­leistung“) des entsendenden Unternehmens; das entsendende Unternehmen „duldet“, dass seine Arbeitskräfte für ein anderes Unternehmen (hier: für die Ö-GmbH) arbeiten. Es wird daher von einem wesentlichen Indiz für das Vorliegen einer Aktiv­leistung ausgegangen werden, wenn die entsandten Arbeitnehmer (anders als im Fall einer Personalver­mietung) den unternehmerischen Weisungen und der Aufsicht der D-GmbH unterliegen. Gegen das Vorliegen einer Aktiv­leistung spricht allerdings, wenn die deutschen Arbeitnehmer zur Unterstützung der österreichischen Fachkräfte bei der Erfüllung der Projektaufgaben auf Anfrage der Ö-GmbH nach Österreich delegiert werden, weil die Ö-GmbH mit nur zwei Mitarbeitern plus Geschäftsführer ausgestattet ist. Dies legt nämlich die Vermutung nahe, dass in Wahrheit die Ö-GmbH aufgrund eines kurz­fristigen Personalengpasses auf eine Personalreserve der deutschen Mutter­gesellschaft zurückgereift und die Leistungen der deutschen Arbeitnehmer einen integralen Teil der Geschäftstätigkeit der Ö‑GmbH darstellen. Die Initiative zur Entsendung ginge vor diesem Hintergrund nicht von der deutschen Mutter­gesellschaft aus, deren Leistung sich auf das Dulden der Nutzung der Arbeitskraft ihrer Arbeitnehmer durch die Ö-GmbH beschränkt und somit eine Passiv­leistung darstellt. Ungeachtet des Umstands, dass die D-GmbH weiterhin zivil­rechtliche Arbeitgeberin ist und etwa Ansprüche der deutschen Arbeitnehmer nur gegenüber der D-GmbH erwachsen oder etwa Entscheidungsprozesse im Hinblick auf Einstellungen oder Entlassungen ausschließlich im Verantwortungsbereich der D-GmbH liegen, wäre vor diesem Hintergrund für Zwecke der Anwendung des Art 15 Abs 2 DBA Deutschland die Ö-GmbH als (wirtschaftliche) „Arbeitgeberin“ anzusehen. Dadurch käme es letztlich auch zum Übergang des Besteuerungs­rechts hinsichtlich der Einkünfte der deutschen Arbeitnehmer an den Tätigkeitsstaat (vgl auch den Erlass des BMF vom Seite 591 27. 10. 2015, BMF-010221/0609-VI/8/2015, Salzburger Steuerdialog 2015 – Ergebnisunterlage Internationales Steuer­recht, 1.2).

Daran vermag auch Art 15 Abs 3 DBA Deutschland nichts zu ändern. Gemäß dieser vom OECD-MA abweichenden Bestimmung hängt in den Fällen von Arbeitskräfteüb­erlassungen die Anwendung der 183-Tage-Klausel nicht davon ab, ob der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Um nämlich der Rechts­auffassung des VwGH auch hinsichtlich Art 15 Abs 3 DBA Deutschland größtmögliche Wirkung zu verschaffen, bezieht sich Art 15 Abs 3 DBA Deutschland nur auf die gewerbliche Arbeitskräfteüb­erlassung iSd Arbeitskräfteüb­erlassungs­gesetzes, nicht hingegen auf konzerninterne Personalüb­erlassungen, hinsichtlich deren die durch das VwGH-Erkenntnis geschaffene neue Rechtslage gilt (vgl den Erlass des BMF vom 14. 6. 2014, Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftege­stellungen, BMF-010221/0362-VI/8/2014, Abs 5).

Steuerliche Behandlung von ausländischen Vortragenden in Österreich

Wird ein ausländischer Vortragender, welcher in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehat (beschränkt steuerpflichtige Vortragende) im Inland tätig, so sind für den allfälligen österreichischen Auftraggeber besondere innerstaatliche Vorschriften zu beachten:

Begriffsbestimmung:

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Spätestens ab einem Aufenthalt von sechs Monaten in Österreich tritt die unbeschränkte Steuer­pflicht kraft Gesetzes ein.

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Die Differenzierung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht in Österreich ist in solchen Fällen deswegen wichtig, weil davon in weiterer Folge die Erhebungsform der Steuer beeinflusst wird.

Bei unbeschränkter Steuerpflicht des ausländischen Vortragenden (Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich) ist

  • bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen Aufftraggeber und ausländischen Vortragenden der Auftraggeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet,
  • bei selbständigen Tätigwerden des ausländische Vortragenden ist dieser selbst verpflichtet, mittels Abgabe einer Steuererklärung die erzielten Einkünfte in Österreich der Besteuerung zuzuführen.

Bei beschränkter Steuerpflicht des ausländischen Vortragenden ist hingegen stets der österreichische Auftraggeber, unabhängig von der Art der Einkünfte (selbständig oder unselbständige Einkünfte) zur Einbehaltung und Abfuhr der inländischen Steuer verpflichtet.

Abzugssteuer von beschränkt steuerpflichtigen Vortragenden:

  • Selbständiger Vortragender:

Bei der Bezahlung von Honoraren an ausländische Vortragende mit selbständigen betrieblichen Einkünften, hat der österreichische Auftraggeber (Schuldner des Honorars) eine Steuerabzugsverpflichtung gemäß § 99 EStG in Höhe von 20% des gesamten Honorares (Bruttobesteuerung). Alternativ dazu kann bei selbständigen Vortragenden mit Ansässigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat bzw. EWR-Staat unter Anwendung eines erhöhten Steuersatzes von 25% eine Berücksichtigung von umittelbar mit der Vortragstätigkeit zusammenhängenden Ausgaben (zB Reisekosten) erfolgen (Nettobesteuerung). Der Vortragende hat die Ausgaben seinem Auftraggeber hierfür schriftlich zu belegen und bekanntzugeben. Die Abzugssteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates der Einbehaltung vom österreichischen Auftraggeber an sein zuständiges Betriebstättenfinanzamt abzuführen.

  • Unselbständiger Vortragender:

Wird der Vortragender im Rahmen eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses tätig, ist ein besonderer Lohnsteuerabzug gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG iVm § 99 EStG vorzunehmen. Der Steuersatz beträgt auch in diesem Fall 20% der vollen Bezüge (einschließlich Kostenersätzen und Sachbezügen). Auch die Sonderregelung der Nettoermittlung (Steuersatz von 25% auf die Nettoeinkünfte) ist bei EU/EWR-Ansässigen möglich.

Sowohl bei Vornahme einer Abzug­steuer gem. § 99 EStG als auch eines „besonderen“ Lohnsteuerabzugs nach § 70 EStG ist auf Antrag des ausländischen Vortragenden eine Veranlagung der Einkünfte zum „normalen“ Einkommen­steuertarif möglich ( § 102 EStG). Hier ist jedoch zu beachten, dass im Zuge der Veranlagung eine Hinzurechnung von 9.000 EUR zum steuerpflichtigen Einkommen erfolgt.

Vermeidung von Doppelbesteuerung

Neben der bestehenden beschränkten Steuer­pflicht in Österreich wird der ausländische Vortragende  in einem weiteren Staat (in der Regel aufgrund seines Wohnsitzes) der unbeschränkten Steuer­pflicht unterliegen. In diesem Staat wird das gesamte Welteinkommen und daher auch die in Österreich erzielten Einkünfte aus der Vortragstätigkeit der Besteuerung unterliegen. Die dadurch entstehende Doppel­besteuerung kann bei Vorhandensein eines Doppel­besteuerungsabkommens (DBA) zwischen Österreich und dem jeweiligen anderen Staat durch Anwendung des DBA vermieden werden.

Die Berater der HR TAX Steuerberatung stehen für die Vermeidung von Doppelbesteuerung sowie für weitere Fragen gerne zur Verfügung.

Indien – News zur Einführung der neuen Goods and Service Tax (GST)

Wie bereits in unseren News berichtet, plant Indien die Umstellung des derzeitig sehr undurchsichtigen Sales und Service Tax Regimes zu einem bundeseinheitlichen Umsatzsteuersystems (Goods and Service Tax). Es ist geplant, die derzeit in den einzelnen 29 indischen Bundesstaaten und Regionen geltenden unterschiedlichen Umsatzsteuersysteme, zu einem einzigen System zu vereinigen. Mit der Vereinheitlichung der Steuersysteme war auch geplant, die Steuersätze auf einen oder zwei (17 % oder 18 %) zu begrenzen  (anstatt über 100 unterschiedliche Steuersätze in den einzelnen Bundesstaaten).

Wie es nun aussieht, wird zwar das Ziel der Vereinheitlichung des Steuersystems auf alle Bundesstaaten erreicht, allerdings ist nunmehr geplant, die Zahl der Steuersätze auf mindestens sieben zu erhöhen (von 0 %, 4 % bis zu 18 %). Dies würde einem Ziel der Steuerreform (Vereinheitlichung und Vereinfachung) wiedersprechen, da eine größere Anzahl von Steuersätzen die Komplexität des Systems wieder erhöht.

Ob es tatsächlich dazu kommt, entscheidet sich aller Voraussicht nach im November bzw. Dezember dieses Jahres. In diesem Zeitraum trifft sich das neu geschaffene indische “GST council” um die Endarbeiten zur Steuerreform zu beschließen. Wir halten Sie diesbzeüglich jedenfalls weiterhin auf dem Laufenden.

Neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreich-Island

Auch dieses Jahr gibt es wieder einige interessante Entwicklungen bei den österreichischen DBA’s. Nach den neuen DBA’s zwischen Österreich einerseits, und Chile bzw. Montenegro auf der anderen Seite, ist jetzt ein neues DBA mit Island in Sichtweite. Island ist das bisher letzte (West-)europäische Land, mit dem Österreich noch kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Nunmehr wurde von der Bundesregierung dem Nationalrat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgelegt. Unterzeichnet wurde das Abkommen bereits mit 30.6.2016. Verläuft alles planmäßig, könnte das neue DBA mit Island mit 1.1.2018 in Kraft treten.

Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Eckpunkte des neuen Abkommens, welches sich grundsätzlich nach dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA 2008) ausrichtet, dar:

Artikel 5 (Betriebsstätte)

Die Begründung einer Betriebsstätte wird wie im OECD-MA 2008 geregelt. Bauausführungen und Montagen begründen eine Betriebsstätte, falls deren Dauer 12 Monate überschreitet. Eine Regelung zu Dienstleistungsbetriebsstätten wird nicht getroffen. Insgesamt wird noch von der eingeschränkten Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte ausgegangen (keine Übernahme des sog. authorized OECD-approach AOA, welcher die Anwendung eines uneingeschränkten Fremdverhaltensgrundsatzes vorsehen würde).

Artikel 10-12 (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren)

Besteuerung des Quellenstaates bei

Dividenden 15 % (bei Beteiligung einer KapGes iHv. min. 10 % beträgt der Steuersatz 5 %)

Zinsen 0 %

Lizenzgebühren 5 %

Artikel 14 (Nichtselbständige Arbeit)

Eine Steuerpflicht einer natürlichen Person im Tätigkeitsstaat entsteht, wenn

  • der Aufenthalt 183 Tage innerhalb von 12 Monaten überschreitet, oder
  • die Vergütungen von einem oder für einen isländischen Arbeitgeber gezahlt werden, oder
  • die Vergütungen von einer istländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen werden.

Artikel 23 (Methodenartikel)

Eine Doppelbesteuerung wird auf österreichische Seite durch die Befreiungsmethode (ausser bei Passiveinkünften) vermieden.

 

Die Experten der HR TAX halten Sie bezüglich des neuen DBA selbstverständlich weiterhin auf dem Laufenden.

Wirtschaftlicher Arbeitgeber – Gefestigte Rechtsprechung

Bei der (kurzfristigen) Entsendung von Personen hat sich mittlerweile die Rechtsansicht des VwGH hinsichtlich der Anwendbarkeit des “wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs” ausreichend etabliert. Dies manifestiert sich auch in der Rechtsprechung von anderen Gerichten wie zuletzt in einem Urteil des Bundesfinanzgerichts. Dieser kommt in seinem Urteil vom 25.3.2016 (BFG RV/7104629/2015) zum Schluss, dass bei einer (Konzern-)Überlassung einer Mitarbeiterin von Österreich nach Kroatien das aufnehmende kroatische Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens anzusehen ist, da der “Arbeitgeberbegriff” abkommensautonom auszulegen sei, und im vorliegenden Fall alle wesentlichen Merkmale einer Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen sind.

In der Praxis ist zu beobachten, dass es bei der internationalen Tätigkeit von Mitarbeitern (vor allem im Konzern) oftmals Probleme gibt, eine Abgrenzung zwischen “Entsendung” und “Arbeitskräfteüberlassung” durchzuführen. Dies kann an fehlender Dokumentation für den Mitarbeitereinsatz, als auch an der Tatsache liegen, dass der wirtschaftliche Zweck der Tätigkeit (Aktiv- oder Passivleistung) nicht eindeutig geklärt ist. Für die steuerliche Einordnung eines internationalen Personaleinsatzes ist dies jedoch eine wesentliche Sachverhaltsfrage.

Bei Fragen zu dem geschilderten Urteil oder bei anderen Fragen bei der Beurteilung von internationalen Einsätzen von Personen stehen Ihnen die Experten der HR TAX gerne zur Verfügung.

Zentrales Kontenregister in Kraft

Seit 5. Oktober 2016 können Finanzbehörden bei Verdacht auf steuerliche Verfehlungen das zentrale Kontenregister nutzen. Das zentrale Kontenregister ist eine Datenbank, in der zu jedem Konto bei einer inländischen Bank die Kontostammdaten erfasst sind. Zu den Kontostammdaten zählen z.B. die Kontonummer, der Name und das Geburtsdatum der Kontoinhaberin/des Kontoinhabers oder das Errichtungs- und Schließungsdatum des Kontos. Sogenannte Bewegungsdaten wie Kontostände oder Umsätze werden hingegen nicht gespeichert.

In Österreich können seit 5. Oktober 2016 Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden auf das zentrale Kontenregister zugreifen. Demnach kann eine Abfrage in zwei Schritten durchgeführt werden.

In einem ersten Schritt kann überprüft werden, über welche Konten eine steuerpflichtige Person verfügungsberechtigt ist. Eine Abfrage darf von den Finanzbehörden jedoch nicht “standardmäßig” durchgeführt werden, sondern nur, wenn die Behörde im Verfahren zur Veranlagung der Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat und ein Ermittlungsverfahren nach § 161 (2) BAO einlgleitet wird. Darüber hinaus ist dem Steuerpflichtigen vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, wobei anzumerken ist, dass gegen die Abfrage im Rahmen dieser Stellungnahme keine Einspruchsmöglichkeit besteht. Über die erfolgte Einsichtnahme in das Kontenregister ist der Abgabepflichtige oder sein steuerlicher Vertreter über FinanzOnline zu informieren.

In einem zweiten Schritt kann die Abgabenbehörde in ein einzelnes Konto Einsicht nehmen. Dies kann jedoch nur dann erfolgen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen bestehen und die Erwartung besteht, durch die Einsichtnahme in das Konto diese Zweifel aufzuklären. Weiters muss sichergestellt werden, dass durch die Einsicht in das Konto die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Steuerpflichtigen nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht. Der Antrag auf eine derartige Einsicht (Auskunftsersuchen) ist schriftlich zu verfassen und vom Leiter der Abgabenbehörde bzw. Vorstandes eines Finanzamtes zu unterfertigen. Die Bewilligung des Auskunftsersuchen hat durch das Bundesfinanzgericht (BFG) zu erfolgen.

Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer ist ein derartiges Auskunftsersuchen unzulässig. Dies bedeutet, dass erst bei Zweifel nach Beantwortung eines Ergänzungsersuchens und bei bestehenden Bedenken gegen die Richtigkeit einer Abgabenerklärung ein Auskunftsersuchen durch die Behörde gestellt werden kann.

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Finanzverwaltung die Maschen bei der Betrugsbekämpfung und Steuerhinterziehung, die mit dem vorliegenden Gesetz weiter zurück gedrängt werden soll, immer enger zieht. Dies manifestiert sich nicht nur mit dem vorliegenden Gesetz, sondern auch mit flankierenden Maßnahmen wie dem Kapitalabfluss- bzw. Kapitalzuflussmeldegesetz und EU-Abkommen. Weiters wurde und wird mit vielen Staaten Abkommen zum Austausch von Bankdaten (auf nationaler Ebene und durch die EU) abgeschlossen, wodurch die Möglichkeiten der “Verschleierung” von Vermögen weiter eingeschränkt werden.

Sozialversicherung: Voraussichtliche Werte 2017

Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung (Höchstbeitragsgrundlage) ab 2017 lauten wie folgt:

  • täglich: € 166,00
  • monatlich: € 4.980,00
  • jährlich für Sonderzahlungen: € 9.960,00
  • monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 5.810,00

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt voraussichtlich € 425,70 im Monat (ab 2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr), der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe (DAG) € 638,55.

Die offizielle Kundmachung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bleibt abzuwarten.

Besteuerung von “ausländischen” Abfertigungen und Abfindungen

Österreichische Grundregel:

Abfindungen oder Abfertigungen (nicht hingegen Pensionen!), die Arbeitnehmern anlässlich des vorzeitigen Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis gewährt werden, zählen nach österreichischer Verwaltungspraxis zu den Aktivbezügen, für die grundsätzlich das Kausalitätsprinzip gilt. Demnach sind jene Bezugsteile aus einer unselbstständigen Tätigkeit, die auf eine dort physisch erbrachte Tätigkeit entfallen, im Quellenstaat zu besteuern, wobei es irrelevant ist, wann und wo die Vergütungen ausbezahlt werden. Es kommt dabei ausschließlich darauf an, dass sie dem Arbeitnehmer für eine aktive Tätigkeit gewährt wurden. Folglich sind nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung Abfindungen und Abfertigungen als Zahlungen für eine aktive Tätigkeit in jenem Staat zu besteuern, in dem die zugrunde liegenden Leistungen erbracht wurden.

Beispiel:

Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer erhält nach seinen Zuzug nach Österreich von seinem ehemaligen deutschen Arbgeitgeber als “Golden Handshake” eine Abfindung. Dem Kausalitätsprinzip entsprechend ist diese gemäß Art. 15 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens AT-DE Deutschland zur Besteuerung zu überlassen. Das gilt aber nur dann, wenn auch Deutschland die Abfindung dieser Verteilungsnorm zuordnet. Sollte Deutschland eine anderweitige abkommensrechtliche Qualifikation vornehmen und daher nicht besteuern (“sog. negativer Qualifikationskonflikt), wäre Österreich gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. a des Abkommens nicht zur Steuerbefreigung verpflichtet.

Im Einzelfall sollte Ihr spezifischer Sachverhalt von einem fachkundigen Berater eingehend geprüft werden, da auch Abweichungen von dieser “Generalregel” in den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen vorliegen können. Die Berater der HR TAX Steuerberatung stehen dafür gerne zur Verfügung.

Besteuerung von ausländischer Pension, Ruhegehalt, Firmenpension und Lebensversicherung

Firmenpension:

Art. 18 des OECD Musterabkommens (OECD-MA) enthält eine Verteilungsnorm für Ruhegehälter. Darin heisst es, dass vorbehaltlich des Art. 19 Abs. 2 OECD-MA Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden dürfen. Solche “privaten” Ruhegehälter werden daher in vielen Fällen im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterworfen, und zwar unabhängig davon, ob diese Pension laufend zur Auszahlung gelangt, aufgrund eines Pensionsplanes erfolgt oder durch eine Einmalbetrag abgefunden wird (dies gilt auch dann, wenn das Pensionsalter noch nicht erreicht wurde).

Beispiel:

Das in Wien ansässige Vorstandsmitglied eines österreichischen Unternehmens verlegt anlässlich seiner Pensionierung seinen Wohnsitz in die Schweiz und beabsichtigt, seinen Lebensabend dort zu verbringen. Er ist sohin in der Schweiz ansässig. Die von dem Unternehmen bezahlte Firmenpension unterliegt gemäß Art. 18 DBA-Schweiz der Besteuerung in der Schweiz, obwohl das Vorstandsmitglied seine Aktiveinkünfte in Österreich erwirtschaftet und versteuert hat. Und zwar auch dann, wenn die Zahlung durch den ehemaligen österreichischen Arbeitgeber erst nach der Wohnsitzverlagerung erfolgt.

Eine Ausnahme dieser Generalregel wäre in der österreichischen DBA-Praxis hierbei das Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen. Demnach empfehlen wir den Einzelfall stets von einem fachkundigen HR-TAX Berater überprüfen zu lassen.

Ruhebezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung:

Sozialversicherungspensionen an pensionierte Dienstnehmer privater und öffentlich rechtlicher Erwerbsbetriebe werden in den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zum Teil den Ruhegehältern (Art. 18 OECD-MA) mit Besteuerungsrecht des Anässigkeitsstaates und zum Teil der Zuteilungsregelung für öffentliche Bezüge mit Besteuerungsrecht des Kassenstaates (Art. 19 OECD-MA) unterstellt. Vereinzelt ist ein Staatsbürgerschaftsvorbehalt vorgesehen. Etwa die Hälfte der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen behält das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Pensionsempfängers vor. So beispielsweise die DBA mit Australien, Bulgarien, Großbritannien, Irland, Italien, Korea, Liechtenstein, Malaysia, Malta, Pakistan, Polen, Portugal, Schweiz, Slowakei, Spanien, Thailand, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn, Ägypten und Zypern.

Beispiel für Besteuerung im Kassenstaat:

Ein seit vielen Jahren in den USA lebender Österreicher verlegt anlässlich des Übertritts in den Ruhestand seine Ansässigkeit nach Österreich. Er bezieht eine U.S.-social security pension. Gemäß Art. 18 ABs. 1 lit.b DBA-USA dürften Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter nur im Kassenstaat (USA) besteuert werden und sind gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. a DBA-USA unter Progressionsvorbehalt in Österreich steuerfrei. Für die Ermittlung des Progressionssatzes sind die U.S.-Einkünfte (einschließlich der U.S.-Steuer) mit dem nach österreichischen innerstaatlichen Steuerrecht maßgebenden Betrag heranzuziehen (EAS 2828 v. 19.2.2007).

Renten aus Lebensversicherungen:

Rentenzahlungen, die sich aus privaten Pensions- bzw. Lebensversicherungensverträgen ergeben, unterliegen – soweit im Doppelbesteuerungsabkommen keine gesonderte Zuteilungsregel enthalten ist- dem Auffangtatbestand des Art. 21 OECD-MA (“andere Einkünfte”) und dürfen demnach im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Am 1.8.2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG), welches am 6.7.2016 vom Nationalrat beschlossen wurde, im Bundesgesetzblatt I Nr. 77/2016 kundgemacht. Damit ist nun die von der OECD vorgeschlagene dreistufige Dokumentation mit Master File, Local File und Country-by-Country Reporting auch für Österreich verpflichtend vorgesehen.

Aus dem VPDG ergibt sich erstmals eine explizite gesetzliche Regelung von spezifischen Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise in Österreich.

Wer muss Dokumentation vorlegen (§ 3 VPDG):

Für in Österreich ansässige Geschäftseinheiten gibt es nach dem VPDG zwei Schwellenwerte, welche beachtet werden müssen:

  • Gesamtumsatz im konsolidierten Abschluss mindestens EUR 750 Mio: Ein Country-by-Country Reporting ist zu erstellen.
  • Umsatzerlöse der österreichischen Geschäftseinheit größer als EUR 50 Mio in den beiden vorangegangenen Jahren (Einzelabschluss): Ein Master File und ein Local File ist zu erstellen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass gemäß den nunmehr geltenden Bestimmungen eine österreichische Geschäftseinheit auch dann verpflichtet ist ein Master File vorzulegen, wenn eine ausländische Konzerneinheit nach den Bestimmungen des jeweiligen ausländischen Staates ein Master File zu erstellen hat. Demnach muss beispielsweise die österreichische Tochtergesellschaft das bei der ausländischen Muttergesellschaft vorliegende Masterfile der österreichischen Finanzverwaltung vorlegen.

Ab wann ist eine Verrechnungspreisdokumentation vorzulegen bzw. zu erstellen?

Die Dokumentationspflicht gilt für alle Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen. Das Country-by-Country Reporting (CbCR) ist spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Das CbCR ist ein eigenständiges Dokument und soll eine aggregierte Information je Land bzw. Einheit bilden.

Das Master- und das Local File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung dem zuständigen Finanzamt auf Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln. Nachdem es in der Praxis nicht möglich sein wird, ein Master- und Local File bei Nachfrage des Finanzamtes innerhalb von 30 Tagen zu erstellen, sollte dies ebenfalls schon im Vorhinein erstellt werden.

Strafen:

Werden in den Dokumentationen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht oder dieses nicht fristgerecht übermittelt, so stellt dies laut §49b Finanzstrafgesetz eine Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit bis zu EUR 50.000 Strafe geahndet. Zu beachten ist, dass diese Strafe pro Täter verhängt werden kann und die Summe der Strafen im Einzelfall somit weitaus höher ausfallen kann.

Welche Inhalte haben die jeweiligen Dokumentationen aufzuweisen?

Die neuen inhaltlichen Anforderungen (dreistufiger Dokumentationsansatz – Master File, Local File und Country-by-Country Report) entsprechen den Empfehlungen der OECD gemäß BEPS-Aktionspunkt 13.

Das Master File sollte – gegliedert in fünf Teilbereiche – Informationen über die gesamte Unternehmensgruppe liefern:

  • Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe. Grafische Darstellung von Rechts- und Eigentümerstruktur, geografische Verteilung der operativen Geschäftseinheiten.
  • Geschäftstätigkeit. Schriftliche Darstellung der zentralen Faktoren für den Unternehmensgewinn, der Lieferkette für die umsatzstärksten Produkte bzw Dienstleistungen, sowie deren geografischen Märkte. Außerdem werden Schlüsselfunktionen, Risiken und Vermögenswerte der einzelnen Konzerneinheiten, konzerninterne Dienstleistungsverflechtungen sowie wesentliche Anschaffungen, Veräußerungen und Umstrukturierungen dargestellt.
  • Immaterielle Werte. Beschreibung der Gesamtstrategie des Konzerns, der Verrechnungspreispolitik und der wesentlichen Kostenumlage-, Forschungsdienstleistungs- und Lizenzvereinbarungen bezüglich Entwicklung, Eigentum und Verwertung immaterieller Werte. Des Weiteren werden Standorte der Durchführung und des Managements von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, sowie alle wesentlichen Übertragungen von Rechten an immateriellen Werten zwischen verbundenen Unternehmen beschrieben.
  • Gruppeninterne Finanztätigkeiten. Enthält einen allgemeinen Überblick über die Konzernfinanzierung, externe Kreditgeber und die Verrechnungspreispolitik, sowie eine Auflistung jener Konzerneinheiten, die wesentliche Finanzierungsfunktionen in der Gruppe übernehmen.
  • Finanzlage und Steuerpositionen: Darstellung des konsolidierten Abschlusses – sofern dieser auch für andere Zwecke zu erstellen ist – und etwaiger Vorabverständigungen mit Finanzbehörden (APAs) betreffend Verrechnungspreisgestaltung und Aufteilung von Erträgen zwischen Staaten.

Das Local File beinhaltet Informationen zu Transaktionen der jeweiligen Geschäftseinheit und sollte folgende drei Teilbereiche bestmöglich abdecken:

  • Inländische Geschäftseinheit. Beschreibung der Managementstruktur und Organigramm der inländischen Geschäftseinheit sowie eine Auflistung jener Personen, an welche die inländische Geschäftsleitung berichtet.
  • Wesentliche gruppeninterne Geschäftsvorfälle. Beschreibung der konzerninternen Transaktionen, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Zahlungen, geordnet nach Leistenden/Empfängern und deren Ansässigkeit. Außerdem enthält dieser Abschnitt wesentliche Vereinbarungen mit verbundenen Unternehmen, die Vergleichbarkeits- und Funktionsanalyse inklusive Veränderungen zum Vorjahr; eine Erklärung, warum welche Verrechnungspreismethode ausgewählt wurde und welche die „tested party“ ist, die Zusammenfassung wesentlicher Annahmen und Anpassungen für die Verrechnungspreisanalyse, interne und externe vergleichbare Finanzindikatoren, Gründe für die Schlussfolgerung, dass die konzerninternen Transaktionen fremdverhaltenskonform vergütet wurden und Kopien aller vorhandenen APAs.
  • Finanzinformationen. Darstellung des (geprüften) Jahresabschlusses, sowie Information, wie die in der Verrechnungspreisanalyse verwendeten Finanzdaten mit jenen des Jahresabschlusses verknüpft werden können.

Country by Country Reporting:

Laut OECD-Empfehlung sollen die CbCR-Daten vertraulich behandelt werden. Nach der Intention der EU soll jedoch eine Veröffentlichungspflicht bestehen. Mittels CbCR sollen von der obersten Konzerngesellschaft bestimmte Kennzahlen des Unternehmens (Umsatzerlöse, Steuerzahlungen, Mitarbeiteranzahl usw) jährlich in aggregierter Form pro Land aufbereitet und an die Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaates übermittelt werden. Die CbC Reports sollen automatisch zwischen den zuständigen Finanzverwaltungen der einzelnen Länder ausgetauscht werden.

Für die Erstellung der jeweiligen Dokumentationen stehen die Berater der HR TAX natürlich gerne zur Verfügung.

Automatische Übermittlung der Sonderausgaben an das Finanzamt ab 2017

Ab 1.1.2017 können Sonderausgaben nur mehr im Rahmen eines “automatischen” Datenaustausches für den einzelnen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden – bisher wurden sie durch Eintragung in der persönlichen Steuererklärung geltend gemacht.

Die Daten sind von den Organisationen bis spätestens Ende Februar des Folgejahres (sohin das erste Mal bis Ende Februar 2018 für das Kalenderjahr 2017) an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Betroffen sind ausschließlich folgende Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):

  • Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Freigiebige Zuwendungen (insbesondere Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren)
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Voraussetzung für die elektronische Datenübermittlung ist, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung in Österreich hat. Neben Beiträgen für Wohnraumschaffung und Sanierung, Steuerberatungskosten, Versicherungen und Renten sind daher auch Beiträge an ausländische Organisationen weiterhin in die Steuererklärung aufzunehmen. Auch Betriebliche Spenden im Sinne des § 4a EStG 1988, die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind, sind vom automatischen Datenaustausch nicht betroffen.

Laut vorliegendem Entwurf der Verordnung (der Verordnungs-Entwurf befindet sich noch bis 23. September 2016 in Begutachtung) sollte die Datenübermittlung nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn der Zuwendende seine Identifikationsdaten der entsprechenden Organisation bekannt gibt und der Datenübermittlung zustimmt. Die Identifikationsdaten sind Vor- und Zuname und das Geburtsdatum. Möglich sind dabei:

  • Zustimmung für einen konkreten Zahlungsvorgang
  • Allgemeine Zustimmung für alle künftigen Zuwendungen, die ab Zustimmungserteilung an die jeweilige Organisation getätigt werden.

WICHTIG: Gibt der Zahler seine Identifikationsdaten nicht bekannt, ist die steuerliche Berücksichtigung der Sonderausgaben nicht (mehr) möglich, da nicht vorgesehen ist, die Sonderausgaben weiterhin selbst über die Steuererklärung geltend machen zu können.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden sie unter folgendem Link. Gerne können Sie auch jederzeit einen Berater der HR TAX dazu kontaktieren.