Steuerfreie Zuwendungen an Mitarbeiter im Rahmen der Steuerreform 2015/2016

Im Rahmen der Steuerreform sind einige Erweiterungen der steuerfreien Zuwendungen für Mitarbeiter geplant (gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 EStG). Diese haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst:

Präventive Leistungen für die Gesundheitsvorsorge

In § 3 Abs. 1 Z 13 lit.a EStG soll klargestellt werden, dass künftig sämtliche präventive Leistungen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (bspw. Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen, welche vom Arbeitgeber bezahlt werden) steuerfrei sind.

Mitarbeiterbeteiligungen

Um eine höhere Partizipation der Arbeitnehmer an der Wertsteigerung des Unternehmens möglich zu machen, sollen Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bis zu einem Betrag von EUR 3.000 steuerfrei sein. Der bisherige Freibetrag lag bei EUR 1.460 (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG).

Arbeitergeberdarlehen

In § 3 Abs. 1 Z 20 EStG soll die Steuerfreiheit von unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitergeberdarlehen, sofern der Betrag von EUR 7.300 nicht überschritten wird, normiert werden. Dieser Befreiungstatbestand fand sich bereits in der Sachbezugswerteverordnung.

Mitarbeiterrabatte

In § 3 Abs. 1 Z 21 EStG soll eine generelle Befreiungsbestimmung für Mitarbeiterrabatte von bis zu 10% bzw. bis zu einem Freibetrag in der Höhe von EUR 500 jährlich eingeführt werden. Für die Berechnung ist der Endpreis (inklusive üblicher Kundenrabatte) heranzuziehen. Der Arbeitgeber hat die notwendigen Aufzeichnungen zu führen, um die Steuerbefreiung geltend zu machen.

DBA Montenegro ab 2016 in Kraft

Das zwischen Österreich und Montenegro unterzeichnete Doppelbesteueurngsabkommen (DBA) ist ab 1.1.2016 anwendbar. Das DBA orientiert sich in den Grundsätzen am OECD-Musterabkommen. Zur Vermeidung der Doppelbesteueurng ist von österreichischer Seite die Befreiungsmethode vereinbart (bis auf den Passiveinkünften, welche wie auch im OECD-Musterabkommen der Anrechnungsmethode unterliegen).

In Österreich ansässige Personen unterliegen der Steuerpflicht in Mazedonien, falls sie a) sich mehr 183 Tage in Mazedonien aufhalten, oder b) einen mazedonischen Arbeitgeber haben, oder c) auf einer mazedonischen Betriebsstätte zum Einsatz kommen.

Österreichische Unternehmen zählen zu den größten ausländischen Investoren in Mazedonien. Die Anwendbarkeit des DBA ab 2016 zielt darauf ab, diesen Unternehmen eine steuerliche Rechtssicherheit zu schaffen. Generell ist es zu begrüßen, dass diese “Lücke” im österreichischen DBA-Netz geschlossen wird.

Ergebnisabgrenzung bei Betriebstätten – der Kampf ums Steuersubstrat – Betriebsstätte Liechtenstein

Im Rahmen der Verlegung der Kanzlei eines Freiberuflers von Österreich nach Liechtenstein befand der VwGH, dass dem liechtensteiner Büro lediglich eine Hilfsfunktion zukommt (4.9.2014, 2012/15/0226). Nach dieser Ansicht können demnach Gewinnanteile, welche auf die Leistungen des Büros in Liechtenstein entfallen und für österreichische Kunden erbracht worden sind, nicht in Österreich steuefrei gestellt werden und damit nicht der günstigeren Besteuerung in Liechtenstein zugeführt werden.

Das Urteil wird in der Fachlichteratur sehr kritisch betrachtet. Für HR TAX ist es darüber hinaus ein weiteres Zeichen dafür, dass Österreich im Kampf um Steuersubstrat immer intensiver Konstruktionen mit jenen Niedrigsteuerländern unter die Lupe nimmt, mit denen man im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen die Befreiungsmethode vereinbart hat. Es gilt daher im Lichte dieser Entwicklungen umso mehr, treffende seriöse außersteuerliche Gründe für gewählte ausländische Firmenkonstruktion ins Treffen zu führen.

BMF-Info zu Verständigungs- und Schiedsverfahren

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 30.3.2015 eine Information veröffentlicht, wie bei Verständigungs- und Schiedsverfahren vorzugehen ist. Die Information soll vor allem zur Vereinheitlichung derartiger Verfahren dienen und Unklarheiten beseitigen. Es kann festgestellt werden, dass durch diese umfangreiche Information dem Steuerpflichtigen eine klare Handlungsanleitung bereit gestellt wird.

Die in den von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteueurngsabkommen (DBA) enthaltene Möglichkeit zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens, sowie das EU-Schiedsübereinkommen, sollen sicher stellen, dass bei grenzüberschreitender Tätigkeit keine mehrfache Versteuerung ein und desselben Besteuerungssubstrats eintritt (= wirtschaftliche Doppelbesteuerung). In der Regel wird dies dadurch erreicht, dass nach Einleitung eines derartigen Verfahrens, eine Verständigung zwischen den beteiligten Staaten (bzw. deren Vertretungen wie zB. des BMF) erfolgt, um über die “richtige” Auslegung des Abkommens zu entscheiden.

Sollten Sie Fragen betreffend der BMF-Info und zu Verständigungs- und Schiedsverfahren haben oder sollten Sie ganz konkret des Risikos einer Doppelbesteuerung ausgesetzt sein, stehen Ihnen die Experten von HR TAX gerne zur Beratung zur Verfügung.

Besteuerung von Expats in China – Sondersteuersatz auf Bonuszahlungen

Nach China entsendete Mitarbeiter (Expats) unterliegen der chinesischen Lohnsteuer, wenn das anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für die Lohneinkünfte China zuweist. In China ist die Lohnsteuer zwingend auf monatlicher Basis abzuführen, wobei die Steuersätze zwischen 3 % und 45 % betragen. Ausländische Expats können einen Steuerfreibetrag in Höhe von 4.800 RMB pro Monat in Anspruch nehmen.

Zusätzlich zu dem angeführten Steuerfreibetrag besteht auch die Möglichkeit, andere Aufwendungen, welche dem Expat erwachsen, von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen, um die Steuerlast zu minimieren (z.B. Housing Allowances). Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, mithilfe einer Bonuszahlung eine weitere Steueroptimierung vorzunehmen. Ein einmal im Jahr ausbezahlter Bonus unterliegt einem besonderen Steuersatz, der sich abhängig von der Höhe des Bonus berechnen lässt.

Zur Veranschaulichung soll folgendes Beispiel dienen:

Jährlicher Bonus: 200.000 RMB

Bonus wird durch 12 Monate dividiert = 16.667 RMB; der Steuersatz gemäß monatlicher Lohnsteuertabelle beträgt hierfür 25 % wobei zusätzlich ein Absetzbetrag in Höhe von 1.005 RMB zur Anwendung kommt.

Lohnsteuer auf Bonus: (200.000 RMB x 25 % – 1.005 RMB) = 48.995 RMB

Gemäß dem Standardtarif würden für den Bonus bis zu 90.000 RMB Lohnsteuer anfallen, das heißt mithilfe der Sonderbesteuerung wird die Steuerlast um fast die Hälfte reduziert!

Hier wird deutlich, dass durch eine relativ einfache Gestaltung, die Steuerbelastung für den Expat stark gesenkt werden kann. Wichtig in diesem Zusammenhang ist eine vorausschauende Planung, um auch tatsächlich die Bonuszahlung steueroptimal behandeln zu können.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen die Experten von HR TAX sehr gerne zur Verfügung.

BMF-Info zu Rulinganträgen über internationale Steuergestaltungen

Das österreichische Bundesministerum für Finanzen (BMF) hat in einer Information (BMF-010221/0787-VI/8/2014) vom 23.12.2014 zum Thema “Rulinganträge gemäß § 118 BAO”erkennen lassen, welche Indizien für eine rechtswidrige internationle Steuergestaltung sprechen.

Insbesondere wurde festgehalten, dass unter anderem

hrt_border  ungewöhnlich hohe Gewinnspannen, Vergütungen oder Provisionen, die Zwischenschaltung von Gesellschaften/Einheiten oder Treuhandkonstruktionen ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Zweck,

hrt_border  die Involvierung einer oder mehrerer funktionsarmer oder funktionsloser Gesellschaften im In- oder Ausland, insb. in Niedrigsteuerländern oder Steueroasen,

hrt_border  die Involvierung von Gesellschaften mit unklarer Eigentümerstruktur,

hrt_border die Involvierung von Gesellschaften mit Sitz bei oder mit Geschäftsführung durch spezialisierte(n) Dienstleister(n) und

hrt_border die Involvierung von Personen, die eine gleiche oder ähnliche Funktion auch bei einer Reihe von anderen Gesellschaften wahrnehmen (“Strohmänner”)

eine mißbräuchliche Steuergestaltung erahnen lassen.

Andererseits hält das BMF jedoch ausdrücklich fest, dass aus Konstruktionen, welche den Grundsätzen des österreichischen Steuerrechts, den Verrechnungspreisrichtlinien 2010 und den von der OECD entwickelten internationalen Standards entsprechen, kein allgemeiner Schluss der Rechtswidrigkeit gezogen werden kann.

Hinsichtlich der Beratung ihrer internationalen Geschäftstätigkeit (insbesonderer der Gründung von Gesellschaften im Ausland und der Abwicklung von Betriebsstätten im Ausland, sowie die Gestaltung ihrer Verrechnungspreise etc.) dürfen wir zusätzlich auf die angebotenen Informationen auf unserer Website verweisen.

Update – Mit welchen Staaten hat Österreich eine umfassende Amtshilfe

Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer “umfassenden” Amtshilfe (zB bei der Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs. 8 EStG 1988, der Spendenbegünstigung gemäß § 4a Abs. 4 EStG 1988 oder den ausländischen Gruppenmitgliedern gemäß § 9 Abs. 2 KStG 1988). Der Begriff “umfassende” Amtshilfe wird seitens des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen im Sinn des “großen” Informationsaustausches verstanden, der somit über den Umfang der für die reine Abkommensanwendung erforderlichen Informationen hinausgeht.

Mit folgenden Staaten und Territorien besteht mit Stand 1. Jänner 2015 eine “umfassende” Amtshilfe: Ägypten, Albanien, Anguilla, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Bermuda, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kanada, Katar, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Montserrat, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Sint Maarten, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Taipeh, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern.

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Experten der HR TAX gerne zur Verfügung.

Sozialversicherung – Änderungen bei der Auftraggeberhaftung

Um den Sozialbetrug in der Baubranche einzudämmen, wurde im Jahr 2009 eine Haftung des auftraggebenden Unternehmens (Generalunternehmer), für die Sozialabgaben des auftragnehmenden Unternehmens (Subunternehmer), gesetzlich verankert. Seitdem haftet der Generalunternehmer bis zu einer Höhe von 20 % des vereinbaren Werklohnes, für die Sozialabgaben des Subunternehmers. Voraussetzung für diese Haftung ist, dass der Subunternehmer Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG an den Generalunternehmer erbringt. Der Begriff der Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG ist relativ weit gefasst, und umfasst auch die Gestellung von Arbeitskräften, wenn die gestellten Arbeitskräfte selbst Bauleistungen erbringen.

Eine Haftungsbefreiung des Generalunternehmers tritt nur dann ein, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. Der Subunternehmer ist im Zeitpunkt der Zahlung in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt, oder

2. Der Generalunternehmer bringt im Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes 20 % von der Rechnungssumme in Abzug, und überweist diesen Betrag an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse dazu eingerichtete Dienstleistungszentrum.

Bisher konnte sich ein Unternehmen jedoch nur dann in die HFU-Liste eintragen lassen, wenn dieses bereits seit mindestens drei Jahren Bauleistungen durchführte, und Dienstnehmer nach dem ASVG beschäftigte. Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, wurde das Unternehmen nicht in die HFU-Liste eingetragen. Seit dem 1.1.2015 ist der Eintrag in die HFU-Liste auch für Unternehmen möglich, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern der leistende Unternehmer (Subunternehmer) nach dem GSVG versichert ist und nachgewiesen werden kann, dass für ihn keine Beitragsrückstände bestehen.

Eine weitere Schwierigkeit ergab sich bisher bei der Abfuhr des 20 %igen Haftungsbetrages. Bisher wurden an das Dienstleistungszentrum abgeführte Haftungsbeträge von diesem wieder zurückbezahlt, wenn der leistende Unternehmer (Subunternehmer) über keine Dienstgebernummer für die Sozialversicherung nach dem ASVG verfügte. Dies betraf vor allem Unternehmen ohne Mitarbeiter (z.B. Ein-Personen-Unternehmen), sowie ausländische Unternernehmen, die keine der österreichischen Versicherungspflicht unterliegenden Mitarbeiter nach Österreich entsendet hatten. In der Praxis wurde in diesen Fällen oftmals der Haftungsbetrag vom Generalunternehmer in Abzug gebracht und auf ein Sparbuch gelegt, um im Falle der Haftungsinanspruchnahme, die Nachzahlung von diesem Betrag begleichen zu können. Nunmehr ist seit dem 1.1.2015 die Abfuhr des 20 %igen Haftungsbetrages an das Wiener Dienstleistungszentrum auch dann möglich, wenn das Subunternehmen über keine Dienstgebernummer verfügt. In diesen Fällen tritt nunmehr eine Vereinfachung in der Abwicklung ein.

Wichtige Meldepflichten bis Februar 2015 – Zahlungen außerhalb eines Dienstverhältnisses

Unternehmer müssen Zahlungen (bspw. Honorarzahlungen), die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses im Kalenderjahr 2014 geleistet werden, an das Finanzamt elektronisch bis Ende Februar 2015 melden. Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z.B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrats, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden.
Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete Gesamtentgelt nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze).

Auslandszahlungen über € 100.000,-
Auch Zahlungen für folgende Leistungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden:

  • Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, wie z.B. wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten
  • Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen
  • kaufmännische oder technische Beratungen im Inland

Diese Meldung muss bis Ende Februar erfolgen. Sie muss nicht gemacht werden, wenn die Zahlungen im Jahr 2014 an einen Leistungserbringer € 100.000,00 nicht überstiegen haben, bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 Prozent unterliegt.

Lohn- und Sozialdumpingbetrugsgesetz – Änderungen ab 2015

Seit dem Jahr 2011 sind bei der Beschäftigung von Ausländern in Österreich die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumpingbetrugsgesetz (LSDB-G) zu beachten. Diese Bestimmungen sollen gewährleisten, dass in Österreich tätige Ausländer bestimmte Mindeststandards nicht unterschreiten, wodurch Lohn- und Sozialdumping bekämpft werden soll.

Mit einer Novelle, welche ab 1.1.2015 in Kraft treten wird, wurden die Bestimmungen des LSDB-G noch einmal verschärft. Einerseits werden zukünftig bei Nichtbefolgung des LSDB-G die Strafen teils drastsich erhöht, andererseits wird die Kontrolle der einzelnen Gehaltsbestandteile massiv ausgeweitet.

Das LSDB-G ist grundsätzlich für alle Unternehmen maßgeblich, welche im Ausland ansässige Personen nach Österreich entsenden. Dabei ist zu beachten, dass je nach Form der Tätigkeit, unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten können. Dies betrifft teilweise auch die österreichischen Beschäftiger, bei welchen die in Österreich tätigen Personen eingesetzt werden.

Wir empfehlen allen Unternehmen, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko der teils drastischen Strafen (Strafrahmen bis zu 50.000 EUR) umgehen zu können. Bei der Umsetzung und Beratung stehen Ihnen die Experten von HR TAX gerne zur Verfügung.

Arbeitnehmerentsendung – Übernahme der ausländischen Steuer durch Arbeitgeber kein Vorteil aus Dienstverhältnis

In der EAS – Auskunft 3344 hat das Bundesministerium für Finanzen die Frage beantwortet, inwieweit die Übernahme einer ausländischen Steuer eines Expatriates (Entsendung nach Finnland) durch den Arbeitgeber einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen kann.

Ergebnis: Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen einer Auslandsentsendung die in manchen Fällen dadurch entstehenden erhöhten Steuerbelastungen, liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig Anspruch auf die Erstattung der im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers angerechneten finnischen Steuer hat. Durch die Berücksichtigung eines Vorteils würde sich lediglich die österreichische Steuer und damit auch der Anrechnungshöchstbetrag erhöhen, sodass im Ergebnis keine österreichische Steuer zu zahlen wäre. Demnach kann die Aufnahme des “Steuerdifferenzbetrages” unterbleiben.

DBA Liechtenstein ist verfassungskonform

Der VfGH hat in einem zuletzt ergangenen Erkenntniss geurteilt, dass das zwischen Österreich und Liechtenstein abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verfassungskonform ist.

Hintergrund

Im DBA Österreich – Liechtenstein gibt es für Unternehmensgewinne (Artikel 7 DBA) und Einkünfte aus Selbständiger Arbeit (Artikel 14 DBA) unterschiedliche Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteueurng. Während Einkünfte aus Selbständiger Arbeit, welche eine in Österreich ansässige Person aus ihrer Tätigkeit in Liechtenstein erzielt, in Österreich von der Einkommensteuer befreit sind (Befreiungsmethode), wird bei Einkünften aus Unternehmensgewinnen die Anrechnungsmethode angewendet. Diese Differenzierung beanstandete der VwGH mit dem Argument, dass für diese beiden Einkunftsarten die selbe Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sei, da ansonsten eine Begünstigung der Einkünfte aus Selbständiger Arbeit bestehen würde. Der VwGH beantragte deshalb, dass der VfGH Artikel 14 DBA als verfassungswidrig aufzuheben habe.

Erkenntniss

Der VfGH sah in der unterschiedlichen Behandlung der Einkünfte aus Unternehmensgewinnen und aus Selbständiger Arbeit keine Verfassungswidrigkeit und wies den Antrag des VwGH somit ab. Der VfGH gesteht dem Gesetzgeber zu, für unterschiedliche Formen von Einkünften unterschiedliche Rechtsfolgen zu wählen. Dies ist jedenfalls dann verfassungskonform, wenn dem Gleichheitsgrundsatz genüge getan wird und eine Differenzierung rechtfertigbar ist. Somit ist es nach Ansicht des VfGH legitim, für Unternehmensgewinne die Anrechnungsmethode zu vereinbaren und für Einkünfte aus Selbständiger Arbeit die Befreiungsmethode.

Auswirkungen

Das VfGH Erkenntniss entfaltet über die eigentliche Entscheidung hinaus noch wesentlich größere Bedeutung:

1. Bevor diesem Erkenntniss war überhaupt fraglich, inwieweit der VfGH die von Österreich mit anderen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen überhaupt auf ihre Verfassungskonformität prüft. Der VfGH hat nunmehr klar geregelt, dass auch Doppelbesteuerungsabkommen den verfassungsmäßigen Ansprüchen zu entsprechen haben. Dies müssen die österreichischen Verhandler von zukünftigen DBA nunmehr stets berücksichtigen.

2. Österreich hat derzeit ca. 85 DBA mit anderen Staaten abgeschlossen. Es ist wahrscheinlich (und wurde in der Literatur bereits aufgezeigt), dass manche Bestimmungen in einzelnen DBA’s verfassungswidrig sein könnten. Nunmehr bleibt abzuwarten, ob diese Bestimmungen zügig vom VfGH auf ihre Verfassungskonformität überprüft werden. Dies kann umso mehr der Fall sein, als dass durch die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit nunmehr (neben dem VwGH und dem VfGH selbst) auch das Bundesfinanzgericht (BFG) Normenprüfungskontrollen beim VfGH durchführen lassen kann.

Neue österreichische DBA’s

Nach einiger Zeit ohne Neuabschluss hat Österreich nun wieder zwei neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Das DBA mit Montenegro wurde am 16. Juni 2014 unterzeichnet und tritt voraussichtlich mit 1.1.2015 in Kraft. Das DBA mit Taiwan wurde am 12.7.2014 zwischen dem Österreich Büro in Taiwan und dem Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich unterzeichnet. Ab welchem Zeitpunkt das DBA-Taiwan in Kraft treten wird, steht derzeit nicht fest.

Ein DBA ist ein bilateraler Vertrag zwischen Österreich und einem anderen Staat, welcher das Besteuerungsrecht betreffend bestimmten, im DBA definierten, Einkünften zwischen beiden Staaten aufteilt. Das DBA mit Montenegro folgt grundsätzlich der von der OECD vorgelegten Vertragsschablone (OECD-Musterabkommen). In Montenegro steuerpflichtige Einkünfte (mit Ausnahem von Passiveinkünften) einer in Österreich ansässigen Person werden in Österreuch unter Progressionsvorbehalt von der (Einkommen- bzw. Körperschaft-)Steuer befreit. Betreffend des mit Taiwan abgeschlossenen DBA liegen derzeit noch keine Informationen vor.